Privatanteil Telefonkosten

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Privatanteil Telefonkosten
Hallo,

ich habe in einem Fachbuch gelesen, dass man zum Jahresende von der Summe der Telefon-/Internetkosten einen pauschalen Satz von 20% Privat verbuchen sollte, da das FA bei einer BP immer von einer anteiligen privaten Nutzung des Unternehmers in seinem Büro bzw. in seiner Praxis ausgeht.

Wie geht Ihr mit diesen Kosten um zum Jahresende?
Bucht Ihr von Euch aus einen Privatanteil?

Es geht um ein externes Büro / externe Praxis (angemietet) mit eigenen Mitarbeitern, also kein "Arbeitszimmer".

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Gruß zebut
Zitat
Bucht Ihr von Euch aus einen Privatanteil?

Selbstverständlich, denn dazu ist der Unternehmer verpflichtet. Erfasst er den Privatanteil nicht, ist sein Vorsteueranteil zu hoch und er führt somit nicht den richtigen Ust-Betrag an das FA ab. Das korrekt abzuwickeln ist aber gerade eine deiner Aufgaben.

Nach UstG müsste die Erfassung sogar im entsprechenden Voranmeldezeitraum erfolgen. Bei Monatszahlern also bis zum 10. des Folgemonats.
Den Ausgleich erst im Rahmen des Abschlusses zu machen entspricht m.E. nicht der aktuellen Rechtslage, wird aber bei kleineren Beträgen regelmäßig vom FA akzeptiert.

Zudem würde auch für ertragssteuerrechtliche Zwecke ein falscher Gewinn ermittelt werden, da ja ein zu hoher Aufwand erfasst wurde.

MfG
Aza
Muss man auch einen Privatanteil verbuchen, wenn es sich um eine Telefon- bzw. Internet-Flatrate handelt? Ob man den Anschluss privat nutzt oder nicht, beeinflusst ja dann nicht die Höhe der betrieblichen Kosten.
Ja musst du. Was sollte sich durch die Flatrate im Vergleich zum Einzelverbindungsnachweis ändern ?
Natürlich bleibt bei einer Flatrate vermutlich nur die Schätzung übrig, da ja kein Einzelverbindungsnachweis vorliegt.

Zitat
beeinflusst ja dann nicht die Höhe der betrieblichen Kosten.

Oh doch umsatzsteuerlich gesehen schon, nämlich genau um den (geschätzten oder ermittelten) privaten Anteil.
Bei der privaten Nutzung eines Betriebstelefons muss man aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Kosten in einen unternehmerischen und einen privaten Anteil aufteilen. Auf den privaten Anteil darf von vornherein keine Vorsteuer gezogen werden, da es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handelt ( Abschnitt 24c Abs. 4 S. 4 und 5 UStR ).
Mit anderen Worten; bei der Nutzung eines betriebl. Telefons sind die anfallenden lfd. Kosten bezgl. des privaten Anteils von vornherein nicht unternehmerisch veranlasst, so daß hier keine unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) vorliegt.
Anders ist es übrigens bei der privaten PKW-Nutzung. Hier darf die Vorsteuer auf alle Kosten gezogen werden. Im Gegenzug ist die private Nutzung dann eben der Ust zu unterwerfen. Ein typischer Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Das Gleiche gilt i.d.R. auch für die private Nutzung einer gekauften Telefonanlage. Bezüglich der Anschaffungskosten dieser Telefonanlage ist voller Vorsteuerabzug möglich; deren privaten Nutzung unterliegt dann der Ust. Aus der BMG sind aber, wie bereits gesagt, die laufenden Kosten ( Grund- und Gesprächsgebühren ) rauszurechenen und in einen unternehmerischen und einen privaten Anteil aufzuteilen.

Bsp.: Telefonrechnung lautet über 119 €. Darin enthalten ist die Miete f. das Telefon, die Grundgebühr und die Gesprächsgebühr. Der private Nutzungsanteil wird auf 20 % geschätzt.

1) 100 - 20 ( 20 % von 100 ) = 80 €
2) 19 - 3,80 ( 20 % von 19 ) = 15,20 €
3) 20 + 3,80 = 23,80

Buchung nach SKR 03:

(4920) Telefon 80
(1576) Vorst  15,20
(1800) Privatentn. 23,80           an  (1200) Bank 119

Sollte die Telefonrechnung in voller Höhe eingebucht und somit auch die Vorsteuer auf diesen vollen Betrag gezogen worden sein, muß dies korrigiert werden.

(1800) Privatent. 23,80            an (4920) Telefon 20 und (1576) Vorst 3,80



MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 25.10.2011 10:57:23
Wir haben eine Flatrate,  halten es aber so, dass die private Internetnutzung verboten ist (schriftliche Anweisung) und für Dienst- und Privatgespräche mit unterschiedlichen Nummern rausgewählt wird. Das wäre ja sonst nicht nur ein Problem bei der Umsatzsteuer, sondern auch bei der Lohnsteuer (geldwerter Vorteil).
Gabi B
Hallo,

ich denke hier  liegt ein Irrtum vor.  :!:  Wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, muss nicht zwingend ein Eigenverbrauch gebucht werden. Stellt Euch vor die VW AG müsste 20% Eigenverbrauch für die Telefonkosten buchen  :green2:

Solange Betrieb und Wohnung räumlich eindeutig getrennt sind und auch jeweils ein Telefon vorhanden ist, kann im Betrieb das Telefon auch voll als betrieblich angesehen werden. Eine Ausnahme, wäre denkbar, wenn der Prüfer irgendwie doch Hinweise auf eine starke private Nutzung bekommen würde, z.B. viele Auslandsgespräche, obwohl kein Kunde aus dem Ausland vorhanden ist ...

Gruß, Buchi
Zitat
Wir haben eine Flatrate, halten es aber so, dass die private Internetnutzung verboten ist (schriftliche Anweisung) und für Dienst- und Privatgespräche mit unterschiedlichen Nummern rausgewählt wird

Dann ist ein Nachweis ja führbar. Mehr als eine schriftliche Anweisung und verschiedene Nummern kann man ja als AG kaum machen.

Zitat
sondern auch bei der Lohnsteuer (geldwerter Vorteil).

Nein.  
Nutzt ein Arbeitnehmer die betriebliche Telefonanlage auch für private Zwecke, so stelle die Privatnutzung einen steuerfreien Sachbezug dar (§ 3 Nr. 45 EStG). Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmer. Nutzt ein Einzelunternehmer die betriebliche Telefonanlage auch für private Zwecke, so liegt insoweit eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme vor. (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 21. 6. 2006 - XI R 50/05).
Also nix mit Lohnsteuer für Arbeitnehmer. Dies gilt übrigens für die AK und die lfd. Kosten und bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer.

Bei der Umst muss man 2-fach unterscheiden.
Für Arbeitnehmer fällt logischerweise keine Umst an, weder für das (gekaufte) Telefon noch für lfd. Kosten (gemietetes Telefon, Gesprächsgebühren, Grundgebühren). Adressat kann allein der Unternehmer sein.

Bei Unternehmern ist entscheidend, ob er das Telefon gekauft und seinem Unternehmen zugeordnet hat oder ober er es bloss z.B. von der Telekom gemietet hat. Und genau diese Unterscheidung meinte ich in meinem obigen Beitrag. Lfd. Kosten für die private Nutzung gelten eben von Anfang an nicht als unternehmerisch veranlasst. Daher ist dafür auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Hat der Unternehmer das Telefon für seinen Betrieb gekauft gilt dies als unternehmerisch veranlasst; selbst bei gemischt genutzten Telefonen. Für den privaten Nutzungsanteil müsste man nach der Systematik des Ust-Rechts eigentlich den Vorsteuerabzug versagen. Hier gewährt die Finanzverwaltung aber den vollen Vorsteuerabzug, unterwirft aber Gegenzug diese private Nutzung der Ust. Für die lfd. Kosten gilt dabei das oben dargestellte, also die Aufteilung in einen unternehmerischen und einen privaten Anteil.

Ich hoffe, daß ich mich jetzt etwas besser ausgedrückt habe  ;) .

Zitat
ich denke hier liegt ein Irrtum vor. smile:!: Wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, muss nicht zwingend ein Eigenverbrauch gebucht werden. Stellt Euch vor die VW AG müsste 20% Eigenverbrauch für die Telefonkosten buchen smile:green2:

Das versehe ich nicht. Man kann bei Kapitalgesellschaften mangels Privatsphäre doch überhaupt keinen sog. Eigenverbrauch buchen. Davon abgesehen werden Gesellschafter-GF wie Angestellte behandelt und unterliegen damit der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EstG. Und die ggf. umsatzsteuerliche Belastung betrifft ohnehin die Kapitalgesellschaft.
Denkbar wäre allenfalls die Verbuchung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Da bin ich mir jetzt aber nicht ganz sicher.

Vielleicht kannste deinen ersten teil nochmals näher erläutern  :) .

MfG

Aza
@aza: stimmt , streicht damit bitte meinen zweiten Satz  ;)

Die Grundaussage bleibt jedoch erhalten, dass bei räumlicher Trennung von Betrieb udn Wohnung nicht zwingend ein Eigenverbrauch gebucht werden muss.

Na dann einen schönen Abend noch !

Buchi
Zitat
@aza: stimmt , streicht damit bitte meinen zweiten Satz smile;)

Puh, dachte schon, ich hätte mal wieder was wichtiges übersehen  :denk: .

Zitat
Die Grundaussage bleibt jedoch erhalten, dass bei räumlicher Trennung von Betrieb udn Wohnung nicht zwingend ein Eigenverbrauch gebucht werden muss.

Na dann einen schönen Abend noch !

Das sehe ich genauso  :)

Dir und allen anderen forenusern ebenfalls einne schönen Abend noch !

P.S. ich liebe smilies
Zitat
Buchi schreibt:
Wenn es sich  nicht  um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, muss nicht zwingend ein Eigenverbrauch gebucht werden.
Unser Büro befindet sich im Lagerhaus, also nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer. Allerdings sind Telefon und Internetanschluss mobil und werden bei Verlassen des Büros mitgenommen. Können wir auf das Buchen des Eigenverbrauchs verzichten?

Es gibt auch noch ein Zweit-Handy, das als privat deklariert ist ...und natürlich kann man auch mit diesem Privathandy das Internet nutzen und ist nicht auf  Mobiltelefon und Internet der Firma angewiesen. Die Frage ist, ob man einen Finanzbeamten mit dieser Trennung von Privat- und Firmentechnik überzeugen kann, so dass das Buchen des Eigenverbrauchs entfällt.
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