Buchen von Einzelwertberichtigungen (EWB)

Alexander Wildt
In dieser Kategorie werden die wesentlichen Buchungen von Einzelwertberichtigungen gezeigt. Zu dem die Abschreibungen sowie der nachträgliche Erlös von Forderungen. Diese Fälle treten ein, wenn davon auszugehen ist, dass kein Geldeingang auf die Forderung erwartet werden kann.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Einstellung in EWB:

Beispiel:  
Der Kunde Y meldet ein Insolvenzverfahren an. Die Forderungen in Höhe von 30.000,- € werden unsicher. Am Jahresende wird der Verlust aus dieser Forderung auf 75% geschätzt. 
Buchungssatz:  
zweifelhafte Ford.   
30.000,- €  
an   
Ford. a. LuL   
 30.000,- €
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einst. in EWB   
18.907,65 €
 
an   
EWB v. Ford.   
 18.907,65 €
 
Anmerkungen:  
Die Einstellung in EWB erfolgt Netto. 18,907,65=(30.000/1,19)*75%
zweifelhafte Ford. = zweifelhafte Forderungen; hierbei handelt es sich um ein aktives Bestandskonto.
Ford. a. LuL = Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Einst. in EWB = Einstellungen in Einzelwertberichtigungen; hierbei handelt es sich um ein Aufwandskonto, dass im Jahresabschluss in der GuV verrechnet wird.
EWB v. Ford. = Einzelwertberichtigungen von Forderungen; hierbei handelt es sich um ein passives Bestandskonto.
Zweifelhafte Forderungen und EWB von Forderungen werden in der Bilanz nicht ausgewiesen, sondern vorher mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verrechnet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Vollständige Abschreibung der Forderung:

Beispiel:  
Der Insolvenzverwalter gibt bekannt, dass mangels Masse das Verfahren eingestellt ist. Die Forderung im Wert von 30.000,- € gegenüber Kunde Y wird vollständig abgeschrieben. Es sind zuvor 75% der Forderungssumme in die EWB eingestellt worden.
Buchungssatz:  
Abschreib. a. Ford.   
25.210,08 €  
 
 
 
USt. 19 %   
 4.789,92 €
 
an   
zweifelhafte Ford.   
30.000,- €  
Anmerkungen:  
Das EWB-Konto wird nicht korrigiert, die Abschreibung erfolgt direkt mit der entsprechende Umsatzsteuerkorrektur. Das EWB wird erst zum Jahresabschluss angepasst.
Abschreib. a. Ford. = Abschreibungen auf Forderungen
USt. 19 % = Umsatzsteuer 19 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Teilweise Abschreibung der Forderung:

Beispiel:  
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werden 6.000,- € vom Insolvenzverwalter überwiesen, der Restbetrag der Forderung im Wert von 30.000,- € ist uneinbringbar. 
Buchungssatz:  
Bank   
 6.000,- €
 
 
 
 
Abschreib. a. Ford.   20.168,07 €
 
 
 
USt. 19 %   3.831,93 €
 
an   
zweifelhafte Ford.   
30.000,- €  
Anmerkungen:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Unerwartete Zahlung auf eine abgeschriebene Forderung:

Beispiel:  
Das Unternehmen erhält eine Überweisung in Höhe von 3.000,- € für eine Forderung, die im letzten Jahr vollständig abgeschrieben wurde. 
Buchungssatz:  
Bank   
3.000,- €  
an   
per.fr. Ertrag   
 2.521,01 €
 
 
 
 
USt. 19 %   478,99 €
 
Anmerkungen:  
per.fr. Ertrag = periodenfremder Ertrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anpassung des EWB zum Jahresabschluss:

Beispiel:  
Zum Jahresabschluss ist der Bestand an Einzelwertberichtigungen auf 15.000,- € gesunken. Der alte Bestand betrug 22.500,- €. 
Buchungssatz:  
EWB v. Ford.   
7.500,- €  
an   
a.o. betr. Erträge   
7.500,- €  
Anmerkungen:  
Das EWB-Konto wird zum Jahresabschluss angepasst. Hierbei werden alle Neueinstellungen in das EWB-Konto saldiert und mit dem alten Bestand verglichen. Wenn der alte Bestand größer ist als der neue wird eine Herabsetzung des EWB vorgenommen, in dem die Differenzsumme auf das Konto außerordentliche betriebliche Erträge gebucht wird. Wenn der Bestand der neuen Einzelwertberichtigungen größer ist als der alte Bestand wird die Differenz über das Aufwandskonto Einstellungen in Einzelwertberichtigungen gebucht.
a.o. betr. Erträge = außerordentliche betriebliche Erträge  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beispiel:  
Zum Jahresabschluss ist der Bestand an Einzelwertberichtigungen auf 25.000,- € gestiegen. Der alte Bestand betrug 22.500,- €.
Buchungssatz:  
Einst. in EWB   
 2.500,- €
 
an   
EWB v. Ford.   
2.500,- €   
Anmerkungen:  
 

Zurück zum Buchungssatz Tutorium >>

 



letzte Änderung Alexander Wildt am 11.01.2025

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