Umsatzsteuer - Sonderregeln Ort der Leistung

Alexander Wildt
Der Ort der sonstigen Leistungen liegt im Regelfall beim leistenden Unternehmen oder im B2B-Bereich beim Leistungsempfänger. Jedoch werden im §3a UStG auch weitere Regelungen zum Ort der Leistung vorgeschrieben. Den allgemeinen Fall einer sonstigen Leistung im B2B Bereich finden Sie hier >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken
2. Künstler, Sport, Messen etc.
3. Abgabe von Speisen und Getränken
4. Reparaturen und Gutachten
5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen
6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet
7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen
8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)
9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

Zurück zu den Sonderfällen in der Umsatzsteuer >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden immer am Ort des Grundstückes ausgeführt. Zu den Leistungen gehören sonstige Leistungen, die sich mit dem Verkauf oder Erwerb von Grundstücken, der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder dem Ausführen von Bauleistungen gemäß §3a Abs. 3 Nr. 1 UStG beschäftigen.

Des Weiteren gehören die sonstigen Leistungen des §4 Nr. 12 UStG dazu. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Vermietung und Verpachtung auf Grundstücken oder von Grundstücken.

Beispiel:

Der Unternehmer A aus Deutschland hat einen Vertrag zu Pflege von Grünflächen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen B. Das Betriebsgelände liegt in Deutschland, das Untenehmen B sitzt in Spanien.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen. Er stellt hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus.

2. Künstler, Sport, Messen etc.

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, werden gemäß §3a Abs. 3 Nr. 3a am Ort der tatsächlichen Erbringung ausgeführt.

Beispiel:

Der Musiker A aus Deutschland gibt ein Konzert für das Unternehmen B aus Frankreich. Der Auftritt findet in Deutschland statt.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 Nr. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen.

Ein weiteren Fall finden Sie hierzu im Rechnungswesen-Portal.de Forum >>


3. Abgabe von Speisen und Getränken

Wenn Speisen und Getränke verkauft werden, welche zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, ist der Ort der sonstigen Leistung am Abgabeort. Mit Ausnahmen bei der Beförderung in Eisenbahnen, Flugzeugen und Schiffen innerhalb der EU.

Bei der Lieferung von Gegenständen oder der Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb des Gemeinschaftsgebietes während der Beförderung in einem Zug, Schiff oder Flugzeug, gilt als Ort der Lieferung oder Leistung die früheste Einstiegsmöglichkeit für Reisende innerhalb des Gemeinschaftsgebietes.

4. Reparaturen und Gutachten

Nach §3a Abs. 3 Nr. 3c werden sämtliche Arbeiten an beweglichen körperlichen Objekten oder deren Begutachtung für eine Privatperson bzw. Nichtunternehmer  an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich stattfinden.

5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen

Wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, so gilt die sonstige Leistung beim Empfänger als ausgeführt, wenn der Empfänger im Gemeinschaftsgebiet seinen Wohnsitz hat und der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland hat, von dem er die Leistung erbringt.

Hat der obengenannte Empfänger seinen Sitz im Drittland, so gilt die Leistung als dort erbracht.

Beispiel Google AdSense:

Unternehmer A mit sitzt in Deutschland schaltet Google AdSense Anzeigen auf seiner Webseite. Google hat sein Standort in Irland.

Der Ort der Leistung ist in diesem Fall auf Grund von § 3a Abs. 2 UStG in Irland bei Google, da Google der Leistungsempfänger ist. Durch den §13b UStG wird die Steuerschuldnerschaft im reverse-charge-Verfahren auf Google verlagert.

Die Umsätze durch Google Adsense müssen jedoch durch das deutsche Unternehmen in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile 42 als "nicht steuerbare Umsätze" deklariert werden. Bitte beachten Sie, dass Google keine Gutschriften ausstellt und Sie daher eine ordentliche Rechnung erstellen müssen.

Beispiel Google AdWords:

Bei Google Adwords ist Google der Leistende und Unternehmer A ist der Erwerber, da er diese Leistung nutzt.

Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird, wodurch der Erwerber nach § 3a Abs. 2 der Unternehmer A ist. Die Versteuerung findet beim Erwerber statt. Unternehmen A wird daher eine Netto-Rechnung von Google bekommen ohne Umsatzsteuerausweis und muss die Umsatzsteuer selber deklarieren und abführen. Die Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien und dem BMF Schreiben vom 24.02.2009 werden folgende Leistungen als auf elektronischen Weg erbracht angesehen.
  • Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage)
  • von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers
  • sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z. B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z. B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden)

Zusätzlich werden folgende Leistungen speziell als auf elektronischen Weg erbracht angesehen:
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern
  • Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books, Bannerwerbung, Online-Zeitungen / Zeitschriften, Online-Statistiken, Online-Wetterinformationen usw.)
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen
  • Bereitstellung von Musik
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung zum Beispiel reines Online-Radio
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.) 

6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet

Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen im Drittlandsgebiet hat und eine Vermietung von Beförderungsmitteln betreibt oder eine Katalogdienstleistung nach §3a Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, die kein Unternehmen ist, ausführt oder eine der Katalogdienstleistungen nach §3a Abs. 4 Nr. 11 UStG bis 12 durchführt. So ist der Ort der Leistung im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird (§3a Abs. 6 UStG).

7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen

Nach §3b Abs. 1 sind Personenbeförderungen und Beförderungen von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen darstellen, und der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung stattfand. Das Umsatzsteuergesetz regelt hierbei nur die inländischen Beförderungen. Falls eine Beförderung über das Inland hinaus geht, wird nur der inländische Teil hierbei betrachtet.

Des Weiteren gilt, wenn die Beförderung in einen EU-Mitgliedsstaat beginnt und in einen anderen EU-Mitgliedsstaat endet, so gilt die Beförderung am Ort des Starts als ausgeführt, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist (innergemeinschaftliche Beförderung nach §3b Abs. 3 UStG).

Das Beladen, Entladen oder andere sonstige Leistungen, die mit der Beförderung eines Gegenstandes zusammenhängen, werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich vom Unternehmer ausgeführt werden, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist.

8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)

Wird ein Gegenstand von einen Mitgliedsstaat in ein anderen Mitgliedsstaat durch einen Lieferer oder von ihm beauftragten Dritten geliefert, so ist der Ort der Leistung der Ort an dem der Transport endet. Dies gilt auch wenn der Lieferer den Gegenstand in die EU eingeführt hat.

Dieser Abschnitt findet jedoch nur Anwendung, wenn der Abnehmer eine Privatperson, Nichtunternehmer, Kleinunternehmer, Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen, die Pauschalregelung für Landwirte nutzt oder eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwirbt und der Abnehmer nicht die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf die Anwendung dieser verzichtet.

Zusätzlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn der Lieferer nicht die Lieferschwelle überschreitet. In Deutschland ist diese auf 100.000,00€ begrenzt. Auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung kann der Lieferer verzichten. Dies gilt jedoch dann für 2 Jahre.

Von dieser Lieferregelung sind Lieferungen von Fahrzeugen ausgenommen. Außerdem findet die Eingrenzung von
  • Kleinunternehmern
  • Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen,
  • Unternehmen, die die Pauschalregelung für Landwirte nutzten
  • juristische Personen, die kein Unternehmer sind oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwerben

keine Anwendung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren geliefert werden. Zusätzlich wird bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Lieferschwelle außer Kraft gesetzt.

Beispiel:

Unternehmer A liefert an die Privatperson B eine Waschmaschine (Kaufpreis: 700,00 EUR). Unternehmen A sitzt in Deutschland und transportiert die Waschmaschine von Österreich nach Frankreich, wo Privatperson B lebt. Unternehmen A hat in diesem Jahr die Lieferschwelle von Frankreich bereits überschritten. Privatperson B hat sonst keine andere Erwerbe im EU Gemeinschaftsgebiet getätigt.

Ort der Leistung liegt in Frankreich. Durch die Überschreitung der Lieferschwelle von Unternehmen A und durch die Einhaltung der Erwerbsschwelle von B greift die Sonderregel des §3c UStG.

Der Unternehmer A schuldet in diesem Fall die Umsatzsteuer dem Zielland und muss Sie dort entsprechend abführen. Hier ist eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung im Zielland notwendig. Hierbei sollten Regelungen zu einer entsprechenden Fiskalvertretung beachtet werden.

9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

In den Fällen des §3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen, Zuwendung von Gegenstände an das Personal usw.) sowie den §3 Abs. 9a UStG wird die Leistung am Sitz des Unternehmens bzw. dessen Betriebsstätte ausgeführt, an dem die Leistung erfolgt ist.

Beispiel:

Unternehmen A aus Deutschland berät seinen Mitarbeiter B unentgeltlich in der spanischen Betriebsstätte über mögliche Folgen eines Kredites.

Diese Leistung gilt als in Spanien ausgeführt. Wodurch der Unternehmer A die spanische Umsatzsteuer an Spanien abführen muss. Ein entsprechender Eigenbeleg mit dem Umsatzsteuerausweis muss erstellt werden.
 



letzte Änderung R. am 13.12.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

Foren Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Controlling-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten für Controller. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Element 28927 wurde nicht gefunden

Controlling- Newsletter

Neben aktuellen Neuigkeiten für Controller und neu eingegangene Fachartikel, informieren wir Sie über interessante Literaturtipps, Tagungen , Seminarangebote und stellen Ihnen einzelne Software- Produkte im Detail vor.
Werden Sie jetzt monatlich über
neue Fachbeiträge, Controlling-Tools und News informiert! Zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 3.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Controller-Community (über 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Controlling-Forum.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Controlling.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Controller? Mit einer Stellenanzeige auf Controlling-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

KLR-Begriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Kostenrechnung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Controller und und diskutieren ihre Fragen zu Controlling-Themen.

Riesen- Ressource

Auf Controlling-Portal.de sind bereits über 1.800 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Amüsante Glosse

Zweifel_Denken_Frau_Brille_pm_luckyraccoon_400x300.jpg

Erfolgreiche Unternehmer einer Kleinstadt treffen sich regelmäßig im örtlichen Golfclub und diskutieren mit Ihrer Lieblingskellnerin und BWL-Studentin Pauline betriebswirtschaftliche Probleme. Amüsant und mit aktuellem Bezug geschrieben von Prof. Peter Hoberg.

Zur Serie "Neulich im Golfclub" >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Controller, u.a. auch Kurse zum Controller / IHK zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Controlling-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Buch-Vorstellungen


Kennzahlen-Guide

Kennzahlen-Guide-klein.pngÜber 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 

Preis: ab 12,90 Euro Brutto  mehr Informationen >>
 

Dashboards mit Excel

dashboards_cover.jpgWie erstelle ich ein Tacho- oder Ampel-Diagramm? Wie kann ich Abweichungen in Tabellen ansprechend visualisieren? Das wird Ihnen hier anschaulich erklärt.

Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR
oder E-Book für 12,90 EUR 
mehr Informationen >>

  

Reporting 1x1

reporting1x1-klein.jpgViel ist zum Berichtswesen oder Reporting schon geschrieben worden. Dennoch zeigen Umfragen, dass rund 50 Prozent der Empfänger von Berichten mit dem Reporting nicht zufrieden sind. Jörgen Erichsen erklärt in diesem Buch die Bedeutung und die Handhabung des Berichtswesens speziell für kleinere Betriebe. Mit zahlreichen Beschreibungen, Beispielen und Checklisten.

Taschenbuch in Farbe für 24,90 EUR
oder E-Book für 15,90 EUR 
mehr Informationen >>

Anzeige

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

teamwork_pm_Dmitriy_Shironosov_400x300.jpg  
Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 3 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>

Controlling-Software gesucht?

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_B9707546_400x300.jpg

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick >>
LI-In-Bug.pngBleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer LinkedIn-Seite >>

Stellenanzeigen

Lohnbuchhalter (m/w/d)
LKC ist eine expansive Unter­nehmens­gruppe von Wirt­schafts­prüfern, Rechts­anwälten, Steuer­beratern und Unter­nehmens­beratern mit derzeit über 600 Mit­arbeitern an 24 Standorten. Mit dem Anspruch „Qualität für Unter­nehmen, Unter­nehmer und Privat­personen“ bieten wir einen Full Service für u... Mehr Infos >>

Spezialistin / Spezialist für die Stammdatenerfassung in der Kreditorenbuchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Controller:in (w/m/d)
Raab Entertainment ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Hürth bei Köln. Wir produzieren unter Anderem die Formate mit Stefan Raab, und auch Vieles mehr. Wir produzieren Audio und Podcast. Wir vermarkten intelligente Lösungen für Werbung. Wir erfinden Ideen und Erlebnisse für alle Plattformen und... Mehr Infos >>

Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die WIRTGEN GROUP ist ein international tätiger Unternehmensverbund der Baumaschinenindustrie. Zur WIRTGEN GROUP gehören die traditionsreichen Produktmarken WIRTGEN, VÖGELE, HAMM, KLEEMANN und BENNINGHOVEN mit ihren Stammwerken in Deutschland sowie lokale Produktionsstätten in Brasilien, China un... Mehr Infos >>

Controller*in – Forschungsinstitut
Die Fraunhofer-Gesellschaft (www.fraunhofer.de) betreibt in Deutschland derzeit 76 Institute und Forschungs­einrichtungen und ist eine der führenden Organisationen für anwendungsorientierte Forschung. Rund 32 000 Mitarbeitende erarbeiten das jährliche Forschungsvolumen von 3,4 Milliarden ... Mehr Infos >>

Controllerin / Controller im Fachgebiet Finanzen (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Mitarbeiter*in Controlling Forschungsprojekte in Teilzeit (all genders)
Die Fraunhofer-Einrichtung für Additive Produktionstechnologien IAPT in Hamburg zählt zu den führenden Institutionen für die Industrialisierung der Additiven Produktion. Wie der Name schon verrät, dreht sich in der Fraunhofer-Einrichtung für Additive Produktionstechnologien IAPT alles um Additive... Mehr Infos >>

Controllerin / Controller im Fachgebiet Kennzahlen (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Folgen Sie uns!

panthermedia_B90564160_patronestaff_310px.jpg

Controlling-Portal auf:
Facebook >> und  Linkedin >>

Veranstaltungs-Tipp

it-kurse-excel-und-controlling-bei-pc-college.png
Sie sind Controller und wollen Ihre Excel oder Power-BI Kenntnisse verbessern? Dann sind unsere Excel /Power-BI Schulungen genau das Richtige für Sie! Lernen Sie, wie Sie Daten effizient analysieren, visualisieren und präsentieren können. Nutzen Sie die Vorteile von Pivot-Tabellen, Formeln, Makros und mehr. Melden Sie sich jetzt an und werden Sie zum Excel oder Power-BI Profi!  Mehr Infos >>  

Ebook_DG_ISBN_978-3-00-050814-1_290px.png

eBook: Erstellung einer integrierten Finanz- und Liquiditätsplanung mit Excel

Dieses Buch zeigt praxisnah und verständlich, wie Sie mit Excel eine integrierte, investoren- und bankenkonforme Finanz- und Liquiditätsplanung aufbauen. Die Notwendigkeit für einen solchen professionellen Finanzplan ergibt sich nicht nur in Gründungs- und Wachstumsphasen, z.B. bei der Kapitalbedarfsermittlung, Businessplanerstellung und Investorenansprache, sondern auch als Steuerungsinstrument im laufenden Betrieb sowie in Insolvenz- und Sanierungssituationen.

Jetzt hier für 26,75 EUR downloaden >>

Kostenverfolgung Bauprojekte

Kostenverfolgung-Bauprojekte.jpg
Mit diesem einfachen Excel-Tool lässt sich die Kostenverfolgung für Bauprojekte leicht gestalten. Sie pflegen separate Listen für das Budget, Hauptaufträge, Nachträge, erwartete Kosten und Rechnungen und bekommen diese Kosten in einer Übersicht auf einem separaten Blatt nach Vergabeeinheiten und Kostengruppen zusammengefasst.

Jetzt hier für 20,- EUR downloaden >>

Excel-Tools für Controller!

Diagramme_Charts_pm_chormail@hotmail-com_B347361660_400x300.jpg

Über 500 Vorlagen direkt zum Download. Verschaffen Sie sich einen Überblick >>

Software-Tipps

LucaNet_simply_intelligent_Logo_RGB.jpg
LucaNet.Financial Consolidation ist die Software für eine prüfungssichere Konsolidierung, die alle Funktionen für die Erstellung eines legalen Konzernabschlusses nach unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards bietet.
Mehr Informationen >>

jedox-logo-250px.jpg
Jedox wird für Planung, Budgetierung, Analyse und Management-Reporting eingesetzt. Dank Excel-naher Benutzeroberfläche und ausgefeilter Dashboard- und Reporting-Funktionen genießt die Lösung eine hohe Akzeptanz im gesamten Unternehmen. Mehr Informationen >>

Weitere Controlling-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Arbeitshilfe Krisenmanagement

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Bestandteil des seit Anfang 2021 geltenden Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Im StaRUG ist vor allem die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern, z.B. GmbHs, geregelt.
Mehr Informationen >>

Kosten-Nutzen-Analyse einer Photovoltaik-Investition

Mit diesem Excel-Tool lassen sich die Auswirkungen unterschiedlicher Parameter und Annahmen verdeutlichen, wie beispielsweise der Nutzen nach Steuern und Abgaben aus einer Photovoltaik-Investition. Die Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt unter anderem Unterschiede bei Privat-Investoren und Unternehmen, 
Betriebskosten und Grenzsteuersatz.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Skript Kostenrechnung

Umfassendes Skript für Studenten, Auszubildende und angehende Bilanzbuchhalter zu allen prüfungsrelevanten Themen aus der Kosten- und Leistungsrechnung als ebook im pdf-Format. Auf 163 Seiten wird alles zum Thema Kostenrechnung ausführlich und verständlich sowie mit vielen Abbildungen und Beispielen erläutert.

Themen:

- Kostentheorie
- Aufgaben und Systeme der Kostenrechnung
- Vollkostenrechnung
- Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)
- Plankostenrechnung
- Kurzfristige Erfolgsrechnung
- Prozesskostenrechnung
- Kalkulation im Handel

Zusätzlich zum Skript erhalten Sie umfangreiche Klausuraufgaben und Übungsaufgaben mit Lösungen! Preis 9,90 EUR Hier bestellen >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>