Bilanzmäßige Abschreibungen

Stefan Parsch, Redaktion CP
Bilanzmäßige Abschreibungen gehen als Aufwendungen in die GuV zur Ermittlung des Gesamterfolges ein und sind in ihrer Bemessung von handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften abhängig. Dabei stehen die Prinzipien kaufmännischer Vorsicht und des Gläubigerschutzes und nicht die verursachungsgerechte Ermittlung des verbrauchsbedingten betrieblichen Werteverzehrs im Vordergrund.

Abschreibungsmethoden für Handels- und Steuerbilanzen

Abschreibungen können nach verschiedenen mathematischen Methoden vorgenommen werden:
  • gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt, also mit identischen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)
  • je nach Leistung, z. B. nach den jährlichen Betriebsstunden einer Maschine oder der jährlichen Kilometerleistung eines Fahrzeugs (leistungsabhängige Abschreibung)
  • hohe Abschreibungsbeträge zu Beginn und zunehmend niedrigere Beträge im Laufe der Nutzungsdauer (degressive Abschreibung)
  • niedrige Abschreibungsbeträge zu Beginn und zunehmend höhere Beträge im Laufe der Nutzungsdauer (progressive Abschreibung)

Nach dem Handelsrecht sind grundsätzlich alle diese Methoden erlaubt, wenn auch die progressive Abschreibung nur in wenigen Fällen mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vereinbar ist. Das Steuerrecht lässt nur die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) und die leistungsabhängige Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu

Neben den gesetzlichen Abschreibungen nach HGB und EStG kann innerbetrieblich auch eine kalkulatorische Abschreibung in der Kosten- und Leistungsrechnung sinnvoll sein. Denn die gesetzlichen Vorgaben sind recht starr und können von den Erfahrungswerten in einem Unternehmen abweichen. So könnte es sein, dass eine Maschine, die in den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren angegeben ist, erfahrungsgemäß im Unternehmen nur sieben Jahre lang verwendet wird. Der Grund dafür könnte z. B. in raschen Innovationszyklen liegen, die Maschinen dieses Typs schnell veralten lassen. 

Wenn der Unternehmer nun die Maschinennutzung in den Preis eines Produkts einkalkulieren möchte, wird er eine Abschreibung der Maschine über sieben Jahre ansetzen. Das entspricht eher der Kostenstruktur in seinem Unternehmen. Üblich ist vor allem, mit dem Wiederbeschaffungswert der Maschine (oder eines anderen Vermögensgegenstands) zu rechnen: So könnten die Anschaffungskosten für eine neue Maschine am Ende der Nutzungsdauer durch die allgemeine Preissteigerung, aber auch wegen verschiedener Verbesserungen höher liegen als die Anschaffungskosten der aktuell genutzten Maschine. 

Deshalb wird der kalkulatorische Abschreibungsbetrag in der Regel anders berechnet als der bilanzmäßige: Vom Wiederbeschaffungswert wird der voraussichtliche Schrottwert abgezogen und das Ergebnis durch die geschätzte, erfahrungsmäßige Nutzungsdauer geteilt. Beim Wiederbeschaffungswert kann neben den Anschaffungskosten auch die Inflationsrate einberechnet werden.



letzte Änderung S.P. am 14.03.2023
Autor:  Stefan Parsch, Redaktion CP


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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