StaRUG: Pflicht zum Krisenmanagement in KMU - Mit Excel-Arbeitshilfe

Neues Gesetz verpflichtet alle Unternehmen zu Krisenfrüherkennung und -management

Jörgen Erichsen
 

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Bestandteil des seit Anfang 2021 geltenden Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Im StaRUG ist vor allem die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern, z.B. GmbHs, geregelt. Demnach müssen Geschäftsführer laufend über alle Entwicklungen wachen, die die Existenz des Betriebes gefährden können. Das Gesetz erweitert auch die Möglichkeiten der Restrukturierung eines Unternehmens zur Vermeidung einer Insolvenz.

Der Beitrag zeigt in kurzer, kompakter Form, was das für die Geschäftsführer und Inhaber kleiner Unternehmen bedeutet und wie Unternehmer ein einfaches Risikomanagementsystem aufbauen können.

1. Bedeutung des StaRUG für Unternehmer in KMU

Das StaRUG ist für alle Unternehmen relevant, auch wenn sie sich aktuell nicht in einer Krise befinden, weil es sehr stark auf das Thema Krisenfrüherkennung und Risikomanagement abstellt. Verstöße gegen diese Pflichten bergen Haftungsrisiken für Unternehmer oder Geschäftsführer. In § 1 des Gesetzes ist das Thema Krisenfrüherkennung bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern geregelt. Sie müssen "fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können". Wenn sie existenziell bedrohliche Risiken erkennen, müssen sie Gegenmaßnahmen ergreifen und auch evtl. Überwachungsorangen, z.B. einem Beirat, unverzüglich Bericht erstatten. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung sollte sich dabei auf einen rollierenden Zeitraum von 24 Monaten erstrecken.

Der Gesetzgeber überträgt mit dem StaRUG die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement auf die Geschäftsführung in einem Unternehmen. Unternehmer bzw. die Geschäftsleitungen werden verpflichtet, ein System zur Krisenfrüherkennung einzuführen. Damit betreten viele Unternehmer in KMU Neuland, denn das Thema spielt bisher, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.
Praxis-Tipp: Das StaRUG gilt gemäß § 1 Abs. 2 explizit auch für Personengesellschaften. Damit besteht die Pflicht zur Risikofrüherkennung und zum Risikomanagement im Prinzip für alle Betriebe.

Unternehmen können eigene Systeme entwickeln

Der Gesetzgeber überlässt es dabei den Unternehmen selbst, ein geeignetes System zu entwickeln und auszugestalten. Das Thema kann anderen Abteilungen, z.B. dem Controlling, übertragen werden. Allerdings entbindet eine Übertragung den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung. Das gesamte Thema muss zudem schriftlich dokumentiert werden.

Letzte Änderung W.V.R am 06.06.2024

Autor(en): Jörgen Erichsen
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