Disagio im Kreditwesen - Buchung und bilanzielle Behandlung

Anna Werner
Ein Disagio (Damnum oder Abgeld) ist im Finanzwesen ein Abschlag vom Ausgangsbetrag (Nennwert), der bei Gewährung eines Kredites oder der Ausgabe eines Wertpapiers oder bei dem Handel mit Devisen oder Sorten vereinbart werden kann. Bei GmbH-Anteilen und Aktien (§ 9 AktG) ist die Ausgabe unter Abzug eines Disagios unzulässig. Besonders im Kreditgeschäft ist das Damnum sehr gebräuchlich.

Im Kreditwesen ist unter dem Begriff Disagio eine Differenz aus dem Nennwert des Kredites und demjenigen Betrag, der tatsächlich an den Kreditnehmer ausgezahlt wird, zu verstehen. Ein Abschlag von 5% bedeutet beispielsweise, dass von einem Kredit nur 95% direkt an den Kreditnehmer ausgezahlt werden, aber 100% bis Laufzeitende zurückgezahlt werden müssen. So kann das Disagio auch als vorab festgehaltener Zins bei der Kreditvergabe gesehen werden. Dadurch reduziert sich der Nominalzinssatz für die zu zahlenden Raten während der gesamten Kreditlaufzeit.

Bilanzielle Behandlung des Disagio

Das Disagio gehört zu den Finanzierungskosten und wird in der Regel in Prozent von der Kreditschuld angegeben und mit der Darlehenssumme verrechnet.

Handelsrechtlich ist die Verbuchung eines Disagios in § 250 Abs. 3 HGB geregelt. Nach § 250 Abs. 3 S. 1 HGB besteht für bilanzierende Unternehmen beim Disagio ein Aktivierungswahlrecht: das Disagio zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
  • sofort und in voller Höhe als Aufwand in der GuV zu verrechnen oder
  • einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzposten § 266 Abs. 2 C. HGB Rechnungsabgrenzungsposten) zu bilden und durch planmäßige Abschreibung über die Laufzeit zu verteilen.

Sofortige Verbuchung des Disagios als Zinsaufwand

Bei sofortgiger Verbuchung des Disagios als Zinsaufwand wird dieser Betrag nur einer Periode angelastet, obwohl er die Gesamtlaufzeit des Kredites betrifft.  

Beispiele für die Buchung des Disagio

Beispiel 1

Ein Unternehmen nimmt ein Darlehen über 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf, davon werden nur 95.000 € an das Unternehmen ausbezahlt, während 5 % der Kreditsumme als Disagio einbehalten werden.

Buchung des Disagios als Zinsaufwand bei Aufnahme des Darlehens:

Bank
95.000,00 EUR





Zinsaufwand
5.000,00 EUR
an
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
100.000,00 EUR  

Wirtschaftlich sinnvoll ist eher eine Aktivierung des Damnums als Sonderfall der Rechnungsabgrenzung und dessen planmäßige Verteilung.

Einstellung des Disagios in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Damnums als Rechnungsabgrenzung werden in § 250 Abs. 3 HGB vorgeschrieben. "Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden." In diesem Fall ist gem. § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB das Disagio durch planmäßige jährliche Abschreibungen, die über die Rückzahlungszeit verteilt werden können, zu tilgen.

Beispiel 2

Ein Unternehmen nimmt ein Darlehen über 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf, davon werden nur 95.000 € an das Unternehmen ausbezahlt, während 5 % der Kreditsumme als Disagio einbehalten werden.

In dem Fall könnte das Disagio in Höhe von 5.000 € zu Beginn der Kreditlaufzeit als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und anschließend in den 10 Jahren der Darlehenslaufzeit linear in Höhe von jährlich 500 € abgeschrieben werden.

Buchungssatz bei der Darlehensaufnahme

Bank
95.000,00 EUR





ARAP(Disagio)
5.000,00 EUR
an
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
100.000,00 EUR  

Die Abschreibung in Höhe von 500 € jährlich wird als Zinsaufwand in der GuV verbucht.

Zinsaufwand
500,00 EUR
an
ARAP(Disagio)
500,00 EUR

Steuerrechtlich besteht für ein Disagio eine Aktivierungspflicht als Rechnungsabgrenzungsposten. H 6.10 EStR, amtliche Hinweise 2010, Stichwort "Damnum" lautet: "Darlehensschulden, bei denen der dem Schuldner zugefallene Betrag (Ausgabebetrag) niedriger als der Rückzahlungsbetrag ist, sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen; der Unterschiedsbetrag (Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen."




letzte Änderung A.W. am 17.10.2023
Autor(en):  Anna Werner

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