Eingangsrechnung buchen, Verbindlichkeit bis 1 Jahr, sonderfall Vor- und nach Bilanzstichtag

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Eingangsrechnung buchen, Verbindlichkeit bis 1 Jahr, sonderfall Vor- und nach Bilanzstichtag, Eingangsrechnung buchen, Verbindlichkeit bis 1 Jahr, sonderfall Vor- und nach Bilanzstichtag
Hallo zusammen.

Ich habe mit mir gerungen ob ich mich hier anmelde um eine Frage zu stellen. Da die Frage mir absolut keine Ruhe lässt bin ich diesen schritt gegangen :)

Es handelt sich um eine bilanzierungspflichtige Firma, die diese buchung vornehmen muss.

Kreditorenrechnung (Reinigungsfirma)  
Rechnungsdatum 27.12.24
Buchungsdatum 02.01.25
Zahlung der RE am 06.01.25
Leistungzeitraum kompletter Jan/25

Wie buche ich das am besten?

Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste ich die Rechnung am 27.12. buchen, da das Rechnungsdatum ausschlaggebend ist. Und dabei muss ich beachten, dass die Rechnung auf die Verbindlichkeiten bis zu 1 Jahr gebucht wird. Die Vorsteuer mache ich dann im Januar geltend.

Gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Die Rechnung konnte erst im Jan/25 bearbeitet werden (Betriebsurlaub) und die Leistung und Zahlung auch erst im Jan/25 erfolgt.
Ähnliches Problem habe ich mit der KFZ-Versicherung Rechnungsdatum 31.12 - Zahlung und Leistung im Januar.

Danke fürs Lesen und hoffentlich auch eine Antwort.
Wünsche allen noch eine schöne Woche!
Hallo PAT00,

mich würde noch interessieren, ob die Reinigungsfirma SOLL oder IST Versteuerung hat. Das muss man auch noch bei der Gesamteinschätzung in Betracht ziehen.
Man kann nicht von allen bilanzierungspflichtigen Unternehmen ausgehen, dass die alle SOLL Versteuerung haben. Also auch da noch ein Auge drauf werfen.

So wie ich das gelernt habe, bucht man die Rechnung bei SOLL Versteuerung mit dem Rechnungsdatum. Dann müsste sie in 2024 eingebucht werden und abgegrenzt
über ein Verbindlichkeitskonto bis 1 Jahr.

Aber das ging hier nicht, wegen Betriebsurlaub. Die Frage ist, würdest du das korrigieren wollen ? Ehrlich ich würde das so lassen und nichts mehr dran machen.
Bei IST Versteuerung sowieso.

Weil wirtschaftlich beurteilt, könnte man die Rechnung durchaus ins nächste Jahr zuordnen, weil Leistung und Zahlung ja in 2025 ist und die Vorsteuer würde ich
auch erst im Januar buchen. Wirtschaftlich gesehen hat die Firma dadurch  in 2024 keinen Nutzen.
Aber ok das ist auch Ermessungssache des Buchhalters. Vielleicht sieht das jemand anders.
Vor dem 1.1.2025 handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, da beide Parteien noch nichts geleistet haben. Zum 31.12.2024 darf der Vorgang deshalb nicht bilanziell erfasst, insbesondere keine Verbindlichkeit eingebucht werden. Einbuchung deshalb erst im Januar '25. Umsatzsteuerlich ist es für den Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers derzeit noch egal, wie der Leistende versteuert (Soll oder Ist). Das EuGH-Urteil in der Rechtssache "Kollaustraße 136" wird erst zum 1.1.2028 umgesetzt. Dann sieht's anders aus.
Herzlichen Dank für die Antworten.

@gustav
Musste erstmal nachschauen was "Kollaustraße 136" bedeutet, sehr Intressant, wusste davon nichts.
Macht aber nach meiner Meinung durchaus Sinn, aber bis 2028 ist noch etwas hin ;)
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