Controllers Trickkiste: Perspektiven von Personalkosten auseinanderhalten

Dr. Peter Hoberg
 

Headcountansatz vs. Stundenkostenansatz

Personalkosten sind in vielen Unternehmen die zweitwichtigste oder sogar wichtigste Kostenart. Eine sorgfältige Analyse ist somit sehr wichtig. Dabei müssen die Untersuchungen die folgenden beiden Perspektiven unterscheiden:
  1. Headcountansatz: Die Personalplanungen müssen sehr sorgfältig durchgeführt werden, damit die richtige Anzahl an Mitarbeitern (Headcount) resultiert. Insbesondere während der Aufstellung und Durchsetzung der Jahrespläne dürfen keine großen Fehler passieren.
  2. Stundenkostenansatz: Zudem ist es sehr wichtig, die tatsächlichen Kosten des Mitarbeitereinsatzes zu ermitteln, wobei alle Teile des sogenannten zweiten Lohns zu berücksichtigen sind. Bei falscher Berechnung drohen Fehlentscheidungen bei konkreten Projekten. Die Praxis zeigt, dass dies häufig vorkommt. Dieser Ansatz zur Bestimmung der tatsächlichen Kosten sei als Stundenkostenansatz bezeichnet.

Wenn diese beiden zentralen Aspekte auch unterschiedlich aussehen, lassen sie sich doch ineinander überführen, was bei vielen Fragestellungen hilft.

1. Headcountansatz

Unter Headcount wird die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter verstanden, was auch als FTE (Full Time Equivalent) bezeichnet wird. Im Rahmen insb. der Planung und des dazugehörigen Reportings stellt sich im ersten Schritt die Frage, wie viele Mitarbeiter zur Erreichung der Unternehmensziele (bzw. der Abteilungs- oder Bereichsziele) in der betrachteten Periode benötigt werden und wie viel sie kosten werden.

Zur Kostenermittlung muss berechnet werden, wie viele Stunden pro Jahr bezahlt werden. Üblicherweise werden alle Tage des Jahres bezahlt, die nicht zum Wochenende gehören, also:
365 – 2 x 52 = 261 d/a

Wenn dann eine 40-Stundenwoche gilt, so ergeben sich die zu bezahlenden Jahresstunden durchschnittlich zu 261 * 40/5 = 2.088 h/a. Diese Mengenkomponente ist mit den noch zu ermittelnden Stundenkosten (Wertkomponente) zu multiplizieren.

Letzte Änderung W.V.R am 02.07.2025

Autor(en): Dr. Peter Hoberg
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