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Beelitz
Beispiel: Ein Entwurf für einen Geschäftsbrief muss nicht nach Richtlinien der GoBD gespeichert werden. Wurde der Geschäftsbrief adressiert und abgeschickt, muss er GoBD-konform abgelegt werden.
| Info | 
| Allgemeine Anforderungen der GoBD | 
| Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Absatz 1 AO, § 238 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 HGB) | 
| Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung bei der: | 
| Vollständigkeit: Die Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos aufzuzeichnen (Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht; vgl. AEAO zu § 146 AO Nr. 2.1; vgl. GoBD Rz.36). | 
| Richtigkeit: Geschäftsvorfälle sind in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen und im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften inhaltlich zutreffend durch Belege abzubilden (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997, BStBl II 1998 S. 51), der Wahrheit entsprechend aufzuzeichnen und bei kontenmäßiger Abbildung zutreffend zu kontieren (vgl. GoBD Rz. 44). | 
| zeitgerechten Buchung und Aufzeichnung: Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen. Nach den GoB müssen die Geschäftsvorfälle grundsätzlich laufend gebucht werden (Journal; vgl. GoBD Rz. 46). | 
| Ordnung: Bücher und Aufzeichnungen müssen nach bestimmten Ordnungsprinzipien geführt werden Eine Sammlung und Aufbewahrung der Belege ist notwendig, durch die im Rahmen des Möglichen gewährleistet wird, dass die Geschäftsvorfälle leicht und identifizierbar feststellbar und für einen die Lage des Vermögens darstellenden Abschluss unverlierbar sind (BFH-Urteil vom 26. März 1968, BStBl II S. 527; vgl. GoBD Rz. 54). | 
| Unveränderbarkeit: Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB; vgl. GoBD Rz. 58). | 
Beispiel: Bei der Speicherung einer geschäftlichen E-Mail muss gewährleistet sein, dass weder eine Veränderung noch eine Löschung von fremden Dritten (Unberechtigte) erfolgen kann. Ebenfalls muss der Zugriff von fremden Dritten ausgeschlossen sein.
| Info | |
| Datenunveränderbarkeit | Datensicherheit | 
| Die Unveränderbarkeit von elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen muss gewährleistet sein. Die Ablage von elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit nicht. | Ein Schutz der Daten vor Verlust und unberechtigten Zugriffen muss gegeben sein. Durch Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitskopien. | 
| Info |  | 
| So kann die Unveränderbarkeit von elektronischen Dokumenten sichergestelt werden: | (Quelle: BMF-Schreiben vom 28. November 2019) | 
| Hardwaremäßig: | z. B. Speicherung auf unveränderbaren und fälschungssicheren Datenträgern | 
| Softwaremäßig: | z. B. Sicherungen, Sperren, Festschreibung, Löschmerker, automatische Protokollierung, Historisierungen, Versionierungen | 
| Organisatorisch: | z. B. mittels Zugriffsberechtigungskonzepten | 
| Info | |
| Verfahrensdokumentation nach GoBD | |
| Allgemeine Beschreibung | Angaben zum Unternehmen, zum Gegenstand der Digitalisierung, zu Archivierung, verwendeter Software und Verantwortlichkeiten | 
| Anwenderdokumentation | Beschreibung, wie Daten erfasst, geprüft, digitalisiert, aufbewahrt und vernichtet werden sowie Kontrollen und Verantwortlichkeiten | 
| Technische Systemdokumentation | Angaben zur verwendeten Hardware und Software | 
| Betriebsdokumentation | Beschreibung der IT mit Angaben zu IT-Sicherheit und Zugriffsberechtigungen | 
Wichtig: Fehlt die Verfahrensdokumentation oder erweist sie sich als ungenügend, führt das nicht automatisch zum Verwerfen der gesamten Buchführung - sofern Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind.
| Info |  | 
| Datenzugriff gemäß GoBD | |
| Unmittelbarer Datenzugriff (Z1) | Nur-Lesezugriffs auf die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten unter Verwendung von Hard- und Software des Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten (GoBD Rz. 165) | 
| Mittelbarer Datenzugriff (Z2) | Der Steuerpflichtige wertet die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach Vorgaben des Finanzamts maschinell aus oder lässt dies von einem beauftragten Dritten erledigen und überlässt diese Auswertung mit Nur-Lesezugriff dem Finanzamt (GoBD Rz. 166). | 
| Datenträgerüberlassung (Z3) | Die Finanzbehörde verlangt die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger (GoBD Rz. 167). | 
Wichtig: Die Finanzbehörden dürfen beim mittelbaren Datenzugriff nur Auswertungen verlangen, die der Steuerpflichtige mit der von ihm verwendeten Technik auch anfertigen kann.
| Quelle: GoBD, Haufe.de letzte Änderung W.V.R. am 10.09.2025 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / 3ddock | 
|   | Herr Wolff von Rechenberg Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. | 
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