Erzbischöfliches Ordinariat München
München
| Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
Auf diesen Konten werden Konzessionen, Lizenzen, EDV-Programme, Markenrechte und Gebrauchsmuster erfasst. Falls für die Bilanz und das Berichtswesen keine detaillierte Gliederung erforderlich ist, können die genannten Vermögensgegenstände auf dem Konto Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten zusammengefasst werden. Die Aktivierung von Patenten, Gebrauchsrechten, Geschmacksmustern, EDV-Software oder Marken erfolgt ebenfalls innerhalb dieser Konten. Auf diesen Konten werden auch entgeltlich erworbene Genehmigungen und Lizenzen gebucht, die die Nutzung eines Rechts, einer Marke oder eines Patents erlauben, ohne das jeweilige Recht dabei zu erwerben. Bei Konzessionen handelt es sich in der Regel um zeitlich begrenzte Genehmigungen durch eine Behörde. Da diese im Wesentlichen entgeltlich erworben werden, werden diese Genehmigungen zu ihren Anschaffungskosten in diesem Konto erfasst. Bei Software gilt es zu beachten, dass Updates nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu betrachten sind, sondern als Wartung und Instandhaltung von EDV. Zusätzlich wird Trivialsoftware ebenfalls nicht aktiviert. Bei Trivialsoftware handelt es sich um Standardprogramme, die die Kriterien für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen. |
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| SKR03: 0010 - 0030 | ||
| SKR04: 0100 - 0140 | ||
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Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände |
Durch das BilMoG ist es möglich, in der Handelsbilanz selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Hierzu gehören eigene Softwarelösungen, Lizenzen, Rezepte, Prototypen oder Franchiseverträge. Bei der Aktivierung dieser Vermögensgegenstände muss auf die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB geachtet werden. |
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| SKR03: 0043 - 0048 | ||
| SKR04: 0143 - 0148 | ||
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| Geschäfts- oder Firmenwert |
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist im Zuge des BilMoGs zu aktivieren. Vor der Reform galt hier ein Aktivierungswahlrecht. Die Aktivierung wird im §246 HGB vorgeschrieben. Der Firmenwert muss linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag, den der Käufer bereit ist für ein Unternehmen zu zahlen, nachdem vom Substanzwert die Schulden abgezogen worden sind. Ein evtl. entstehender Verschmelzungswert ist ebenfalls hier auszuweisen. |
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| SKR03: 0035 u. 0040 | ||
| SKR04: 0150 u. 0160 | ||
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| Geleistete Anzahlungen |
In diesen Konten werden Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände oder Firmenwerte gebucht. |
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| SKR03: 0038, 0039 | ||
| SKR04: 0170 - 0179 |
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letzte Änderung R. am 27.07.2024 Autor(en): Redaktion RWP |
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