Die kalkulatorischen Kostenarten: Lösung Aufgabe 3.6.3

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Dipl. Volkswirt Friedrich Schnepf
Lösung der Aufgabe zum Kapitel "Die kalkulatorischen Kostenarten":

Lösung zur Aufgabe 3.6.2

Anlagevermögen (Wiederbeschaffungskosten):

Grundstück (75 % betr–. davon 1/1) 225.000 €
Gebäude (75 % vom Gebäudewert, davon 1/2) 900.000 €
Unbebaute Grundstücke 0 €
Maschinen 900.000 €
Betr. u. Gesch.–Ausstattung 150.000 €
Geringw. Wirtschaftsgüter 25.000 €
Finanzanlagen 0 €
Summe Anlagevermögen 2.200.000 €

Umlaufvermögen (Durchschnittswerte):

Vorräte 1.300.000 €
Forderungen 2.000.000 €
Geldmittel (inkl. Schecks u. Wechsel) 300.000 €
Sonst. Wertpapiere 0 €
Summe Umlaufvermögen 3.600.000 €

Summe Aktiva: 5.800.000 €

Abzugskapital:

Rückstellungen 350.000 €
Anzahlungen von Kunden 500.000 €
Verb. aus Lieferungen und Leistungen (bereits skontiert) 400.000 €
Sonst. Verbindlichkeiten 200.000 €
Summe Abzugskapital 1.450.000 €

Zu verzinsendes betriebsnotwendiges Kapital: 4.350.000 €
10 % Zinsen: 435.000 €

Erläuterungen zu den einzelnen Positionen:

Die Position "Grundstück mit Gebäude" muss in nicht abnutzbares und abnutzbares AV getrennt werden. Der Grundstücksanteil beträgt 300.000 €, wovon jedoch nur 75 %, also 225.000 € betriebsnotwendig sind. Dieser betriebsnotwendige Teil des Grundvermögens geht mit vollen Anschaffungskosten in die Berechnung ein.

Der Gebäudeanteil beträgt insgesamt 2.400.000 €, wovon jedoch nur 75 %, also 1.800.000 € betrieblich genutzt werden. Dieser abnutzbare Teil des AV geht mit halben Wiederbeschaffungskosten, also 900.000 €, in die Berechnung ein.

Das aus spekulativen Gründen gehaltene unbebaute Grundstück ist nicht betriebsnotwendig.

Maschinen, BuG und GWG sind abnutzbares AV und gehen deshalb ebenfalls mit halben Anschaffungskosten in die Berechnung ein.

Finanzanlagen sind in der Regel nicht betriebsnotwendig. In Ausnahmefällen könnte dies anders sein:
Eine Schokoladenfabrik beteiligt sich an der Firma eines Zuckerherstellers, um sich die Beschaffung von Zucker zu sichern. Dies müsste in der Aufgabenstellung dann aber ausdrücklich erwähnt sein.

"Sonstige Wertpapiere": Hierbei handelt es sich beispielsweise um Aktien oder Festverzinsliche, diese sind nicht betriebsnotwendig.

"Rücklagen" sind Eigenkapital und zählen somit nicht zum Abzugskapital.

"Rückstellungen" sind Fremdkapital, welches zinslos zur Verfügung steht. Rückstellungen zählen somit zum Abzugskapital.

"Langfristige Hypothekenverbindlichkeiten": Hierfür werden Zinsen gezahlt, also kein Abzugskapital.

Anzahlungen von Kunden zählen zum Abzugskapital. Kundenanzahlungen sind vor allem in der Bau– und Investitionsgüterindustrie üblich. Der Empfänger der Anzahlung schuldet eine Leistung. Er erhält Fremdkapital, für welches jedoch keine Zinsen zu zahlen sind.

Bei den "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" ist der mögliche Skontobetrag schon herausgerechnet. Beispiel: Der Bruttorechnungsbetrag lautet auf 408.000 €, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen können 2 % Skonto in Anspruch genommen werden. Von dem Bruttorechnungsbetrag stehen 98 %, also 400.000 € zinslos zur Verfügung.

Bei der Passivposition "Sonst. Verbindlichkeiten" handelt es sich um einen antizipativen Posten der Rechnungsabgrenzung. Das bedeutet, dass in dieser Bilanzposition alle Vorgänge gesammelt werden, die im alten Jahr Aufwand sind, der Zahlungsvorgang erfolgt jedoch erst im neuen Jahr. Beispiele:
  • Die Dezembermiete für die Geschäftsräume wird erst im Januar gezahlt.
  • Die Telefonrechnung für Dezember wird erst im Januar gezahlt.

Damit handelt es sich bei dieser Bilanzposition um eine Verbindlichkeit, die dem Unternehmen jedoch zinslos zur Verfügung steht und damit zum Abzugskapital zu rechnen ist.

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letzte Änderung W.V.R. am 25.05.2023
Autor:  Dipl. Volkswirt Friedrich Schnepf

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