![Abgrenzung der Kostenbegriffe: Grund-, Anders-, Zusatzkosten]()
In der betrieblichen
Kosten- und Leistungsrechnung unterscheidet man verschiedene
Kosten-Begriffe: Grund-, Anders- und Zusatzkosten. Diese Einteilung steht in Abhängigkeit zum Aufwandsbegriff. Im internen
Rechnungswesen ist der Aufwand von den Kosten abzugrenzen. In der Kosten- und Leistungsrechnung ist einer der grundlegenden Unterschiede derjenige zwischen Aufwand und Kosten.
Aufwendungen und Kosten
Unter
Aufwendungen wird der gesamte
Wertverzehr in einem
Unternehmen an Güter, Dienstleistungen und Rechten während einer Abrechnungsperiode verstanden, der aufgrund bewertungsrechtlicher Konventionen und gesetzlicher Bestimmungen (z.B. HGB, EStG) in der Buchführung verrechnet wird.
Aufwendungen sind
erfolgswirksam, d.h. sie mindern das
Eigenkapital und werden deshalb im Soll gebucht. Dagegen erfolgen
Aufwandskorrekturbuchungen auf der Habenseite. Unter Kosten versteht man im Allgemeinen den bewerteten
Güterverbrauch einer
Abrechnungsperiode. Sie erfüllen damit Funktionen der Verrechnung, Abbildung und Lenkung.
Kosten stellen eine Verringerung des betriebsnotwendigen Vermögens dar, während es sich bei
Aufwand um eine Verringerung des Gesamtvermögens handelt.
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Aufwand
Zweckaufwendungen stehen im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck. Sie erfassen den Verzehr an Gütern, Dienstleistungen und Rechten, der im Rahmen der geplanten betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung anfällt. Zweckaufwendungen haben Kostencharakter und werden in der Regel in die Kosten- und Leistungsrechnung direkt aus der Finanzbuchhaltung übernommen.
Neutrale Aufwendungen stehen in
keinem Zusammenhang mit der
Produktion und dem Absatz oder fallen unregelmäßig in außergewöhnlicher Höhe an. Sie setzen sich aus betriebsfremden, außerordentlichen und periodenfremden Aufwendungen zusammen:
- Betriebsfremder Aufwand steht in keiner Beziehung zum Zweck der betrieblichen Tätigkeit. Er wird nicht durch die Produktions-und Absatztätigkeit des Unternehmens verursacht.
- Beispiele: Spenden für soziale Zwecke, Kursverluste eines nicht betriebsnotwendigen Wertpapiers.
- Periodenfremder Aufwand entsteht zwar bei der Leistungserstellung und -verwertung, wird jedoch einer früheren oder späteren Periode zugeordnet.
- Beispiele: Sonderabschreibungen oder Prozesskosten für einen im Vorjahr abgeschlossenen Prozess.
Ein weiterer Aspekt zur Abgrenzung des neutralen Aufwandes von den Kosten ist die
Ordentlichkeit des
Wertverzehrs. Ist Aufwand zwar betrieblich verursacht, tritt aber nicht ordentlich auf, kann er nicht in die Kostenrechnung aufgenommen werden.Beispiele für solche außerordentlichen Vorgänge: Verkäufe von Anlagen unter dem Buchwert oder Forderungsverluste durch Insolvenzen.
Neutrale Aufwendungen werden in der Kostenleistungsrechnung nicht berücksichtigt, weil sie nicht betrieblich bedingt sind. Folgende Abbildung verdeutlicht die damit verbundenen
Abgrenzungen zwischen
Aufwand und Kosten:
Abb.1 in Anlehnung an Plinke, Rese: Industrielle Kostenrechnung, 7. Aufl., Berlin 2006, S. 14.
Kosten
Grundkosten werden auch als
aufwandsgleiche Kosten bezeichnet. Aufwandsgleiche Kosten sind Kosten, die den Aufwendungen der Finanzbuchhaltung entsprechen.
Anderskosten werden auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet, d.h. sie werden mit anderen Werten in die KLR übernommen, da die Aufwendungen der Geschäftsbuchhaltung nicht dem verursachungsgerechten Werteverzehr und den Anforderungen der KLR entsprechen. Hierzu zählen z.B.
kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen (
Fremdkapital) oder kalkulatorische Wagnisse.
Zusatzkosten werden auch als
aufwandslose Kosten bezeichnet. Sie werden in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst, müssen aber in der KLR zusätzlich berücksichtigt werden. Sie stellen den leistungsmäßigen Werteverzehr dar, der zum Zwecke der Kostenrechnung im Sinne des Opportunitätsprinzips zusätzlich verrechnet wird. Das bedeutet, dass knappe Ressourcen wegen entgangener Nutzungsmöglichkeiten durch Dritte auch dann in der KLR mit Kosten angesetzt werden, wenn real keine entstanden sind. Hierzu gehören
kalk. Unternehmerlohn,
kalk. Miete und
kalk. Zinsen (Eigenkapital).
letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
am 24.10.2022
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10.09.2015 22:50:14 - Gast
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