Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES
Bremerhaven
| Posten/Vorgang | Handelsgesetzbuch (HGB) | IFRS | US-GAAP |
| Gewinnrealisierung bei mehrjährigen Aufträgen | Die Gewinnbuchung erfolgt erst nach der Auslieferung des Produkts oder dem Erbringen vertraglich festgelegter Teilleistungen. | Der Gewinn ist gleichmäßig auf die Jahre der Leistungserbringung zu verteilen. | Der Gewinn ist gleichmäßig auf die Jahre der Leistungserbringung zu verteilen. |
| Stille Reserven | Stille Reserven (nicht in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital) können wegen des Vorsichtsprinzip in größerem Umfang angelegt werden. | Die Möglichkeiten, stille Reserven anzulegen, sind wegen der „fair presentation“ erheblich eingeschränkt. | Die Möglichkeiten, stille Reserven anzulegen, sind wegen der „fair presentation“ erheblich eingeschränkt. |
| Rückstellungen | Rückstellungen für künftig zu erwartende Aufwände sind zulässig und nach vorsichtiger kaufmännischer Schätzung zu ermitteln. | Nur bei Verpflichtungen gegenüber Dritten, die wahrscheinlich auch wahrgenommen werden, dürfen Rückstellungen vorgenommen werden. | Nur bei Verpflichtungen gegenüber Dritten, die sehr wahrscheinlich auch wahrgenommen werden, dürfen Rückstellungen vorgenommen werden. Zulässig ist nur der niedrigste wahrscheinliche Wert. |
| Immaterielle Vermögensgegenstände | Erworbene immaterielle Güter, wie Patente, gehören zum Anlagevermögen. Bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen gilt nach § 248 Abs.2 HGB ein Aktivierungswahlrecht. | Wenn selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände bestimmten Vorgaben entsprechen, sind sie zu aktivieren. | Bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht. |
| Nachträgliche Herstellungs‐ oder Anschaffungskosten | Entscheidend für die Aktivierung ist, ob die Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung des Vermögensgegenstandes geführt hat. | Wenn ein künftiger Nutzen zu erwarten ist und die Aufwendungen zuverlässig bestimmt werden können, sind diese Kosten zu aktivieren. | Wenn ein künftiger Nutzen zu erwarten ist und die Aufwendungen zuverlässig bestimmt werden können, sind diese Kosten zu aktivieren. |
| Neubewertung von Anlagevermögen | Eine solche Neubewertung ist grundsätzlich nicht möglich, es gelten die ursprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten. | Eine Wahl zwischen den ursprünglichen oder fortgeführten Herstellungs-/Anschaffungskosten und einer Neubewertung ist möglich. | Eine solche Neubewertung ist grundsätzlich nicht möglich, es gelten die ursprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten. |
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letzte Änderung S.P. am 12.04.2023 Autor(en): Stefan Parsch Bild: Bildagentur PantherMedia / wsf pan |
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg. |
| weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge | |
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