Behandlung von Softwarelizenzen/-miete

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Behandlung von Softwarelizenzen/-miete, Zwei Konten im 4er Bereich (SKR03) für Lizenzen und Software-Miete
Hallo,

bei mir in der Firma gibt es zwei verschiedene Konten im Aufwandsbereich, einmal Softwaremiete und einmal Softwarelizenzen. Jetzt wundere ich mich etwas, da ich der Meinung bin, dass das dasselbe ist. Wie seht ihr das? Ein Konto würde doch reichen?!

Danke!
Hallo Meike.Gob,

mit welchen SKR arbeitet ihr bei euch in der Firma?

Eigentlich gibt es m.E. schon Unterschiede zwischen Softwaremiete und Softwarelizenz.

Die Miete der Software wird mir über einen bestimmten zeitlich befristeten Zeitraum überlassen. Sei der Zeitraum zum Beispiel geknüpft an einen Vertrag mit einem übergeordneten Händler, weil dieser ein bestimmtes Programm einsetzt, mit dem gearbeitet werden muss, dies aber in der Firma (also Euch) in Rechnung stellt. Dann ist es nur gemietet.

Darüber hinaus gibt es ja die Wartungskosten für die Lizenzsoftware, welche gekauft wurde. Ist vllt. dieses gemeint? Denn es kann ja sein, dass es firmenintern das Konto umbenannt wurde?  :denk:

Es gibt ja im Anlagevermögen auch das Konto für Lizenzen. Welches ja ab einen Wert von 410 Euro dorthin gebucht wird. Bei einmaliger Zahlung.

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (das wird die Miete sein)
Aufwendungen für Wartungskosten Hard- und Software (für die Lizenz)

Aber wirklich interessant wäre es, welchen SKR ihr in der Firma habt ;)

VG,
anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo Anni,

danke schonmal. Wir arbeiten mit dem SKR03.

Ich habe jetzt auch schon eine Weile recherchiert, und bin darauf gekommen, dass man auf jeden Fall mal zwischen Kauf (Einmalzahlung) und Miete (wiederkehrende Zahlung) unterscheiden muss. Was dann beim Kauf passiert habe ich recherchieren können (Systemsoftware, ERP-Software, Trivialsoftware usw.).

Aber der Bereich dieser zeitlich befristeten Überlassung von Lizenzen ist mir unklar. Ich denke in der Vergangenheit wurde mal so mal so gebucht. Deshalb würde ich jetzt gerne wissen, wie wir es in Zukunft korrekt machen, sprich brauche ich zwei Konten oder reicht eines? Der Kauf von Lizenzen unter 150 € gehört ja auch in den Aufwand. Habe ich deshalb vielleicht noch ein eigenes Konto für die Miete von Lizenzen, dass sich das nicht mit dem Kauf < 150 Euro vermischt, was ja auch im Aufwand ist?

Viele Grüße
Meike
Ich habe mir das mal strukturiert, siehe Datei anbei. Nur bei den beiden gelb markierten Kästchen bin ich mir nicht sicher, warum man hier zwei Konten braucht? Kann man das nicht alles auf Lizenzen (Standard SKR03: 4964) buchen?
Hallo Meike,

ich möchte das Thema einmal etwas weiter beleuchten zum besseren Verständnis:

Warum existieren überhaupt diese Lizenzkonten  in der GuV?

Das hat aus meiner Sicht hauptsächlich damit zu tun, das du Lizenzgebühren(Mietgebühr für die Nutzung) bei der Gewerbesteuer hinzurechnen musst.

Was will/muss die Gewerbesteuer erfassen?
Die Gewerbesteuer möchte die Waren erfassen, die gekauft werden und ins Anlagevermögen gehören --> welche aber nun (wie heutzutage im Trend) NICHT gekauft werden, sondern nur gemietet/geleast usw.

Also du kaufst Softwarelinzenzen dauerhaft und aktivierst diese und schreibst diese ab. Dann kommt dieser Betrag in die AFA und nicht auf Lizenzen in der GuV.

ABER du zahlst jährllich ein Gebühr für eine gemietete (Softtware) Lizenz, dann musst du dies auf Lizenzen erfassen, (in Datev ist dieses Konto auch markiert mit Gewerbesteuer) und dieses Konto wird dann anteilig hinzugerechnet bei der Gewerbesteuer.

Somit ist die wichtigste Unterscheidung ob du diese Lizenz nun dauerhaft gekauft hast, oder diese sozusagen mietest für eine begrenzte Zeit.

schönen Gruß :wink1:
Bearbeitet: sroko - 02.08.2017 15:35:28
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

danke für die Antwort. Aber der Unterschied ist mir klar, genau das habe ich ja in meinem Bild oben dargestellt :) . Ich verstehe nur nicht, warum wir ZWEI Konten in der GuV haben für Softwarelizenzen bzw. Miete.
Ich sehe hierzu keine Notwendigkeit, und das war quasi meine Frage.

Aber deine Nachricht wirft weitere Fragen auf: Was meinst du mit hinzurechnen? Lizenzen sind ja Aufwand und mindern damit meine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, oder sehe ich das falsch? Und wenn ich die Sachen ins Anlagevermögen buche, wird die Abschreibung doch auch mein Betriebsergebnis und damit die Bemessungsgrundlage ändern (natürlich nicht in diesem Fall über mehrere Perioden verteilt je nach Nutzungsdauer).

Grüße
Meike
Hallo Meike,

sorry das ich dies so sage, aber nein, der Unterschied scheint dir nicht klar zu sein  :idea:  denn meine Antwort beantwortet deine Fragen eigentlich komplett.
Ich habe nur noch sozusagen nicht alles "vorgekaut"  damit du auch etwas tun musst und ein bischen darüber nachdenken darfst ;-)

--> Lies dir meine Antwort nocheinmal durch, oder besser arbeitete diese durch, dann sollte es sich erklären.
Bearbeitet: sroko - 02.08.2017 16:13:50
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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