Die Kleinunternehmerregel - umsatzsteuerfrei gründen

Stefan Parsch
Der Staat unterstützt Start-ups, Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen durch eine besondere Maßnahme: Er verzichtet in der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 UStG) auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Dies entlastet die Unternehmen in der Buchführung und ermöglicht ihnen günstige Preise für angebotene Waren oder Dienstleistungen. Zu beachten sind dabei zum einen die Obergrenzen für den Umsatz im Vorjahr und den voraussichtlichen Umsatz im aktuellen Jahr. Zum anderen kann es für einen Kleinunternehmer sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, selbst wenn die Umsatzgrenzen nicht erreicht werden.

Auslegung der Umsatzgrenzen

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss beide Umsatzgrenzen einhalten: Er oder sie darf im Vorjahr einen Umsatz von maximal 25.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro und 2020 bis 2024 22.000 EUR) erzielt haben und muss gleichzeitig davon ausgehen, dass er oder sie im aktuellen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz machen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Umsatzprognose ergibt sich beispielsweise aus einem Businessplan, aus dem Trend der vergangenen Monate oder aus längerfristigen Aufträgen. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer dem Finanzamt erklären können, wie er auf die Umsatzprognose für das aktuelle Jahr gekommen ist.

Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 € und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird; ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Nach der Neufassung im IV. Bürokratieentlastungsgesetz sind die 100.000 € eine Obergrenze, die ab dem Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt, dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden kann. Deutsche Kleinunternehmer kommen nun aber auch in den Genuss einer entsprechenden Regelung in anderen EU-Ländern. Sie müssen dafür an einem neuen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach dem neu eingefügten § 19a UStG teilnehmen.

Details dazu und zur Regelung für Unternehmensgründungen im Laufe eines Jahres beschreibt der Artikel "Kleinunternehmerregelung: Umsatz nach § 19 UStG berechnen".

Hinweis: Die neue Umsatzgrenze von 25.000 Euro für das Vorjahr ist im IV. Bürokratieentlastungsgesetz  (BEG IV) geregelt. Obwohl dieses Gesetz erst zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gilt die Umsatzgrenze auch für die Umsätze im Jahr 2024. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie begründet die Regelung damit, dass sich die Umsatzgrenze jeweils auf das Vorjahr bezieht (siehe: https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerre....

Die Umsatzgrenzen beziehen sich auf die gesamten Einnahmen eines Unternehmers. Allerdings kennt das Gesetz auch einige Ausnahmen, z. B. Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 UStG) und verschiedene steuerfreie Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG), die vom Umsatz abgezogen werden können. 

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) entlastet die Unternehmer insbesondere bei der Buchhaltung. So muss bei der Rechnungstellung gegenüber Kunden keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dementsprechend keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen, die neue Unternehmen zwei Jahre lang monatlich vornehmen müssen, entfallen. Außerdem genügt auch für die Einkommensteuererklärung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ohne Umsatzsteuer können Waren und Dienstleistungen mit einem für den Kunden niedrigeren Endpreis als mit Umsatzsteuer angeboten werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann aber auch Nachteile bringen. Denn beim Einkauf von Waren muss der Unternehmer die darauf erhobene Umsatz-/Mehrwertsteuer bezahlen, kann sie aber nicht als Vorsteuer (§ 15 UStG) vom Finanzamt erstattet bekommen oder mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Auch für einen Dienstleister kann die Regelung von Nachteil sein, wenn etwa zu Beginn der Tätigkeit viele Anschaffungen (Rechner, Büroausstattung) zu finanzieren sind, für die er jeweils Umsatz-/Mehrwertsteuer bezahlen muss.

Vorausgesetzt, die Umsatzgrenzen werden eingehalten, dann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung vor allem für diejenigen,
  • die wenig Ausgaben haben,
  • die hauptsächlich Privatpersonen, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Vereine als Kunden haben und/oder
  • die auf absehbare Zeit keine höheren Umsätze als 25.000 Euro pro Jahr erzielen werden, weil sie beispielsweise ihre unternehmerische Tätigkeit nebenberuflich ausüben.

Die Regelung lohnt sich nicht für diejenigen,
  • die beim Unternehmensstart oder dauerhaft hohe Kosten haben,
  • die hauptsächlich Unternehmen als Kunden haben (bei denen „Kleinunternehmer“ als „unprofessionell“ betrachtet werden könnten) und/oder
  • die expandieren möchten und ihren Kunden beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nach § 1 UStG erklären müssten, weshalb sie ihre (End-)Preise erhöhen,
  • die regelmäßig Dienstleistungen im EU-Ausland anbieten (s. "Kleinunternehmerregelung bei EU-Geschäften").

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Wenn sich die Regelung nicht lohnt, besteht die Möglichkeit, freiwillig darauf zu verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Gewerbetreibende können dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (https://www.formulare-bfinv.de/) mitteilen. Freiberufler können es formlos dem Finanzamt mitteilen.

Zu beachten ist, dass ein solcher Verzicht Folgen hat: Wer einmal freiwillig auf die Regelung verzichtet hat, ist in den folgenden fünf Jahren an diese Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Erst danach kann er auf Antrag zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die mal mehr und mal weniger Umsatz als 25.000 Euro im Jahr machen, können immer wieder zwischen den Besteuerungsformen wechseln. Wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden, greift die Kleinunternehmerregelung, anderenfalls die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer (§ 1 UStG). Wenn nicht freiwillig auf die Anwendung der Regelung verzichtet wird, gilt auch nicht die Fünf-Jahres-Frist (siehe oben). Allerdings dürfte es sich in der Praxis als schwierig erweisen, in den Rechnungen in manchen Jahren die Umsatzsteuer auszuweisen, in anderen hingegen nicht.

Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechselt, muss beachten, dass die Vorjahresumsatzgrenze von 25.000 Euro für den Bruttoumsatz gilt. Beim Regelsteuersatz 19 Prozent darf der Nettoumsatz im Vorjahr maximal 21.008,40 Euro betragen haben, da sich beim Hinzurechnen der Umsatzsteuer knapp 25.000 Euro ergeben. Fotografen, Grafiker, Autoren oder andere, deren Leistungen unter den Urheberrechtsschutz fallen, setzen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Sie können bis zu 23.364,49 Euro netto einnehmen, wenn sie im folgenden Jahr von der Kleinunternehmerregelung profitieren möchten.

Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist das Jahr der Lieferung oder Leistungserbringung maßgeblich, nicht das Jahr, in dem eine Rechnung erstellt oder bezahlt wird. Wer 2021 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss für Lieferungen und Leistungen aus dem Jahr 2020, die er 2021 in Rechnung stellt, Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen. Auch kann für Anschaffungen im Jahr 2020, die erst 2021 bezahlt werden, die Vorsteuer gezogen werden.

Wenn bei der Anschaffung von Anlagevermögen (z. B. Computer, Maschinen, Büroeinrichtung, Geschäftswagen und anderen langlebigen Wirtschaftsgütern) die Vorsteuer geltend gemacht wurde, muss der Vorsteuerabzug mit dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung korrigiert werden (§ 15a Abs. 1 und 7 UStG). Dies gilt allerdings nur, wenn der Vorsteueranteil der Erwerbung mehr als 1000 Euro beträgt (§ 44 Abs. 1 UStDV).

Korrekte Rechnungstellung bei Kleinunternehmerregelung

Auch für Kleinunternehmer gelten die Vorgaben von § 14 Abs. 4 UStG für die Erstellung einer Rechnung. Es müssen Name und Anschrift des Unternehmers wie des Leistungsempfänger vorhanden sein, außerdem ein Rechnungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer. Auch die Steuernummer ist erforderlich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Alternative kommt hingegen nicht in Frage. Art, Umfang und Zeitpunkt/-raum der Leistung oder Lieferung sind ebenfalls Pflichtbestandteile der Rechnung. Üblicherweise muss das in Rechnung gestellte Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden und der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag genannt werden.

Da der Kleinunternehmer aber keine Umsatzsteuer ausweist, muss er zumindest einen Hinweis auf den Grund dafür geben, beispielsweise mit einer der folgenden Formulierungen: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."; "Keine Berechnung der Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG". Diese Angabe ist eine Pflichtangabe, aber sie ist auch sinnvoll im Geschäftsverkehr. Denn wenn der Hinweis fehlt, könnte der Firmenkunde davon ausgehen, dass die Umsatzsteuer nur versehentlich nicht ausgewiesen wurde. Er könnte die Vorsteuer ziehen, was später zwar rückgängig gemacht werden kann, aber mit Aufwand verbunden ist. Oder es kommt zu einer Verzögerung der Zahlung, weil der Kunde eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer verlangt.

Häufige Fehler bei der Kleinunternehmerregelung:
  • Trotz Kleinunternehmerregelung Umsatz-/Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen: Wer versehentlich eine falsche Musterrechnung als Vorlage verwendet und in der eigenen Rechnung die Umsatz-/Mehrwertsteuer ausweist, muss den genannten Betrag beim Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 2 UStG). Wenn man sich eigentlich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist dies ärgerlich, denn man darf trotzdem nicht die Vorsteuer bei eigenen Ausgaben abziehen. Mit anderen Worten: Man bleibt beim gewerblichen Einkauf auf der Umsatzsteuer sitzen.

  • Nicht auf den Wechsel zur Regelbesteuerung achten: Wenn die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten wurde, erfolgt die Umstellung auf die Regelbesteuerung (§ 1 UStG) automatisch. Das Finanzamt schickt dazu keine Mitteilung oder Benachrichtigung. Zu Beginn eines neuen Jahres sollte man also wissen, wie groß der Umsatz im abgelaufenen Jahr gewesen ist. Lag er über 25.000 Euro, ist im neuen Jahr die Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und sind auch die Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen. Anderenfalls kann es sein, dass das Finanzamt Umsatzsteuer fordert, die der Unternehmer gar nicht bei seinen Kunden erhoben hat. Es besteht zwar die Möglichkeit, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, was aber für Unternehmer wie Kunden unerfreulich ist und Arbeit macht.

  • Die Regelung für mehrere Unternehmen in Anspruch nehmen: Die Kleinunternehmerregelung stellt auf die Person des Unternehmers ab. Dementsprechend werden die Umsätze mehrerer unternehmerischer Tätigkeiten einer Person zusammengezählt, wenn es um die Frage nach der Umsatzgrenze geht. Eine Ausnahme ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Unternehmer mit mindestens einem Partner führt. Hier zählt die GbR als entscheidende Einheit für eine Umsatzgrenze. So kann ein Unternehmer an mehreren GbR beteiligt sein, die alle die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Allerdings sollte man dies mit dem Steuerberater besprechen. Denn nach § 42 Abgabenordnung dürfen Unternehmer eine Rechtsform nicht missbräuchlich verwenden, um Steuern zu sparen.



letzte Änderung S.P. am 10.12.2024
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / Rawpixel


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Controlling-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten für Controller. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Element 804153 wurde nicht gefunden

Controlling- Newsletter

Neben aktuellen Neuigkeiten für Controller und neu eingegangene Fachartikel, informieren wir Sie über interessante Literaturtipps, Tagungen , Seminarangebote und stellen Ihnen einzelne Software- Produkte im Detail vor.
Werden Sie jetzt monatlich über
neue Fachbeiträge, Controlling-Tools und News informiert! Zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 3.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Controller-Community (über 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Controlling-Forum.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Controlling.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Controller? Mit einer Stellenanzeige auf Controlling-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

KLR-Begriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Kostenrechnung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Controller und und diskutieren ihre Fragen zu Controlling-Themen.

Riesen- Ressource

Auf Controlling-Portal.de sind bereits über 1.800 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Amüsante Glosse

Zweifel_Denken_Frau_Brille_pm_luckyraccoon_400x300.jpg

Erfolgreiche Unternehmer einer Kleinstadt treffen sich regelmäßig im örtlichen Golfclub und diskutieren mit Ihrer Lieblingskellnerin und BWL-Studentin Pauline betriebswirtschaftliche Probleme. Amüsant und mit aktuellem Bezug geschrieben von Prof. Peter Hoberg.

Zur Serie "Neulich im Golfclub" >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Controller, u.a. auch Kurse zum Controller / IHK zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Controlling-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Buch-Tipp


kennzahlen.png Kennzahlen-Guide für Controller- Über 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 
Preis: ab 12,90 Euro Brutto mehr >>

Controlling-Software gesucht?

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_B9707546_400x300.jpg

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick >>
Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Gruppenleitung (m/w/d) Finanzen
Das Helmholtz-Zentrum Hereon betreibt internationale Spitzen­forschung für eine Welt im Wandel: Rund 1.000 Beschäftigte leisten ihren Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels, der nachhaltigen Nutzung der welt­weiten Küsten­systeme und der ressourcen­verträglichen Steigerung der Lebens­qualität. ... Mehr Infos >>

Controller Werkscontrolling / Produktkalkulation (m/w/d)
Die TPG – The Packaging Group ist ein Firmenverbund international führender Hersteller und Entwickler von hochwertigen Verpackungsmaschinen. Durch den Zusammenschluss der Unternehmen FAWEMA, HDG und WOLF vereint die TPG Traditionsmarken, die über einzigartiges Know-how und eine herausragende Tech... Mehr Infos >>

Bereichs-Controller (m/w/d)
Die ekom21 ist ein renommiertes Technologie-unternehmen im Bereich IT-Komplettlösungen für den öffentlichen Dienst. Als das größte BSI-zertifizierte IT-Dienstleistungsunternehmen in Hessen, mit einem umfassenden Produkt- und Dienstleistungsportfolio, betreuen wir über 500 Kunden mit 29.000 Anwend... Mehr Infos >>

Kfm. Mitarbeiter/in im Rechnungswesen (m/w/d)
Die GROTH-GRUPPE und ihre Baugesellschaften sind Komplettanbieter für das Bauen im Norden. Regionale Präsenz verbunden mit der Leistungsfähigkeit der gesamten Gruppe ist unsere Stärke. Wir erbringen mit über 400 Mitarbeitern Bauleistungen für jeden Bedarf aus einer Hand. Mehr Infos >>

Fachinformatiker (m/w/d) Support und Controlling
Der Medizinische Dienst Nord ist ein unabhängiger Gutachterdienst und berät gesetzliche Kranken- und Pflegekassen in Hamburg und Schleswig-Holstein in medizinischen und pflegefachlichen Fragen. Wir sind die Spezialistinnen und Spezialisten für Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit, in der Beurte... Mehr Infos >>

Abteilungsleiter:in Controlling Digitalisierung
Nachhaltig. Digital. Regional – die Stadtwerke Lübeck Gruppe ist der führende kommunale Anbieter für alle Dienstleistungen rund um Energie, Digitalisierung, Mobilität und Infrastruktur. Mit unseren leistungsfähigen Produkten verbinden wir Lebenswelten, vernetzen Menschen und Unternehmen, fördern ... Mehr Infos >>

Stellvertretende Abteilungsleitung Rechnungswesen (m/w/d)
Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Landesärztekammer Hessen. Wir sind die Rentenversicherung für hessische Ärztinnen und Ärzte und sichern in einem kapitalgedeckten Finanzierungssystem die Alters-, Ber... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Seit fünf Jahrzehnten steht der Name IMO Oberflächentechnik in Europa für innovative und qualitativ hochwertige galvanische Oberflächen. Als einer der Marktführer in unserer Branche sind wir führend in der funktionalen Beschichtung von metallischen Oberflächen für eine große Bandbreite an technis... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Folgen Sie uns!

panthermedia_B90564160_patronestaff_310px.jpg

Controlling-Portal auf:
Facebook >> und  Linkedin >>

Qualifizierungsprogramm:
KI-Automatisierung und Data Science für Controlling und Finance

20241008-06916_290x100.jpg
Dieses Qualifizierungsprogramm bietet eine fundierte Einführung und praxisnahe Vertiefung in Künstliche Intelligenz (KI) und Data Science im Bereich Controlling, Finance und Risikomanagement. Es richtet sich an Fach- und Führungskräfte, die KI-gestützte Automatisierungslösungen kennenlernen und in ihrem Unternehmen umsetzen möchten. Die modularen Inhalte reichen von den Grundlagen über fortgeschrittene Automatisierungen bis hin zur Entwicklung individueller Use Cases.   

Erfahren Sie mehr zum Qualifizierungsprogramm >>  

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Excel-Tool Bilanz- und Erfolgsanalyse

Bilanzanalyse-Tool 290px.jpg
Aus Bilanz und G+V werden alle gängigen Bilanz- und Erfolgskennzahlen errechnet und versucht, die Bewertung der Zahlen mit den Ampelfarben grün, gelb und rot deutlich zu machen. Die Ableitung bzw. Berechnung der Kennzahlen wird ausführlich dargestellt.

Jetzt hier für 34,- EUR downloaden >>

Excel-Tools für Controller!

Diagramme_Charts_pm_chormail@hotmail-com_B347361660_400x300.jpg

Über 500 Vorlagen direkt zum Download. Verschaffen Sie sich einen Überblick >>

Software-Tipps

Jabatix_logo_200px.jpg
Jabatix NC ist eine Rechenmaschine, als add-on für Excel, für Controller in kleinen und mittleren Unternehmen. Sie führt komplexe Berechnungen durch und stellt die Ergebnisse in EXCEL bereit – ohne lange Einarbeitung. Mehr Informationen >>

Diamant.PNG
Diamant/3 bietet Ihnen ein Rechnungswesen mit integriertem Controlling für Bilanz- / Finanz- und Kosten- / Erfolgs- Controlling sowie Forderungsmanagement und Personalcontrolling. Erweiterbar bis hin zum unternehmensweiten Controlling. Mehr Informationen >>


Weitere Controlling-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Arbeitshilfe Krisenmanagement

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Bestandteil des seit Anfang 2021 geltenden Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Im StaRUG ist vor allem die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern, z.B. GmbHs, geregelt.
Mehr Informationen >>

Kosten-Nutzen-Analyse einer Photovoltaik-Investition

Mit diesem Excel-Tool lassen sich die Auswirkungen unterschiedlicher Parameter und Annahmen verdeutlichen, wie beispielsweise der Nutzen nach Steuern und Abgaben aus einer Photovoltaik-Investition. Die Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt unter anderem Unterschiede bei Privat-Investoren und Unternehmen, 
Betriebskosten und Grenzsteuersatz.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Titel mit Banner Ebook Controlling-Instrumente_Kristoffer-Ditz.jpg

E-Book Controlling-Instrumente

Der erfahrene Controller und Excel-Coach Kristoffer Ditz stellt in seinem E-Book "Controlling-Instrumente" mit ebenso einfachen wie hilfreichen Tools für alle Controller-Lebenslagen vor. Preis 8,90 EUR hier bestellen >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>