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7. Aufgabe: Realkredite

Günther Wittwer

a) Die richtige Antwort ist:

ab)
Handelswaren = Sicherungsübereignung


Werpapiere = Lombardierung


Forderungen aus Lieferungen und Leistungen = Zession

b) Die richtige Antwort ist:

ba) Sicherungsübereignung

Wissentelegramm: Personalkredite im Überblick


1. Einfacher Personalkredit Beim einfachen Personalkredit besteht die Sicherheit für den Kreditgeber nur in der Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Schuldners. In der Praxis als Gewährung eines Kontokorrentkredits bekannt.
2. Diskontkredit
3. Bürgschaftskredit Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Kreditinstitut) eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen.

Der Bürgschaftsvertrag unterliegt der Schriftform. Bei Kaufleuten gilt auch die mündliche Vereinbarung einer Bürgschaft. In der heutigen Praxis wird aus reinen Beweisgründen auch bei Bürgschaftsverpflichtungen unter Kaufleuten die schriftliche Form gewünscht.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Der Gläubiger kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor den Hauptschuldner zu verklagen. Der Bürge verzichtet auf das "Recht zur Einrede der Vorausklage".

Ausfallbürgschaft

Der Bürge hat das Recht zur Einrede der Vorausklage. Hier wird der Gläubiger alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um zum Ausgleich seiner Forderungen an den Hauptschuldner zu gelangen. Erst dann er vom Bürgen die Zahlung des Ausfalls fordern.
4. Zession Die Sicherungsabtretung (Zession) wird vielfach zur Absicherung eines Kredits vorgenommen. Es handelt sich dabei um eine Abtretungserklärung des Kreditnehmers (Zedent). Es werden die Forderungen des Zedenten gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgeber (Zessionar) abgetreten.
5. Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung ist die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch den Sicherungsgeber (Kreditnehmer) an den Sicherungsnehmer (Kreditinstitut) zur Sicherung eines Kredits.
Das Kreditinstitut wird Eigentümer, aber nicht Besitzer der sicherungsübereigneten Sache.    

Vorsicht: Die Sicherungsübereignung ist verhältnismäßig unsicher. Der Kreditnehmer (Schuldner) bleibt weiterhin der Besitzer Sache und hat die Möglichkeit eine anderweitige Übereignung, Weiterveräußerung an gutgläubigen Dritten zu übertragen. Bei Fahrzeugen wird es nur schwierig, weil bei der Übergabe des Fahrzeuges auch der Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt  wird.
6. Lombardkredit Bestimmte ausgewählte wertvolle bewegliche Sachen, z.B. Edelmetalle, Schmuck oder auch Wertpapiere, können zur Sicherung eines Kredites durch Einigung und Übergabe an den Gläubiger verpfändet werden.
Das Kreditinstitut wird Besitzer, aber nicht Eigentümer der gepfändeten Sache.

Aus der Praxis:
Beim Lombardkredit findet ein Verdrängungsprozess statt. Die Sicherungsübereignung findet immer mehr seine Anwendung, weil die Handhabung viel einfacher ist.  Allein die Übergabe von Gegenständen entfällt.
7. Grundschuld Die Grundschuld ist ein rein dingliches Pfandrecht. Es wird an den Inhaber der Grundschuld eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück gezahlt.

Die Grundschuld setzt keine Forderung voraus. Allein das Grundstück haftet.

Hinweis in eigener Sache:
Die Hypothek wird nicht abgehandelt.

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letzte Änderung R. am 11.01.2025
Autor:  Günther Wittwer

Literaturhinweise
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