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Teilzeitarbeit: Rechte, Pflichten, Tipps

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Teilzeit ab 2019 wissen müssen

Wolff von Rechenberg
Ein Teilzeitjob macht Arbeit flexibel, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber garantiert Arbeitnehmern ein Recht auf Teilzeitarbeit. Seit 2019 haben Arbeitnehmer zudem einen Anspruch darauf, anschließend wieder in Vollzeit wechseln zu können, oder Teilzeitarbeit von vornherein befristet zu beantragen. Teilzeitarbeit muss allerdings sorgfältig vereinbart werden. Rechte, Pflichten und Tipps zur Teilzeitarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat Lohn 1x1 zusammengetragen (Stand: 2019).

Teilzeitarbeit bietet Flexibilität. Arbeitgeber können Mitarbeiter gezielt einsetzen, wenn sie tatsächlich gebraucht werden, bei Nachfragespitzen beispielsweise. Arbeitnehmer könnten sich die Arbeitsbelastung beispielsweise während der Kindererziehungszeiten oder zur Pflege von Familienangehörigen teilen. In der Großindustrie, In Versicherungs-, Finanz- und Energiewirtschaft gibt es vielfach feste Regelungen für Arbeitszeitkonten, zum Beispiel für die Altersteilzeit. Auch diese Modelle zählen zur Teilzeitarbeit.

Teilzeitarbeit: Ungenauigkeit rächt sich für den Chef

Arbeitnehmer können sich seit 1997 auf ein Recht auf Teilzeitarbeit berufen. Die Teilzeitwelt hat aber auch ein anderes Gesicht: Im Dienstleistungsgewerbe oder im Gesundheitswesen leisten vor allem Frauen in gering qualifizierten Berufen Teilzeitarbeit. Der Gesetzgeber hat Mindeststandards für Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzt. Von diesen Regeln dürfen Tarif- oder Arbeitsverträge nur abweisen, wenn dies für den Arbeitnehmer zu günstigeren Bedingungen führt.

Bis 2018 drohte Arbeitnehmern zudem die "Teilzeitfalle". Der Arbeitgeber war nicht gezwungen, einen Mitarbeiter wieder in Vollzeit zu beschäftigen. Dann entschied der Gesetzgeber: Ab 2019 haben Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit (§ 9 TzBfG). Und sie dürfen auch für eine Dauer von ein bis fünf befristet in Teilzeit gehen - mit anschließender Rückkehr in einen Vollzeitjob.

Es gibt viele verschiedene Formen von Teilzeit. Die Arbeitszeit kann dabei nach Tagen Wochen oder sogar Jahren verteilt werden:
  1. Arbeitnehmer können ihre tägliche Arbeitszeit stundenweise reduzieren.
  2. Die verbliebenen Arbeitstunden können auf weniger Tage verteilt werden (z.B. 3 Tage arbeiten statt 5).
  3. Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine Stelle.
  4. Lebensarbeitszeitmodelle: Der Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit, wird aber für Teilzeit. Die Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer für ein Sabbatical oder für Altersteilzeit verwenden.
  5. Die Arbeitnehmer verteilen im Team die Arbeitszeit untereinander nach den Zielen des Unternehmens.
  6. Saisonarbeit: In Hochphasen arbeiten Arbeitnehmer Vollzeit, bei Flaute bekommen sie frei - bei gleichbleibendem Einkommen.
  7. Teilzeitverträge können auch für Arbeitnehmer gewählt werden, die stundenweise im Home Office arbeiten, dafür aber ein festes Gehalt bekommen sollen.

Wichtig:
  • Der Rechtsanspruch auf Teilzeit besteht nur in Bezug auf eine Verringerung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Altersteilzeit gibt es ebenso wenig wie einen gesetzlichen Anspruch auf Home Office oder Saisonarbeit.
  • Bei Altersteilzeit müssen Unternehmen beachten: Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor sein Arbeitszeitkonto ausgeglichen ist, muss der Arbeitgeber die zu viel geleisteten Arbeitsstunden auszahlen.


Teilzeitarbeit: Definition

Nach dem TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 TzBfG). Gibt es im Unternehmen keine Kollegen in Vollzeit, dann muss der Arbeitgeber den Vergleichswert für Vollzeitmitarbeiter aus einem anwendbaren Tarifvertrag ableiten oder aus dem in der Branche üblichen Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten.

Arbeitskräfte in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) zählen ebenfalls zu den Teilzeitkräften. Auch Arbeitnehmer in kurzfristig Beschäftigung sind oft Teilzeitarbeiter. Eine besondere Regel für die Bezahlung bei Teilzeit gibt es nicht.

Recht auf Teilzeit

Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer Teilzeitarbeit ermöglichen. Das gilt ausdrücklich auch für Mitarbeiter in Führungspositionen (§ 6 TzBfG). Dieser Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht in jedem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten. Und der Arbeitnehmer hat ab Jahresbeginn 2019 ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit (§ 9 TzBfG). Einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitarbeit, auch "Brückenteilzeit" genannt, gewährt der Gesetzgeber nur in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitenhmern (§ 9a TzBfG).

Dabei zählen Auszubildende oder Praktikanten nicht mit (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Arbeitet ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb hat er einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Mindestens drei Monate im Voraus muss er dem Chef mitteilen, dass er mit seiner Arbeitszeit herunter gehen möchte. Außerdem sollte er dem Chef gleich mitteilen, wie er seine Teilzeitarbeit verteilen möchte.

Der Chef kann Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Das ist möglich, wenn der Teilzeitwunsch Arbeitsabläufe im Betrieb stören würde oder wenn dadurch auf das Unternehmen "unverhältnismäßige Kosten" zukommen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von 2003 Beispiele für zu hohe Belastungen des Arbeitgebers formuliert (Az.: 9 AZR 16/03). So kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er
  • eine Vollzeitkraft einstellt, um den Arbeitsausfall auszugleichen.
  • alle anderen Mitarbeiter dauerhaft zu Überstunden verpflichtet.
  • Leiharbeiter einstellt, wenn er nicht ohnehin Leiharbeiter beschäftigt.

Das BAG hat außerdem eine Checkliste formuliert, nach der Gerichte die Gründe prüfen sollen, wenn ein Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit ablehnt (BAG, 9 AZR 164/02).
  1. Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der … Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  2. Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
  3. Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde."

Arbeit auf Abruf? Ja, aber …

Für den Arbeitgeber ist Teilzeit interessant, weil er seine Mitarbeiter nur dann einsetzen kann, wenn er sie wirklich braucht. Den Arbeitnehmer einfach daheim anrufen und ihn fragen, ob er in einer halben Stunde im Büro sein kann, das geht nicht. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber der Arbeit auf Abruf Grenzen gesetzt (§ 12 TzBfG).
  • Eine Vereinbarung von Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festlegen.
  • Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gelten 20 Stunden in der Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
  • Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt, darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit zusätzlich fordern.
  • Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Prozent weniger dieser Arbeitszeit abrufen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus mitteilen, wie er ihn einsetzen will (§ 12 Abs. 3 TzBfG).

Teilzeitarbeit und Urlaub

Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub errechnet sich aus der Zahl der Urlaubstage, die einem Vollzeitmitarbeiter in der Firma zustünden. Mindestens also 24 Tage im Jahr. Diese Zahl teilt der Arbeitgeber durch die Zahl der Werktage. Und multipliziert sie mit der Zahl der Tage an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich nur 3 Tage:
24 Urlaubstage / 6 Werktage x 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage
Dem Arbeitnehmer stehen somit 12 Arbeitstage pro Woche zu.

Wenn ein Tarifvertrag beispielsweise 30 Urlaubstage für einen Vollzeitmitarbeiter vorsieht, stehen natürlich auch Teilzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage zu:
30 Urlaubstage / 5 Werktage x 3 Arbeitstage = 18 Urlaubstage
Achtung! Im Bundesurlaubsgesetz legt der Gesetzgeber noch eine 6-Tage-Woche zugrunde. Deswegen müssen Arbeitgeber für den gesetzlichen Urlaubsanspruch mit 6 Werktagen rechnen, selbst wenn die Arbeitswoche im Unternehmen nur 5 Tage hat.

Die Formel lässt sich auch auf Arbeitnehmer anwenden, die keine vollen Tage arbeiten. Nehmen wir an, unser Arbeitnehmer arbeitet halbtags an jedem Wochentag. Bei einer 5-Tage-Woche im Unternehmen bedeutet das: Er arbeitet 2,5 Tage lang:
24 Urlaubstage / 6 Werktage x 2,5 Arbeitstage = 10 Urlaubstage

Bei einer solchen Rechnung können auch Bruchteile von Urlaubstagen entstehen. Dafür gilt: Ab halben Urlaubstagen wird aufgerundet, darunter abgerundet.
Achtung! Ist im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgehalten, gilt eine Zeit von 20 Stunden als vereinbart.

Lohnfortzahlung für Teilzeitkräfte

Der Gesetzgeber hat mit Stichtag 1. Januar 2019 in den neu geschaffenen Absätzen 4 und 5 in § 12 TzBfG die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer in Teilzeit geregelt. Demnach richtet sich die Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den letzten drei Monaten vor der Krankheit.

Fällt in diesen Zeitraum ein Monat, in dem der Arbeitnehmer in Vollzeit gearbeitet hat, so muss dieses entsprechend höhere Gehalt mit einberechnet werden (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Diese Regelung gilt gemäß Abs. 5 auch für die Lohnfortzahlung an Sonn- und Feiertagen.

Teilzeitarbeit: Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Um das Recht auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber viele Schlachten vor deutschen Arbeitsgerichten geschlagen. Daraus ergeben sich folgende Ratschläge:

Tipps für Arbeitgeber
  • Einen Antrag auf Teilzeit nur sorgfältig begründet ablehnen. Eine Ablehnung mit der Begründung, dies wiederspreche der Organisationsform des Unternehmens (Vollzeit mit Vollschichtbetrieb beispielsweise) reicht nicht (LAG Köln, 3 Sa 1593/05).
  • Teilzeit dar jederzeit weiter reduziert werden. "Sie arbeiten doch jetzt schon in Teilzeit", ist kein Ablehnungsgrund, wenn der Arbeitnehmer weitere Stunden reduzieren will (BAG, 9 AZR 259/11).
  • Durch einen Arbeitsvertrag ist eine laufende Klage auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit hinfällig (LAG Berlin, 13 Sa 2441/03).
  • Arbeitnehmer können nur beanspruchen, ihre wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit zu verringern. Sie können aber keine Verteilung in monatliche Phasen von Vollzeitarbeit und Freizeit fordern. Zumal dann nicht, wenn sich die Freizeitphasen mit vielen Urlaubsanträgen überschneiden.

Tipps für Arbeitnehmer
  • Vorschlag für Verteilung der verbliebenen Arbeitszeit im Schreiben an den Chef mitteilen (Textform).
  • Beim Antrag auf Teilzeit, muss ein Arbeitnehmer nicht die Gründe für seinen Wunsch nennen.
  • Hat ein Arbeitnehmer Teilzeit und eine bestimmte Arbeitszeitverteilung erstritten, dann kann der Arbeitgeber dies nur noch ändern, wenn er Tatsachen anführen kann, die zeitlich nach dem Urteil entstanden sind (LAG Hamm, 8 Sa 1520/04).




Quelle: TzBfG, dejure.org, BMAS
letzte Änderung W.V.R. am 22.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Panthermedia.net / Jirsak


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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