Bewertung von Rückstellungen

Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt

Bilanzierung nach HGB

Rückstellungen stellen zukünftige Verpflichtungen dar, die sowohl der Höhe, als auch der tatsächlichen Fälligkeit nach, unbekannt sind. Ihre Bewertung in der Bilanz ist daher nicht so klar definierbar, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten, die mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, der Fall ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt den Wertansatz in § 253 Abs. 1 wie folgt vor: "Rückstellungen [sind] nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist."

Der unsichere Charakter erfordert daher Schätzungen der anzusetzenden Höhe. Dabei sind die wahrscheinliche Inanspruchnahme und mögliche Risiken genauso zu beachten, wie das Vorsichtsprinzip. Stehen vertrauenswürdige Daten zur Verfügung, so ist dementsprechend zu bilanzieren. Bei Steuerrückstellungen z.B. können die Werte genau errechnet werden; lediglich die Behandlung von Zweifelsfällen könnte hier zu unterschiedlichen Bewertungen auf Seiten des Bilanzierenden bzw. des Finanzamtes führen.


Desweiteren können statistische Daten und Erfahrungswerte herangezogen werden, um daraus die Höhe von Rückstellungen abzuleiten. Dies kann unter anderem bei Pensionsrückstellungen oder Rückstellungen für Garantieleistungen der Fall sein.

Wenn weder ausreichend sichere, noch statistische Daten zur Verfügung stehen, muss entsprechend des Einzelfalls der bevorstehende Aufwand abgeschätzt werden. Sollte der Ansatz nur aufgrund von Vermutungen – und somit großer Unsicherheit – erfolgen, ist es ratsam einen eher höheren Betrag zu bilanzieren, womit dem Vorsichtsprinzip Rechnung getragen und das Unternehmen vor eventuellen Überraschungen gefeit wäre.

Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP:

Während nach HGB in der Handelsbilanz sowohl Aufwands-, als auch Schuldrückstellungen bilanziert werden dürfen, ist nach IFRS und US-GAAP nur der Ansatz von Schuldrückstellungen erlaubt. Außerdem muss der Eintritt der Verpflichtung sehr wahrscheinlich sein, d.h. nach IFRS größer als 50% und nach US-GAAP sogar größer als 70%. Sollte die Eintrittswahrscheinlichkeit geringer sein, ist allerdings im Anhang darüber Auskunft zu erteilen.

Und nicht nur die Bilanzierung dem Grunde nach unterscheidet sich von den HGB-Ordnungen, sondern auch die Bilanzierung der Höhe nach. US-GAAP und IFRS fordern den Ansatz des Wertes, der am wahrscheinlichsten ist. Sollten mehrere Beträge gleichermaßen in Frage kommen, so ist nach US-GAAP der niedrigste und nach IFRS der mittlere auszuweisen.

Hier zeigen sich wesentliche Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen HGB und internationalen Standards, weshalb der Ausweis von Rückstellungen nach deutschem Handelsgesetz in der Regel auch höher ausfällt, als nach US-GAAP oder IFRS.




letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt am 11.11.2022

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