Werkstudenten und Duales Studium: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Studenten arbeiten als Werkstudenten sozialversicherungsfrei - wenn das Studium im Vordergrund steht. Eine Ausnahme bildet das Duale Studium. Was Unternehmen über Werkstudenten wissen sollten: 

Studenten sind als Teilzeitkräfte gefragt. Selbst wenn sie mehr als einen Minijob leisten, sind sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Studierende, die länger als für einen Ferienjob oder für ein Praktikum in einem Unternehmen arbeiten, bezeichnet man als Werkstudenten. Werkstudenten sind als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder Fachschule oder Berufsfachschule eingeschrieben und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. 
Achtung! In der Rentenversicherung gelten für Studenten keine Extratouren. Studierende sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie nicht als Minijobber in geringfügiger Beschäftigung arbeiten.

Werkstudenten und Praktikanten 

Werkstudenten sind keine Praktikanten. Grundsätzlich kann ein Unternehmen Praktikanten und Werkstudenten zu ähnlichen Konditionen beschäftigen. Dennoch unterscheiden sich die Rahmenbedingungen. Ein Praktikum ist zeitlich begrenzt und besitzt einen Bildungsauftrag. Es sollte im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Der Werkstudent kann neben dem Informatikstudium auch auf dem Bau arbeiten. Oft stellen Unternehmen aber Werkstundentenein, um sie als künftige Fachkräfte an sich zu binden. Sie arbeiten dann während des gesamten Studiums sparallel im Unternehmen. 

Studium muss im Vordergrund stehen

Werkstudenten müssen "ordentliche Studierende" sein. Das bedeutet: 
  • Sie müssen an einer Hochschule oder einer Fachschule eingeschrieben sein. 
  • Sie müssen Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium nutzen. 

Der Gesetzgeber sieht Letzteres als gewährleistet an, wenn Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche im Unternehmen arbeiten. Diese Arbeitszeit können Studierende unterschiedlich über das Jahr verteilen. So können Unternehmen mit ihren Werkstudenten vereinbaren, dass sie während der Semesterferien länger arbeiten, wenn sich im Semester die Wochenstundenzahl dann entsprechend verringert.

Gehen Studierende in den Ferien einem kurzfristigen Vollzeitjob nach gilt für sie zusätzlich die 26-Wochen-Regel. Zusammengerechnet dürfen Beschäftigungen die den Studenten länger als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen eine Gesamtdauer von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen nicht überschreiten. Innerhalb der 26-Wochen-Regel bleiben Studierende frei von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Achtung! Studierende in einem Teilzeit-, Abend- oder Fernstudium können in der Regel keine Werkstudenten sein. Sie studieren zur Weiterbildung berufsbegleitend und können daher nur als reguläre Arbeitnehmer beschäftigt werden.


Tipps für Arbeitgeber: 

  • Arbeitgeber sollten für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vom Werkstudenten zu ihren Akten nehmen.
  • Arbeitgeber sollten sich von dem Werkstudenten schriftlich geben lassen, in welchem Umfang er zuvor schon gearbeitet hat oder noch nebenbei in einem anderen Job arbeitet.

Lohnsteuer und Sozialversicherung für Werkstudenten

Werkstudenten sind von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung freigestellt. Das gilt, wenn das Studium Hauptsache ist, der / die Studierende also ordentlich immatrikuliert ist und im Studentenjob die Beschäftigungsgrenzen einhält. Anderes gilt für die Rentenversicherung: Wenn Studierende jobben, unterliegen sie immer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber je nach Beschäftigungsform dennoch abziehen. Für geringverdienende Studierende bietet sich eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) an. Und um in die Steuerpflicht zu geraten, müsste der Werkstudent mehr als den lohnsteuerlichen Grundfreibetrag verdienen. Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse lohnen sich für Werkstudenten demnach kaum. Der Vollständigkeit halber seien sie hier jedoch mit aufgeführt:

Minijob (geringfügige Beschäftigung): Wie Arbeitnehmer arbeiten Werkstudenten in Minijobs für höchstens 520 Euro im Monat, haben dafür aber kaum Abzüge. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, gelten für Studierende andere Regeln als für reguläre Arbeitnehmer: Studierende können keine Midijobber werden. Für Studierende gibt es keinen Übergangsbereich (Gleitzone) zur regulären Beschäftigung.

Kurzfristige Beschäftigung: Wenn der Werkstudent nicht regelmäßig gebraucht wird, können Arbeitgeber auch eine kurzfristige Beschäftigung vereinbaren. Auch in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis fallen keine Sozialversicherungskosten an. Ein kurzfristig Beschäftigter darf die Verdienstgrenze für Minijobber überschreiten. Dafür darf er zwei Monate am Stück arbeiten oder aufs Jahr gerechnet 50 Arbeitstage. Der kurzfristig Beschäftigte unterliegt also strengeren Regeln als für Studierende allgemein gelten.

Reguläre Beschäftigung: Der Arbeitgeber ruft die ELStAM für den Werkstudenten ab und führt den regulären Beitrag für die Rentenversicherung ab. Überschreitet der Werkstudent den Grundfreibetrag, muss der Arbeitgeber zusätzlich Lohnsteuer berechnen und abziehen.

Im Vergleich der Beschäftigungsformen zeigt sich, dass kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum lohnen, wenn es um die Beschäftigung von Werkstudenten geht. Der größte Vorteil dieser Beschäftigungsformen besteht in ihrer Sozialversicherungsfreiheit. Doch die gilt für Studenten ohnehin.

Sonderfall: Duales Studium

Damit künftige Fachkräfte bereits im Studium optimal auf ihre spätere Tätigkeit im Beruf vorbereitet werden, setzen viele Unternehmen auf das Duale Studium. Ein duales Studium setzt eine enge Verzahnung von theoretischer Arbeit in der Uni und praktischer Arbeit im Unternehmen voraus. Studierende gehen dabei mit dem Unternehmen eine Art Ausbildungsvertrag ein. Sie verpflichten sich, in vorlesungsfreien Zeiten dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Der Arbeitgeber bezahlt ihnen dafür ein Stipendium. Das Unternehmen bezahlt in der Regel ein festes Gehalt und eventuelle Studiengebühren.
Wichtig: Ein duales Studium ist grundsätzlich auch unentgeltlich möglich.

Von Werkstudenten unterscheiden sich Dualstudierende in folgenden Punkten: Ein Dualstudium wird als Einheit von Lehre und Arbeit gesehen. Deshalb entfällt die Obergrenze für die Arbeitsbelastung. Allerdings fällt auch das sogenannte "Werkstudentenprivileg": Dualstudierende gelten als Arbeitnehmer und sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, wenn sie Gehalt bekommen. Eine wichtige Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dualstudierende macht die Unfallversicherung: Während des Semesters ist der Student über die Hochschule versichert.

Duales Studium: Pflichten

Im dualen Studium geht das Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen ein:
  • Es darf den Studenten nur für ausbildungsrelevante Tätigkeiten einsetzen.
  • Es muss einen oder mehrere Betreuer beauftragen und gegenüber der Hochschule benennen.

Der Student muss im Gegenzug unter Aufsicht des Unternehmens studieren.
  • Das Unternehmen muss informiert werden, wenn er Studienveranstaltungen fernbleibt.
  • Das Unternehmen darf sich jederzeit bei der Hochschule nach den Leistungen des Dualstudierenden erkundigen. 

Formen des Dualstudiums

Grundsätzlich ist ein duales Studium in vier Varianten möglich:
  1. Das ausbildungsintegrierende duale Studium verbindet das Studium mit einer Berufsausbildung im Betrieb.
  2. Ein praxisintegrierendes oder kooperatives duales Studium verbindet das Studium mit einem Langzeitpraktikum in einem Unternehmen oder mehreren kürzeren Praktika in verschiedenen Unternehmen.
  3. Ein berufsintegrierendes duales Studium verbindet die Arbeit im Betrieb mit einem Studium. Dabei stellt der Arbeitgeber den Studenten während der Lehrveranstaltungen von der  Arbeit frei. In vorlesungsfreien Zeiten arbeitet der Student als normaler Arbeitnehmer.
  4. Ein berufsbegleitendes duales Studium absolvieren Studierende neben einer Vollzeitbeschäftigung. Auch hier unterstützt der Arbeitgeber, etwa indem er den Studenten für Präsenzveranstaltungen freistellt oder indem er die Studiengebühren übernimmt.

Duales Studium und Werkstudenten

Studieren mit festem Einkommen: Das versprechen Werkstudentenvertrag wie duales Studium. Werkstudenten bedeuten weniger organisatorischen Aufwand im Unternehmen. Dafür müssen alle Beteiligten peinlich darauf achten, dass der Studierende nicht zu viel arbeitet. Außerdem spart sich das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge, die es für einen Dualstudierenden bezahlen müsste.

Ein duales Studium bürdet dem Unternehmen mehr Verantwortung auf als ein Werkstudent. Dafür können Unternehmen und Student von einer engeren Verzahnung der Studieninhalte mit den Anforderungen des Unternehmens profitieren.




Quelle: Haufe.de, AOK, IHK Frankfurt am Main
letzte Änderung W.V.R. am 21.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Dmitriy Shironosov


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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