Tierhaltung in Mietwohnungen: Was ist zu beachten?

Anna Werner
Bei der Frage, ob Tiere in Mietwohnung gehalten werden dürfen, gibt es immer wieder Streit. In Literatur und Rechtsprechung gehen die Meinungen bezüglich der Tierhaltung ebenfalls weit auseinander. Wann ist Tierhaltung erlaubt und wann verboten? Können Vermieter dem Mieter wegen Haustierhaltung kündigen? Für welche Tiere ist Zustimmung des Vermieters notwendig? Vermieter1x1.de hat Antworten auf die am meisten auftretenden Fragen.

Wann ist Tierhaltung erlaubt?

Ob Tiere überhaupt in Mietwohnungen gehalten werden dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob der Mietvertrag entsprechende Regelung enthält und wenn ja, ob diese Haustierregelung rechtlich wirksam ist. Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung, können die üblichen Tierarten, nicht jedoch exotische Tiere wie z.B. Giftschlangen, gehalten werden, sofern ihre Haltung nicht zu unzumutbarer Belästigung der anderen Bewohner führt.

Enthält der Mietvertrag eine Beschränkung der Tierhaltung, muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Haltung von Haustieren dem vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB entspricht. Sieht der Mietvertrag keinerlei Regelungen zur Tierhaltung oder eine unwirksame Regelung vor, kommt es ebenso darauf an, ob die geplante Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06). Im Streitfall unterscheiden die Gerichte in der Regel zwischen kleinen und großen Tieren.

Kleintiere immer erlaubt

Kleintiere sind in der Mietwohnung grundsätzlich immer erlaubt (BGH Urteil v. 20.1.1993, VIII ZR 10/92). So können die Mieter Kleintiere ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Unter Kleintierhaltung fallen solche Tiere, die in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden, wie z. B.:
  • Hamster,
  • Schildkröten,
  • Meerschweinchen,
  • Hauskaninchen,
  • Wellensittiche
  • Zierfische im Aquarium und ähnliche Tiere (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06).


Die Haltung solcher Kleintiere zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Daher sind sie generell erlaubt.

Hierzu kann nach Auffassung des AG Hanau auch Chinchillas gehören (AG Hanau, Urteil v. 18.2.2000, 90 C 1294/99-90). Für das AG München zählt auch ein Minischwein zu den Kleintieren, solange es kein Anzeichen gibt, dass das Schwein zu einer Belästigung für Mietbewohner wird (AG München, Urteil v. 6.7.2004, 413 C 12648/04). Das AG Aachen hat entschieden, dass zu den Kleintieren auch Zwergkaninchen gehören (AG Aachen, Urteil v. 24.2.1989, 6 C 500/88).

Nach einer Entscheidung des AG Bückeburg fallen ungiftige und ungefährliche Schlangenarten, die in einem Terrarium gehalten werden, ebenso unter die Kategorie Kleintiere und können daher ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden (AG Bückeburg, Urteil v. 12.10.1999, 73 C 353/99 (VI). Kleine Hunde wie z. B. Yorkshire-Terrier zählen ebenfalls zu den Kleintieren und dürfen ebenso ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden (LG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.1993, 24 S 90/93).

Genehmigungspflichtige Tiere

Gift- und Würgeschlangen, giftige Spinnen, Skorpione, Pfeilgiftfrösche sind zwar Kleintiere, dürfen aber wegen ihrer Gefährlichkeit, des Lärms und der möglichen Geruchsbelästigung nicht ohne Einwilligung des Vermieters und nur dann, wenn von ihrer Haltung keine Gefahr ausgeht, gehalten werden (AG Hamm, Urteil v. 11.01.1996, 26 C 329/94; OLG Frankfurt, Urteil v. 19.7.1990, 20 W 149/90).

Ein Leguan zählt nach Ansicht des AG Rheine ebenfalls nicht zu den erlaubnisfreien Kleintieren. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig (AG Rheine, Urteil v. 04.33.2003, 4 C 668/01). Auch die Haltung von Frettchen kann nach Auffassung einiger Gerichte wegen des Gestanks und Schmutzes verboten werden (AG Neukölln, Urteil v. 15.06.2012, 2 C 340/11).

Wilde Tierarten wie Lemuren und Äffchen, die dem Artenschutzgesetz unterliegen, dürfen gar nicht in der Wohnung gehalten werden.

Hunde und Katzen

Bei Hunden oder Katzen sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung, ob diese Tiere in die Kategorie "erlaubnisfreie Kleintiere" eingeordnet sein dürfen. Allerdings vertritt die Mehrzahl der Gerichte die Auffassung, dass Katzen und kleinere Hunde ohne Einwilligung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen, solange dadurch die Mitbewohner nicht belästigt werden.

Kampfhunde (Pit-Bull, Bullterrier, Mastiff, Bandog und etc.) sind in der Mietwohnung nicht erlaubt. Deren Haltung zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zwar können Mieter einen Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes stellen, Vermieter müssen jedoch gemäß Mietrecht keine Erlaubnis dazu geben (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 13.2.1998, 33 C 4082/97-76). Haltung von Hunden, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen, darf ohne konkrete Gefährdung der Mitbewohner untersagt werden.

Pauschales Tierverbot im Mietvertrag unzulässig

Darüber hinaus dürfen Vermieter laut Bundesgerichtshof die Tierhaltung in der Mietwohnung nicht uneingeschränkt verbieten. Beinhaltet der Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist eine solche Klausel unwirksam, weil sie keine Ausnahmen für erlaubnisfreie Kleintiere enthält (BGH Urteil v.14.11.2007, VIII ZR 340/06).

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach bestimmte Tierarten überhaupt nicht oder nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen, ist ebenso unwirksam. Denn diese Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam (AG Köln, Urteil v. 13.05.2015, 210 C 26/15). Daher kann die Tierhaltung nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung generell untersagt werden.

Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung

Bei vertragswidriger Tierhaltung, wenn z. B. von den in der Wohnung gehaltenen Tieren Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Mitbewohner ausgeht oder wenn der Mieter genehmigungspflichtige Tiere ohne Einwilligung des Vermieters hält, hat der Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung der Tierhaltung bzw. Abschaffung des Tieres (§ 541 BGB; AG München, Urteil v. 6.7.2004, 413 C 12648/04).

In schweren Fällen, etwa wenn das Tier gefährlich ist, kann der Vermieter das Mietverhältnis aber auch gemäß § 543 II 1 BGB wegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Die Voraussetzung dabei ist, dass der Mieter zuvor abgemahnt worden ist, aber nichts dagegen unternommen hat.




letzte Änderung A.W. am 29.10.2024
Autor(en):  Anna Werner
Bild:  panthermedia.net / cokacoka

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