Familienheimfahrten bei Doppelter Haushaltsführung

Wolff von Rechenberg
Wochenendpendler unterstützt der Staat nicht nur bei den Kosten für die Doppelte Haushaltsführung, sondern auch bei regelmäßigen Familienheimfahrten. Doch so umfangreich wie die Doppelte Haushaltsführung hat der Fiskus auch die steuerliche Bewertung der Familienheimfahrten geregelt. Was Familienheimfahrer wissen sollten, hat die Redaktion von Rechnungswesen-Portal zusammengetragen.

Die erste und die letzte Fahrt

Die erste und die letzte Fahrt kann ein Berufstätiger vollständig von der Steuer absetzen. Mit der ersten Fahrt begründet ein Pendler seine Doppelte Haushaltsführung, und mit der letzten endet sie. Die Kosten für diese Fahrten kann ein Berufstätiger als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Dafür stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Die tatsächlichen Fahrtkosten pro Kilometer im Privatwagen: Die Methode erfordert das Führen eines Fahrtenbuches und das Sammeln aller Belege. 

  2. Der Ansatz der Kilometerpauschale (0,30 Euro, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) im Privatwagen: Der einfachere Weg zum Steuervorteil. Es zählt die gesamte Kilometerzahl und nicht wie bei der Pendlerpauschale nur die einfache Entfernung. Das gilt auch dann, wenn der Auswärtsarbeiter seine erste und seine letzte Fahrt in einer Fahrgemeinschaft zurücklegt. 

  3. Die erste und letzte Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind in voller Höhe steuerlich absetzbar. Das gilt selbst für ein Flugticket. 
Achtung! Auf für die erste und der letzte Fahrt können Berufstätige auch Reisenebenkosten steuerlich absetzen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren. 
 

Wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Privatauto

Der Staat begünstigt steuerlich eine Familienheimfahrt in der Woche. Wer die Fahrten im Privatauto zurücklegt, der kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Entfernungspauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen (0,35 Euro ab dem 21. Kilometer). Dabei gilt die einfache Entfernung – wie im Fall der Pendlerpauschale. Dabei gilt für Familienheimfahrten keine Höchstgrenze. Zum Vergleich: Für die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer nur bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 4.500 Euro im Jahr absetzen. 

Steuerlich absetzbar sind auch Fahrten in der Fahrgemeinschaft. Teilen sich mehrere Arbeitnehmer ein Auto für die Familienheimfahrten, dann können alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft – der Fahrer und die Beifahrer – für diese Fahrten die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Auch hier gilt keine Höchstgrenze. Rechtsvorschrift § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 
Achtung! Menschen mit Behinderung besonders begünstigt. Ab einem Grad der Behinderung von 70 gilt nicht mehr die Entfernungspauschale. Betroffene können 0,30 Euro pro Kilometer absetzen (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer). Das gilt auch für Menschen mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50, wenn zudem eine erhebliche Gehbehinderung besteht (§ 9 Abs. 2 EStG). 

Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Wer Bus und Bahn benutzt, um die wöchentliche Reise zu den Lieben daheim anzutreten, der kann beim Berechnen des Steuervorteils zwischen dem Ticketpreis und der Kilometerpauschale wählen.
Tipp: Liegt der Ticketpreis unter dem Betrag der Entfernungspauschale, dann lohnt sich natürlich die Kilometerpauschale. Das ist erlaubt.
Keine Wahl haben Fluggäste. Wer am Wochenende zum Erstwohnsitz fliegt, der muss den Preis der Flugtickets absetzen. Die Entfernungspauschale findet in diesem Fall keine Anwendung.

Wenn die Familie anreist

Die Bestimmungen für Familienheimfahrten gelten umgekehrt entsprechend. Wenn der Wochenendpendler beispielsweise wegen Wochenenddienst nicht zu seiner Familie fahren kann, dann darf die Familie ihn besuchen – und erhält dafür ebenfalls den Steuervorteil, berechnet mit der Entfernungspauschale. Treffen sich die Partner auf halber Strecke, dann können beide Fahrtkosten für je die Hälfte der Strecke absetzen.

Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen

Berufstätige, die mit einem Dienstwagen am Wochenende zur Familie fahren, dürfen dafür keine Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bestimmt: Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Andererseits gelten die Familienheimfahrten auch nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil. Auch der Dienstwagenfahrer muss diese Fahrten also nicht versteuern.
Faustregel: Alle Fahrten, für die dem Fahrer eines Privatwagens der Werbungskostenabzug zustünde, sind für den Dienstwagenfahrer mit der monatlichen Entfernungspauschale von 0,03 % vom Bruttolistenneupreis für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
  • Fährt der Dienstwagenfahrer häufiger als einmal in der Woche gen Heimat, dann entsteht jedoch ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser berechnet sich je nach der Methode, nach der das Unternehmen des geldwerten Vorteil allgemein bewertet:
  • 1 %-Regel: Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt muss das Unternehmen für jeden Entfernungskilometer 0,002 % vom Bruttolistenneupreis des Autos zum geldwerten Vorteil hinzurechnen.

  • Fahrtenbuchmethode: Der geldwerte Vorteil ist für jede zweite oder weitere Familienheimfahrt um den durch das Fahrtenbuch nachgewiesenen Kilometersatz pro gefahrenem Kilometer zu erhöhen.

Beispiel: Monika R. aus Hannover tritt eine Stelle in Berlin an und bezieht dort eine Zweitwohnung. Der Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen zur Verfügung. Bruttolistenneupreis: 30.000 Euro. Den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen bewertet das Unternehmen nach der 1 %-Regel: Er beträgt danach 300 Euro.

Die Dienstwohnung liegt 7 km vom Büro entfernt. Für diese Fahrten muss das Unternehmen noch einmal 0,03 % vom Bruttolistenneupreis (9 Euro) pro Kilometer für die Fahrten ins Büro hinzurechnen. Dabei zählen nicht die gefahrenen Kilometer, sondern die einfache Entfernung: 7 x 9 = 63 Euro.

Der geldwerte Vorteil für Frau R. beläuft sich also auf monatlich 363 Euro. Darin enthalten ist eine Familienheimfahrt pro Woche. Da Frau R. Überstunden abbummeln muss, hat sie in einer Woche einen zusätzlichen freien Tag genehmigt bekommen, am Mittwoch. Also setzt sie sich am Dienstag nach Feierabend in ihren Dienstwagen und fährt die 250 Kilometer ins heimische Hannover.

Im Privatwagen könnte Frau R. diese Fahrt nicht mehr bei den Werbungskosten absetzen, weil es sich um eine zusätzliche Familienheimfahrt handelt. Deshalb muss Frau R., die die Strecke ja mit dem Dienstwagen zurücklegt, die Tour ebenfalls versteuern. Die Buchhaltung muss ihr noch einmal einen geldwerten Vorteil berechnen: 0,002 % vom Bruttolistenneupreis pro Kilometer. Auch in diesem Fall zählt die einfache Entfernung und nicht die gefahrenen Kilometer:
0,002 % von 30.000 Euro sind 60 Eurocent, 250 x 60 Cent = 150 Euro.
Achtung! Die Bewertung des geldwerten Vorteils für weitere Familienheimfahrten bezieht sich nicht auf den ganzen Monat. Der geldwerte Vorteil muss vielmehr für jede Fahrt erneut angerechnet werden.
 
Viele Einzelheiten und Beispiele zur Doppelten Haushaltsführung und zu Familienheimfahrten finden sich in zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums: Vom 24. Oktober 2014 und vom 23. Dezember 2014 (IV C 6 -S 2145/10/10005). 



Quelle: Haufe.de, Dashoefer.de, doppelte-haushaltsfuehrung.de, lohn-info.de, Finanztip.de
letzte Änderung W.V.R. am 08.07.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Arne_Trautmann


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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