Der VSME-Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

Prof. Ursula Binder
 

Der vollständige Name des so genannten VSME-Standards lautet: „Voluntary Standard for Small and Medium sized Enterprises“. Wie der Namensteil „for Small and Medium sized Enterprises“ schon sagt, war dieser Standard ursprünglich nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gedacht. Diesen sollte mit dem VSME-Standard ein pragmatisches Format für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden, das sich eng an die CSRD-Richtlinie [1] anlehnt, sozusagen eine „CSRD light“.

Inzwischen wird darüber diskutiert, den Kreis der ursprünglich für die Nachhaltigkeitsberichtspflicht vorgesehenen Unternehmen wieder einzuengen (s. auch die Erläuterungen dazu weiter unten). Damit erhält aber das VSME-Format möglicherweise ein viel größeres Gewicht, jedenfalls einen größeren Anwenderkreis, als ursprünglich vorgesehen.

Viele große Unternehmen [2] haben in den letzten zwei Jahren bereits umfangreiche Vorbereitungen für den Eintritt in die Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach CSRD getroffen. Deren Einstieg findet aber nun mindestens zeitlich verschoben statt, wenn er nicht sogar für viele Unternehmen völlig entfallen wird, wenn die Grenze für die Mitarbeitendenzahl deutlich nach oben gesetzt werden sollte. Das würde für diese Unternehmen einerseits eine Erleichterung bedeuten, andererseits aber auch einen Grund für Verärgerung angesichts des Aufwands, der dann „umsonst“ gewesen sein würde.

Sollten sie sich hingegen entschließen, dennoch freiwillig zu berichten, könnte der VSME-Standard eine willkommene Alternative zu der umfangreichen Pflichtversion (CSRD/ESRS) [3] bieten. Der Einstieg/Umstieg in den VSME-Standard dürfte für sie wegen der bereits getätigten Vorbereitungen dann vergleichsweise leicht sein.

Ein weiterer Grund für die freiwillige Berichterstattung könnte neben einer intrinsischen Motivation auch die Tatsache sein, dass nicht berichtspflichtige Unternehmen von ihren größeren nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Vertragspartnern immer häufiger um Informationen für deren eigenen Nachhaltigkeitsbericht gebeten werden. Häufig sind das genau die Informationen, die mit dem VSME-Standard abgedeckt sind. Auch deshalb gibt es von Seiten der EU-Kommission die Überlegung, den berichtspflichtigen Unternehmen zu gestatten, die Abfragen bei ihren Stakeholdern auf die mit dem VSME-Standard abgedeckten Inhalte zu beschränken. Das wäre eine echte Erleichterung für beide Seiten.

Der aktuelle Stand des VSME-Standards

Der VSME-Standard existiert inzwischen bereits in seiner zweiten Version, die aus dem Dezember 2024 stammt [4]. In diese Version sind in großem Umfang Vorschläge und Einwände von Stakeholdern zu sinnvollen Veränderungen eingeflossen.

Die wichtigsten Dokumente inkl. Erklärungen und unterstützende Videos können auf der Hauptseite der EFRAG [5] unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.efrag.org/en/projects/voluntary-reporting-standard-for-smes-vsme/concluded

Eine der wichtigsten Erleichterungen des VSME-Standards gegenüber den Vorgaben der CSRD ist die, dass keine so genannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse [6] durchgeführt werden muss. Tatsächlich muss nach VSME natürlich gar nichts bzw. gar nicht berichtet werden, da der Standard ja nur für Unternehmen relevant ist, die nicht berichtspflichtig sind. Das bedeutet, diese Unternehmen können für ihre freiwillige Berichterstattung auf jeden beliebigen Standard zurückgreifen, auch z.B. auf den etablierten GRI-Standard. [7]

Letzte Änderung W.V.R am 19.11.2025

Autor(en): Prof. Ursula Binder
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