BFH-Urteil: Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

Wenn eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft mit Gewinn veräußert, unterliegt dieser Gewinn bei der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht begonnen hatte, also keine Gewerbesteuer von der Personengesellschaft zu erwarten war. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.12.2025 (Az. III R 38/22) entschieden und sich damit gegen die Auffassung eines Finanzamtes gestellt, das in Revision gegangen war.

Eine GmbH, die später als Klägerin gegen einen Bescheid ihres Finanzamtes auftrat, hat mehrere Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, also einer Personengesellschaft, gegründet. Jede dieser Gesellschaften schloss als Käuferin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Immobilie aus dem Sektor der Pflege- und Sozialimmobilien ab. Jeweils vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung – also vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrags – und vor dem Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft veräußerte die Klägerin jeweils ihre Kommanditanteile, und zwar mit Gewinn. Und das, obwohl die KG jeweils weder Grundbesitz noch nennenswerte andere Wirtschaftsgüter besaß.

Bei einer Außenprüfung gelangte ein Prüfer zu der Auffassung, dass die Errichtung von acht GmbH&Co.-Kommanditgesellschaften und die Veräußerung der Mitunternehmerbeteiligungen jeweils nach der gleichen Vorgehensweise innerhalb von fünf Jahren es rechtfertige, die hieraus in den Jahren ab 2012 erzielten Gewinne als Gewerbeertrag der GmbH anzusehen. Die GmbH erhielt daraufhin vom Finanzamt einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Anteile ohne Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz)erfasst wurde.


Dagegen klagte die GmbH und bekam vor dem Finanzgericht Bremen Recht. Das Finanzamt legte Revision ein, doch der BFH folgte dem Urteil des FG Bremen. Die BFH-Richter begründeten dies u. a. damit, dass Mitunternehmeranteile von Personengesellschaften steuerrechtlich keine Wirtschaftsgüter darstellen (z. B. BFH-Beschluss vom 07.12.2023, Az. IV R 11/21) – anders übrigens als GmbH-Geschäftsanteile (BFH-Urteil vom 25.07.2001, Az. X R 55/97). Des Weiteren: "Die Klägerin konnte auch nicht mit ihr gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der KG handeln, da diese im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht über Wirtschaftsgüter verfügte" (Randnummer 36 des Urteils).

Zum Schluss ihres Urteils stellen die Richter noch einmal klar: "Im Streitfall hat das FG somit im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei der Klägerin der Gewinn aus der Veräußerung ihres Anteils an der KG nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Wenn er nicht bereits infolge einer teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG aus dem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrag auszuscheiden ist, ist er jedenfalls gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG zu kürzen" (Randnummer 66).


Erstellt von (Name) S.P. am 06.05.2026
Geändert: 06.05.2026 16:30:06
Autor:  S. P.
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