Buchen von aktiven Rechnungsabgrenzungen

Günther Wittwer

Transitorische Posten

Führt eine Ausgangszahlung während des laufenden Geschäftsjahres vollständig oder teilweise zu einem Aufwand im folgenden Geschäftsjahr, so sind die Beträge, die nicht das laufende Geschäftsjahr betreffen, in die GuV-Rechnung des folgenden Geschäftsjahres zu transferieren. ( Fundstelle: § 250 Abs. 1 HGB in Verbindung § 5 Abs. 5 EStG)

Kennzeichen der transitorischen Posten ist eine Vorauszahlung auf nächste Rechnung (Geschäftsjahr) 

Ausgaben Aufwendungen
Im alten Geschäftsjahr Teilweise oder ganz im neuen Geschäftsjahr
Abb.: Wittwer 

In der Bilanz erscheint das Konto Aktive Rechnungsabgrenzung auf der Aktivseite. Das Konto hat Bestandscharakter. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten über die angesprochenen  Aufwandskonten aufzulösen.

Buchung

Aufwandskonten an Aktive Rechnungsabgrenzungsposten. 

Damit wird der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung erfüllt. 

Beispiel:

Am 1.9.2014 wurde die Kfz.-Versicherung in Höhe von 2.400 € für den 
Pkw-Kombi im Voraus für ein Jahr durch Banküberweisung bezahlt. 

Bildung ARAP  in der direkten Form 

Buchungen:

1.9.2014 

arap02.png 
Abb.: Wittwer 
  
Kfz-Versicherung 800 €
ARAP 1.600 €
an Kreditinstitute/Bank   2.400 €

31.12.2014 

Schlussbilanzkonto an ARAP 1.600 €
    
1.1.2015 (Folgejahr) 

Auflösung ARAP 

Kfz-Versicherung an ARAP 1.600 €
Hinweis: Bei der direkten Buchung des  ARAP werden bei der Zahlung die periodenfremden Aufwendungen sofort auf das Rechnungsabgrenzungskonto erfasst. Somit entfällt die periodengerechte Abgrenzung am Bilanzstichtag.
 

Bildung der ARAP in indirekter Form:

1.9.2014

Kfz-Versicherung an Kreditinstitute/Bank 2.400 €
 
31.12.2014

ARAP an Kfz-Versicherung 1.600 €

1.1.2015 (Folgejahr)

Auflösung ARAP

Kfz-Versicherung an ARAP 1600 €
Hinweis: Bei der indirekten Buchung des ARAP werden die Aufwendungen zunächst vollständig auf das Aufwandskonto gebucht.
Zum 31.12. wird der ARAP für jedes Aufwandskonto gebildet.

Nachteil:  Zum Bilanzstichtag muss jedes Aufwandskonto auf die periodengerechte Ermittlung geprüft werden. Bis zum Bilanzstichtag ist kein richtiger Aufwand für das Geschäftsjahr ausgewiesen.

Aufgaben

1. Die Bildung einer aktiven Rechnungsabgrenzung bewirkt zum Bilanzstichtag eine …….
  1. Gewinnminderung.
  2. Gewinnerhöhung
  3. weder Gewinnerhöhung noch -minderung
  4. eine Bestandserhöhung

2. Erkennen Sie die richtige Aussage.
  1. Zahlung (Einnahme) altes Jahr und Ertrag neues Jahr
  2. Aufwand altes Jahr und Zahlung (Ausgabe) neues Jahr
  3. Zahlung (Ausgabe) altes Jahr und Aufwand neues Jahr
  4. Ertrag altes Jahr und Zahlung (Einnahme) neues Jahr

Erkennen Sie die richtige Aussage über die Bildung eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens. (ARAP)

3. Am 1.10.2014 wurde die Kraftfahrzeugversicherung von 1.800 € für einen Lkw im Voraus für ein halbes Jahr durch Banküberweisung (Zeitraum 1.11.2014-30.4.2015) gezahlt. Wie hoch war der Abgrenzungsbetrag am 31.12.2014?

4. Welche beiden Aussagen sind falsch?
  1. Die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens gehört zu den transitorischen Posten.
  2. Der Saldo des Kontos Aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist am Bilanzstichtag in die Gewinn-und Verlustrechnung zu übernehmen.
  3. Bei der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens sind bereits Ausgaben vor dem Bilanzstichtag entstanden.
  4. Die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens gehört zu den antizipativen Posten.

Lösungen

1. b. Gewinnerhöhung

2. c. Zahlung (Ausgabe) altes Jahr und Aufwand neues Jahr

3. Für die Feststellung des Abgrenzungsbetrages ist nicht der Überweisungstag 1.10. maßgebend, sondern der Versicherungszeitraum 1.11.2014 bis 30.4.2015. Am 31.12.2014 (Bilanzstichtag) ist bei der Bildung einer aktiven Rechnungsabgrenzung immer der Betrag zu buchen, der für das neue Jahr bestimmt ist. In diesem Fall wäre es ein Betrag von 1.200 €. (1.800 € : 6 Monate x 4 Monate -2015)

4. b. Nicht Gewinn-und Verlustrechnung, sondern Schlussbilanz (Schlussbilanzkonto), c. Nicht antizipativen, sondern transitorischen Posten.

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letzte Änderung Günther Wittwer am 11.01.2025

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