Jahressteuergesetz 2026 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Im Folgenden sind einige wichtige Änderungen genannt.

Anpassung im Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren

Beim Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken.


Die Neuregelung dient damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des Bundesfinanzministeriums, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen. Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Erleichterung: Bisher nennt das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 Euro zu erhöhen. Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, beispielsweise für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Elektronische Bekanntgabe

Ab 01.01.2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a der Abgabenordnung erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert und können ihn dann in ihrem Nutzerkonto abrufen.

Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen. Mit den Änderungen wird die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt.

Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor. Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht. Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.

Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Anfang des Jahres haben sich die Staaten des "Inclusive Framework on BEPS" im sogenannten "Side-by-Side Package" auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sogenannten "Side-by-Side Approach" geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen. Der Teil der Einigung, der den sogenannten "Side-by-Side Approach" betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis dann die Umsetzung der Vereinfachungen des "Side-by-Side Packages" erfolgen kann.


Erstellt von (Name) S.P. am 28.08.2026
Geändert: 01.09.2026 07:11:40
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesministerium der Finanzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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