Eigenkapitalvorschriften
Nach der Finanzkrise wird mit Basel III ein erneuter Versuch gestartet, die Finanzbranche durch härtere Eigenkapitalvorschriften krisenfester zu machen. Die neuen Eigenkapitalvorschriften betreffen primär sowohl Höhe als auch Defi nition des sogenannten Kernkapitals.
Die Kernkapitalquote setzt das Kernkapital einer Bank in Relation zu ihren risikogewichteten Aktiva. Problematisch ist weiterhin die Risikobemessung dieser Aktiva, wobei zwischen Kredit-, Markt- und operationellen Risiken differenziert wird. Die Bewertung wird entweder durch externe Rating-Agenturen vorgenommen oder erfolgt intern mittels bankeigener Risikomodelle. Die Kernkapitalquote unterscheidet sich dabei fundamental von der üblichen Eigenkapitalquote. Letztere beruht nicht auf einer Risikogewichtung der Aktiva. Die Eigenkapitalquote setzt das Eigenkapital ins Verhältnis zu den Aktiva gemäß Bilanzsumme.
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Während hier die Aktiva immer 100 Prozent entsprechen, repräsentieren die risikogewichteten Aktiva der Kernkapitalquote immer nur einen Teil der Aktiva. Der Wert dieser risikogewichteten Aktiva liegt daher immer unter 100 Prozent. Demzufolge ist die ausgewiesene Kernkapitalquote immer höher als die Eigenkapitalquote der Bank. Am Beispiel der Schweizer UBS wird deutlich, wie stark die beiden Quoten auseinanderdriften. Während die Kernkapitalquote 2010 stolze 15 Prozent beträgt, liegt die Eigenkapitalquote nur bei 3,2 Prozent (vgl. Müller, Kaspar 2010, S. 25).
Gemäß den Regelungen nach Basel III darf hartes Kernkapital zukünftig nur noch Aktienkapital und Gewinnrücklagen beinhalten. Damit verringert sich per defi nitione das vorhandene Kernkapital der Banken. So sinkt 2010 im obigen Beispiel der Schweizer Großbank UBS die Kernkapitalquote allein durch die neue Defi nition des Kernkapitals von 15 auf 6 Prozent (vgl. Meier, Markus D. 2010)!
Nun muss nach Basel III die Kernkapitalquote erheblich aufgestockt werden. An hartem Kernkapital müssen die Banken künftig eine Höhe von 4,5 Prozent statt wie bisher von 2,0 Prozent vorhalten. Die Untergrenze für das gesamte Kernkapital steigt von 4,0 auf 6,0 Prozent. Die Mindestanforderung für das Gesamtkapital beträgt unverändert 8,0 Prozent (vgl. BIZ 2010, S. 3). Zusätzlich wird ein sogenanntes Kapitalerhaltungspolster in Höhe von 2,5 Prozent der risikogewichteten Aktiva eingeführt.
Die endgültigen Vorgaben lauten (vgl. BIZ 2010, S. 6):
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Abbildung 1: Endgültige Eigenkapitalvorschriften nach Basel III
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Diese Vorgaben greifen zum 1. Januar 2019. Bis dahin gelten Übergangsbestimmungen. Während Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft stille Einlagen bereits ab 2013 nicht mehr zum harten Kernkapital rechnen dürfen, gilt dies für Sparkassen und Genossenschaftsbanken erst ab 2023 (vgl. Hofmann, Monika 2010, S. 31). Genossenschaftsbanken dürfen jedoch zukünftig ihre Geschäftsguthaben zum harten Kernkapital zählen (vgl. Hofmann, Monika 2010, S. 32).
Am 1. Januar 2016 gilt zunächst ein Kapitalerhaltungspolster von 0,625 Prozent der risikogewichteten Aktiva. Dieser Wert erhöht sich jährlich um 0,625 Prozentpunkte, bis er am 1. Januar 2019 den endgültigen Wert von 2,5 Prozent der risikogewichteten Aktiva erreicht hat (vgl. BIZ 2010, S. 4). „Banken, die die vorgegebene Kapitalreserve nicht einhalten, sollen dazu angehalten werden, den Kapitalerhaltungspuffer aufzufüllen und bis zum Erreichen des Sollpuffervolumens teilweise oder ganz auf die Ausschüttung von Dividenden oder die Zahlungen von Boni zu verzichten.“ … Mit dieser Maßnahme versucht das Baseler Komitee insbesondere zu verhindern, dass bei verschiedenen Instituten trotz Verlusten Dividenden oder hohe Bonuszahlungen ausgeschüttet werden, welche die Eigenmittelausstattung signifikant schwächen“ (Banh, Minh, Cluse, Michael und Cremer, Andreas 2010, S. 12).
Die neuen Eigenkapitalanforderungen werden durch eine nicht risiko-basierte Höchstverschuldungsquote ergänzt. Diese Höchstverschuldungsquote sieht vor, die Fremdkapitalaufnahme der Banken auf das 33fache ihrer jeweiligen Kernkapitalquote zu beschränken (vgl. Hofmann, Monika 2010, S. 31).
Rating und Kreditkonditionen
Die Basel III genannten Vorschriften verändern die grundsätzliche Rating-Systematik nicht. Die erhöhten Anforderungen an Banken hinsichtlich Eigenkapital und Liquidität beeinflussen jedoch deren Verhalten bei der Kreditvergabe. Teurere Kredite und schlechtere Konditionen können die Folge sein (vgl. Hofmann, Monika 2010, S. 30). Dies ist den möglichen Strategien der Kreditinstitute geschuldet, ihre Kernkapitalquoten zu erhöhen (vgl. Hofmann, Monika 2010, S. 31):
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Abbildung 3: Strategien der Banken zur Steigerung der Kernkapitalquote
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Die weiteren Teile der Reihe "Controlling in der Immobilienwirtschaft und Rating nach Basel II und III" können Sie hier lesen:
Download des vollständigen Beitrages:
Rating nach Basel III
letzte Änderung P.D. am 05.09.2019
Autor(en):
Dr. Peter Dietrich
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Der Autor:
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Dr. Peter Dietrich
Dr. Peter Dietrich, Diplom-Kaufmann, wurde am 20. Juli 1967 in München geboren. Seit 1995 in Prüfung und Beratung von Wohnungsunternehmen tätig, versucht der Autor praktische Beratungsarbeit mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verknüpfen. Darauf aufbauend entwickelte er ein umfassendes wohnungswirtschaftliches Controlling-System.
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