Kalkulatorische Miete
Stellt ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Gesellschaft dem Unternehmen Räume oder ein Gebäude unentgeltlich zur Verfügung, dann sollte die dafür ortsübliche Miete als kalkulatorische Miete in die Kostenrechnung einfließen. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Änderung dieses Umstandes, die Mietkosten auch in der Kalkulation berücksichtigt sind.
Auch im Sinne der Darstellung des tatsächlichen Werteverzehrs sollte die Gebäudenutzung in den Kosten erfasst werden, auch wenn kein Aufwand und auch kein Liquiditätsfluss (Ausgabe) vorliegt. Die Kosten der kalkulatorischen Miete
werden als Zusatzkosten in die KLR übernommen und stellt somit Kosten für das Unternehmen, im Sinne eines entgangenen Nutzens durch andere Verwendung der Räume, dar.
Für die eigenen Gebäude entstehen Aufwendungen, wie z.B. Gebäudeabschreibungen, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Grundbesitzabgaben, die ein Mieter mit seiner Miete bezahlt.
Mit dieser Feststellung kann ein Unternehmer diese Aufwendungen nicht zusätzlich als Kosten mit der kalkulatorischen Miete in der Kosten-und Leistungsrechnung übernehmen.
Es darf nur die kalkulatorische Miete in der Betriebsergebnisrechnung ausgewiesen werden.
1.Aufgabe
Für 2013 wurde festgestellt:
Jährliche Aufwendungen für das betriebseigene Gebäude „Am Höhenring“ in Heimerzheim
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Jährliche Abschreibung
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20.500 EUR
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+
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Monatliche Aufwendungen für
Hausmeisterservice
2.500 €, davon 20%iger Anteil
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6.000 EUR
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(2.500 EUR x 12 M. x 20 %)
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+
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Instandhaltungsarbeiten, nach
Vorlage von Rechnungen
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14.500 EUR
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+
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Zinsaufwendungen
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4.000 EUR
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=
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Gesamtaufwendungen 2013
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45.000 EUR
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Nach Prüfung beträgt die monatliche ortsübliche Miete pro qm
8,00 EUR. Die gesamte Bürofläche beträgt 500 qm.
Lösung:
Die Kosten in der Betriebsergebnisrechnung sind mit 48.000 EUR auszuweisen. (12 x 4.000 EUR).
Es entsteht ein Unterschiedsbetrag von 3.000 EUR. In der geführten Abgrenzungsrechnung wird dieser Unterschiedsbetrag von + 3.000 EUR als kostenrechnerische Korrektur erfasst.
Sollte festgestellt werden, dass bereits die jährliche Gebäudeabschreibung oder die Zinsaufwendungen in den kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen enthalten sind, so wird der Ansatz für kalkulatorische Miete reduziert.
Entsprechen die Aufwendungen für das betriebseigene Gebäude der ortsüblichen Miete so entfällt der Ansatz einer kalkulatorischen Miete.
Die Aufwendungen werden in die Kosten-und Leistungsrechnung übernommen.
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Wissenstelegramm
Es ist sehr wesentlich, dass für die betriebliche Nutzung von unentgeltlich zur Verfügung gestellten Privaträumen ein kalkulatorischer Mietwert als Kostenbestandteil verrechnet wird.
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2. Aufgabe
Darstellung von Zusatzkosten im Zweikreissystem des IKR (Industriekontenrahmen)
Bei Anders OHG (Personengesellschaft) sind für 2013 folgende kalkulatorische Kosten in den Rechnungskreis I I zu übernehmen:
1.
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Kalkulatorische Abschreibungen
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205.000 EUR
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2.
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Kalkulatorische Zinsen
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105.000 EUR
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3.
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Kalkulatorische Miete
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52.000 EUR
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4.
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Gewährleistungswagnis
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92.000 EUR
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Im gleichen Zeitraum sind in der Geschäftsbuchführung erfasst worden:
1.
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Bilanzmäßige Abschreibungen
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180.000 EUR
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2.
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Zinsaufwendungen
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80.000 EUR
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3.
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Aufwendungen für Gewährleistungen
(keine Bildung einer Rückstellung)
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20.000 EUR
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Der Rechnungskreis I weist das Gesamtergebnis der Anders OHG aus.
Es geschieht eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträge.
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Rechnungskreis I
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Erfolgsrechnung
Konten
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Aufwendungen
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Erträge
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Abschreibungen
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180.000 EUR
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Zinsaufwendungen
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80.000 EUR
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Aufwendungen für Gewährleistungen
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20.000 EUR
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Gesamtergebnis
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-280.000 EUR
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Merke:
Aufwendungen > Erträge = Negatives Gesamtergebnis
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Im Rechnungskreis II wird eine Abgrenzungsrechnung und die Daten für die Kosten-und Leistungsrechnung wie folgt ausgewiesen:
In der Aufstellung wird ersichtlich, dass Zusatzkosten (hier: kalkulatorische Miete)
Kosten sind, aber in der Geschäftsbuchführung kein Aufwand(Ausgabe) gegenübersteht.
letzte Änderung Günther Wittwer am 31.07.2020
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