Umsatzsteuer - Sonderregeln innergemeinschaftlicher Erwerb

Alexander Wildt
Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gilt nach §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG als steuerbarer Umsatz. Im §1a UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb definiert. Zusätzlich sind hier auch die Sonderregeln hinterlegt, welche Umsätze als innergemeinschaftlichen Erwerb deklariert werden und welche davon ausgenommen sind. Den allgemeinen Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs können Sie hier einsehen >>

In den Punkten 2. bis 4. gilt zusätzlich, dass der Gesamtbetrag für Erwerbe nicht 12.500,00 EUR im vorangegangen Jahr übersteigt und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Außerdem lässt der Gesetzgeber den Erwerber die Möglichkeit auf die Punkte 2. bis 4. zu verzichten.

Dieser Verzicht bindet ihn 2 Jahre daran. Die zuvor genannten Punkte 2. bis 4. sind im §1a Abs. 3 geregelt. Von diesem Absatz sind der Erwerb von Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgenommen.

1. Verbringen eines Gegenstandes
2. steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen
3. Kleinunternehmer
4. Rechtsform und Verwendungszweck

Zurück zu den Sonderfällen in der Umsatzsteuer >>


1. Verbringen eines Gegenstandes

Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand von seinen Unternehmen aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Inland für sein Unternehmen liefert und der Gegenstand dort dauerhaft verbleibt, so gilt dies als innergemeinschaftlicher Erwerb nach §1a Abs. 2 UStG.

Beispiel:

Unternehmer A liefert eine Fertigungsmaschine aus seiner Zweigfirma in Spanien an seinem Hauptsitz in Deutschland um dort dauerhaft die Produktion zu erhöhen.

Der Unternehmer A muss Umsatzsteuer für diese Fertigungsmaschine abführen, aufgrund der Steuerschuld nach §13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Gleichzeitig wird die Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr. 3 für die Fertigungsmaschine gezogen. Hierfür wird ebenfalls eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt mit dem Hinweis, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Die Rechnung darf keinen Steuerausweis enthalten.

Hierbei gilt es zu beachten, wenn der Gegenstand aus dem Inland ins Gemeinschaftsgebiet transportiert und dort dauerhaft eingesetzt wird, so muss dieser Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden.

2. steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen

Wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der nur Umsätze ausführt, die steuerfrei sind und zum Vorsteuerausschluss führen, liegt laut § 1a Nr. 1 Buchst. a kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Hierdurch muss der Erwerber nicht die Umsatzsteuer abführen. Die Steuerschuld geht damit nicht auf den Erwerber über. Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer erstellt.

3. Kleinunternehmer

Falls der Erwerber ein Kleinunternehmer ist, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Beispiel:

Der Kleinunternehmer (§19 UStG) A kauft bei dem französischen Unternehmer B Aluminiumbleche für sein Unternehmen im Wert von 5.000,00 EUR. Dieser Erwerb ist der einzige Erwerb aus einem europäischen Land. Alle weiteren Einkäufe finden im Inland statt.

Die Steuerschuld geht nicht auf den Kleinunternehmer A über, weil dieser nach §1a Abs. 3 kein innergemeinschaftlichen Erwerb ausführt. Hierdurch muss Unternehmer B die Mehrwertsteuer zum französischen Steuersatz in Frankreich abführen.

Hierbei muss ebenfalls beachtet werden, dass der Kleinunternehmer nicht die Erwerbsschwelle von 12.500,00 EUR überschreitet und auch nicht im Vorjahr überschritten hat. Der Kleinunternehmer erhält eine normale Rechnung mit dem Steuerausweis von Frankreich.

4. Rechtsform und Verwendungszweck

Wenn der Erwerber eine juristische Person, aber kein Unternehmer ist oder der Erwerber den Gegenstand nicht für Zwecke innerhalb des Unternehmens kauft, so liegt auch in diesen Fällen kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.



letzte Änderung R. am 21.07.2024
Autor(en):  Alexander Wildt

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