Der Jahresabschluss

Dana Klempien
Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach den Größenklassen wird nach § 267 HGB vorgenommen. (s. Abschnitt: "Kapitalgesellschaften: Größenklassen")

Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses

Für eine Personengesellschaft wird für die Aufstellung des Jahresabschlusses kein Zeitraum angegeben. Im § 242 HGB ist lediglich formuliert, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine GuV aufstellen muss. Das Geschäftsjahr muss dabei nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Der Jahresabschluss einer großen oder mittleren Kapitalgesellschaft muss laut § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden. Eine kleine Kapitalgesellschaft hat für die Aufstellung des Jahresabschlusses die ersten sechs Monate des Jahres Zeit.


Kapitalgesellschaften: Größenklassen

Die Einteilung einer Kapitalgesellschaft in eine bestimmte Größenklasse erfolgt nach folgendem Schema:

Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten für AG, KGaA, GmbH sowie OHG und KG, soweit keine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist.


Funktion

Der Jahresabschluss wird für alle Personen aufgestellt, die ein Interesse an der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besitzen. Zu den Interessenten gehören in erster Linie das Finanzamt, um die Steuern bestimmen zu können und die Investoren, um das Risiko des Investments einzuschätzen.

Vorstände, Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden sind ebenfalls am Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft interessiert, um einschätzen zu können, wie sicher ihr Arbeitsplatz ist oder ob eine intensivere Zusammenarbeit von Vorteil wäre. Ebenfalls sind zukünftige Investoren am Inhalt des Jahresabschlusses interessiert, um über eine eventuelle zukünftige Investition in das Unternehmen entscheiden zu können.

Offenlegung

Die Offenlegungspflicht ist in §§ 325-329 HGB geregelt und betrifft nur Kapitalgesellschaften. Je nach ihrer Einteilung in eine der drei Größenklassen sind nicht alle Informationen offen zu legen. Mittlere und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen und sie dann im Handelsregister oder Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten zu veröffentlichen.

Aktiengesellschaften veröffentlichen zusätzlich noch einen Geschäftsbericht, der den vollständigen Jahresabschluss enthält und vor allem an die Aktionäre gerichtet ist. Kleine Kapitalgesellschaften hingegen brauchen nach § 326 HGB nur die Bilanz und den Anhang zu veröffentlichen, wobei Informationen zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten sein müssen.

Neuerung

Seit dem 1. Januar 2007 gelten die Regelungen zur Offenlegung auch für Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Weiterhin sind Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Offenlegung verpflichtet.


 

Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.



letzte Änderung Dana Klempien am 21.08.2024
Bild:  © PantherMedia / Karsten Ehlers

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