Häusliches Arbeitszimmer absetzen - Beispiel-Berechnung

Ulf Matzen
Viele Menschen arbeiten in einem häuslichen Arbeitszimmer oder nutzen dieses zumindest für einen Teil ihrer Tätigkeit. Dazu gehören Lehrer, Unternehmer, selbstständige Handelsvertreter, Gutachter, Übersetzer, Texter und Journalisten. So mancher ist auch in der Corona-Zeit auf das Homeoffice umgestiegen und dabei geblieben. Aber: Ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, ist gar nicht so einfach.

In welchen Fällen lässt sich ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Grundsätzlich kann man ein häusliches Arbeitszimmer gar nicht absetzen. Es gibt jedoch ein paar löbliche Ausnahmen. Liegen diese vor, können Selbstständige die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben absetzen, Arbeitnehmer als Werbungskosten. Für Veranlagungszeiträume seit 2023 gelten neue Regeln. Bis Ende 2022 gilt:
  • Wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, können die gesamten Kosten dafür von der Steuer abgesetzt werden. Dies wäre zum Beispiel bei einem freiberuflichen Werbetexter der Fall, der ausschließlich zu Hause arbeitet. Die Kosten sind im Einzelnen nachzuweisen.
  • Steht jemandem für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung, können bis zu 1.250 Euro im Jahr an einzeln nachgewiesenen Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem Handelsvertreter, der normalerweise unterwegs ist und Kunden besucht, aber in der Firma, für die er tätig ist, keinen eigenen Schreibtisch für seine Büroarbeiten hat. Oder bei einem Lehrer, der in der Schule keinen Arbeitsplatz hat, um in Ruhe Arbeiten zu korrigieren oder seinen Unterricht vorzubereiten. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers sollte vorliegen. 

Ab 2023 gibt es nur noch eine Ausnahme, in der ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden kann: Es muss den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Dann können die nachgewiesenen Kosten für das Arbeitszimmer komplett abgesetzt werden. Alternativ kann auch ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro im Jahr abgesetzt werden. Dann ist kein Einzelnachweis der entstandenen Kosten erforderlich. Wird das häusliche Arbeitszimmer jedoch nicht das ganze Jahr über genutzt oder war es zeitweise nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit, muss der pauschale Betrag entsprechend anteilig gekürzt werden (mehr zur Jahrespauschale in diesem Beitrag >>).    
Beispiel: Das häusliche Arbeitszimmer wurde erst im April eingerichtet. Es konnte also nur neun Monate lang genutzt werden. Die Pauschale ist daher um 3/12 von 1.260 Euro zu kürzen: 1.260 - 315 = 945 Euro absetzbarer Betrag.

Was macht ein häusliches Arbeitszimmer aus?

Nicht jedes Zimmer gilt für das Finanzamt als häusliches Arbeitszimmer. So reicht eine Arbeitsecke in einem Schlaf- oder Wohnzimmer nicht aus. Es muss schon ein abgeschlossener Raum sein, der in Ausstattung und Funktion einem Büro entspricht. Das Zimmer muss sich außerdem in der "häuslichen Sphäre" des eigenen Wohnbereichs befinden - also nicht zum Beispiel in einer Gartenhütte oder in einem Wohnwagen auf einem Freizeitgrundstück. Nicht anerkannt werden Lagerräume, Heizungskeller etc. Räume in Keller und Dachboden sind grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn sie Teil der Wohnung sind.
Ein häusliches Arbeitszimmer muss zu mindestens 90 % zum Arbeiten genutzt werden. Es sollten keine größeren Gegenstände darin stehen, die mit Arbeit nichts zu tun haben (Bett, Schlagzeug, Modelleisenbahn ...). In der restlichen Wohnung muss noch genug Platz zum Wohnen sein.

Wie weist man die Arbeitszimmerkosten nach?

Zunächst einmal ist der Anteil der Fläche des Arbeitszimmers an der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Die gesamte Wohnfläche findet sich im Miet- oder Kaufvertrag. Die Arbeitszimmerfläche kann ausgemessen werden. Teilweise verlangt das Finanzamt eine Grundriss-Zeichnung. Die Fläche des Arbeitszimmers wird durch die Gesamtwohnfläche geteilt und mit 100 multipliziert.
Beispiel: Die Wohnfläche beträgt 80 qm. Die Arbeitszimmerfläche sind 12 qm. 

(12 / 80) x 100 = 15. Der Arbeitszimmeranteil beträgt also 15 %.

Das bedeutet: 15 % der sogenannten allgemeinen Raumkosten sind absetzbar. 

Dazu gehören: 

Mietwohnung: Kaltmiete und Nebenkosten inklusive Grundsteuer, Heizung, Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Abfallentsorgung, vom Mieter zu zahlende Versicherungen, ggf. Schornsteinfegerkosten, Stromkosten, die eigene Hausratsversicherung und ggf. auch nachweisbare Reinigungskosten. Ebenso der Mitgliedsbeitrag zum Mieterverein.

Eigenheim oder Eigentumswohnung: Die üblichen Nebenkosten wie oben genannt, zusätzlich aber auch die Gebäudeabschreibung, soweit vorhanden. Denn: Für selbst genutzte Immobilien gibt es keine Gebäudeabschreibung, Ausnahmen sind Denkmalschutz und Immobilien in Sanierungsgebieten. Anteilig absetzbar sind außerdem mögliche Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur der Immobilie aufgenommen wurden. Ebenso Renovierungskosten, die das komplette Haus oder die ganze Wohnung oder Allgemeinflächen betreffen (neues Dach, neue Heizung, Treppenhaus). Auch Rechtsschutzversicherungen für Eigentümer oder Beiträge zum Hauseigentümerverein sind anteilig absetzbar.   

Voll absetzbar:

In voller Höhe absetzbar sind Kosten, die ausschließlich für das Arbeitszimmer anfallen. Zum Beispiel, wenn dieses renoviert wird und sich Farben und Tapeten ausschließlich dem häuslichen Arbeitszimmer zuordnen lassen. Auch die Ausstattung (Teppich, Lampe, Gardinen) ist voll absetzbar. Bei teuren Kunstgegenständen als Deko verliert das Finanzamt jedoch den Humor.

Besonderheiten gelten für beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Büromöbel oder Computer. Gelten diese nicht mehr als geringwertige Wirtschaftsgüter, müssen sie über ihren Nutzungszeitraum abgeschrieben werden. Die Grenze liegt bei einem Wert von 800 Euro ohne und 952 Euro inklusive Umsatzsteuer für den Einzelgegenstand. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel selbst bezahlen. Alles darunter kann im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.
 

Berechnungsbeispiel für Mietwohnung mit Arbeitszimmeranteil 15 %

Anteilig absetzbar:

Kaltmiete pro Monat: 700 Euro. 
700 x 12 = 8.400 Euro. 
8.400 x 15 % = absetzbar 1.260 Euro.

Heizkosten: 
Gezahlte Abschläge laut Jahresabrechnung: 12 x 80 = 960.
960 x 15 % = 144 Euro.
Nachzahlung für Vorjahr 120 Euro. 120 x 15 % = 18 Euro.
Absetzbar: 144 + 18 = 162 Euro.

Kaltwasser und Abwasser:
Gezahlte Abschläge: 12 x 18 Euro = 216 Euro
216 x 15 % = absetzbar 32,40 Euro.

Strom:
Abschlag 12 x 70 Euro = 840 Euro
plus Nachzahlung 60 Euro = 900 Euro.
900 x 15 % = absetzbar 135 Euro.

Sonstige, nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc.):
12 x 92 Euro = 1.104 Euro
1.104 x 15 % = absetzbar 165,60 Euro.

Anteilig absetzbare Kosten: 1.260 + 162 + 32,40 + 135 + 165,60 = 1.755 Euro.
 
Voll absetzbar (Arbeitsmittel, GWG):

Schreibtischstuhl: 88 Euro.

1.755 + 88 = 1.843 Euro.

Es ergibt sich ein absetzbarer Gesamtbetrag von 1.843 Euro.

Was ist die Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 insbesondere für Arbeitnehmer geschaffen, die wegen Corona im Homeoffice arbeiten mussten, ohne ein regelrechtes häusliches Arbeitszimmer zu haben. Die Regelung wurde auf Dauer übernommen, ab 2023 mit erhöhten Sätzen.

Arbeitnehmer können ab 1.1.2023 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausüben, sechs Euro als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale kann für höchstens 210 Tage in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag liegt 2023 bei 1.260 Euro.
Beispiel: 2 Tage pro Woche im Homeoffice. Es wurde in 49 Kalenderwochen gearbeitet. 49 x 2 = 98 Tage x 6 Euro = 588 Euro absetzbarer Betrag.




letzte Änderung U.M. am 23.11.2023
Autor(en):  Ulf Matzen


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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