Nachträgliche Anschaffungskosten

Anna Werner
Diese Art der Anschaffungskosten entsteht gem. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem Erwerb des Anlagegutes oder nachdem eine Erweiterung die Anlage über ihren ursprünglichen Wert hinaus verbessert hat. Dies ist häufig insbesondere bei Maschinen, PKW und Gebäuden der Fall wenn z.B. Sanierungen, nachträgliche Sonderlackierungen des Geschäftsfahrzeuges oder nachträglich eingebaute Gebäudeteile entstehen. Weiterhin gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten beispielsweise Kosten für Patentenverlängerung, Kauf von Software-Zusatzmodulen, externe Wartungskosten sowie interne und externe Kosten für die Softwareeinrichtung.

Sie sind im Allgemeinen ein Teil der Anschaffungsnebenkosten und müssen ebenfalls gem. § 255 HGB aktiviert werden. Auch hier gilt, dass die Anschaffungskosten genau dem Wirtschaftsgut zugeschrieben werden müssen und es kann auch nur der Nettowert aktiviert werden. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind auf dem gleichen Anlagekonto wie das Wirtschaftsgut zu buchen. Wenn durch die nachträglichen Ausgaben der ursprüngliche wirtschaftliche Nutzen eines Wirtschaftsgutes nicht erhöht wird, sind nachträgliche Anschaffungskosten als Aufwand zu erfassen.


Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abgeschrieben werden, werden nachträgliche Anschaffungskosten zu dem Buch- oder Restwert addiert. Hierzu gehören beispielweise bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abgeschrieben werden, ist die bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungskosten anzusetzen. Hierzu gehören die Gebäude des Steuerpflichtigen.

Der Abschreibungsbetrag ist für das volle Jahr zu ermitteln, unabhängig von dem Zeitpunkt, wann die nachträglichen Anschaffungskosten tatsächlich angefallen sind. Dieser Betrag muss über die restliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden. Verändert sich durch die nachträglichen Ausgaben die Nutzungsdauer, ist diese anzupassen.

Beispiel:

Unternehmer A erwirbt am 1.01.2010 eine neue Software im Wert von 5.000 € zuzüglich 19 % USt. Die Installationskosten betragen 700 € zuzüglich 19 % USt. Die Nutzungsdauer von Software wird auf drei Jahre geschätzt.

Buchung zum 1.01.2010:

EDV-Software: 5.700 €
VSt: 1.083 € an Bank: 6.783 €

Am 1.01.2011 kauft A ein Zusatzmodul für 1.000 € (netto).

Buchung zum 1.01.2011:

EDV-Software: 1.000 €
VSt: 190 € an Bank: 1.190 €

Der Buchwert wird zum 1.01.2011 auf 4.800 € erhöht, Die jährliche Abschreibung beträgt jetzt 4.800 € / 2 = 2.400 € pro Jahr.




letzte Änderung S.D. am 18.11.2022
Autor(en):  Anna Werner

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