Hallo,
mein Unternehmen bucht die Summe der in den ersten 3 Monaten des neuen Geschäftsjahres angefallenen Instandhaltungskosten nachträglich als Instandhaltungsrückstellung in den Jahresabschluss des Vorjahres (13. Monat) ein.
Ist diese Vorgehensweise mit der Vorschrift des § 249 HGB vereinbar? Wenn so vorgegangen wird, ist die Höhe der unterlassenen Instandhaltung bis zum Abschluss des JA für den Wirtschaftsprüfer nur retrograd aus tatsächlichen Geschäftsvorfällen abgeleitet, also genauso hoch wie die tatsächlichen AUfwandsbuchungen. Das entspricht doch nicht dem Wesen der Rückstellung, die für im alten GJ nicht mehr durchführbar gewesene und daher verschobene Instandhaltungen zu bilden ist.
mein Unternehmen bucht die Summe der in den ersten 3 Monaten des neuen Geschäftsjahres angefallenen Instandhaltungskosten nachträglich als Instandhaltungsrückstellung in den Jahresabschluss des Vorjahres (13. Monat) ein.
Ist diese Vorgehensweise mit der Vorschrift des § 249 HGB vereinbar? Wenn so vorgegangen wird, ist die Höhe der unterlassenen Instandhaltung bis zum Abschluss des JA für den Wirtschaftsprüfer nur retrograd aus tatsächlichen Geschäftsvorfällen abgeleitet, also genauso hoch wie die tatsächlichen AUfwandsbuchungen. Das entspricht doch nicht dem Wesen der Rückstellung, die für im alten GJ nicht mehr durchführbar gewesene und daher verschobene Instandhaltungen zu bilden ist.