Weiterberechnung von Strom an Pächter und Mieter

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Weiterberechnung von Strom an Pächter und Mieter
Guten Tag zusammen,

ich habe eine Fragestellung, ich freue mich über eure Rückmeldung dazu.

Gegeben sei folgender Sachverhalt:




Folgender Ist-Zustand:

(1) A ist Eigentümer eines Wohnhauses, er lebt hier mit seiner Familie.

(2) A ist zugleich Eigentümer eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes (alles auf einem Grundstück). Hierfür erstellt A jedes Jahr eine EÜR.

(3) Zum Betriebsvermögen (ruhender landwirtschaftlicher Betrieb) gehören ein Kuhstall und Ackerland, diese Objekte hat A verpachtet.

(4) Zum Betriebsteil gehört eine Mietwohnung, diese hat A vermietet.

(5) Es gibt einen Stromzähler, über den sämtliche Verbräuche gezählt werden, auf Grundlage dessen rechnet der Energieversorger mit A ab (A zahlt monatlich 500 Euro Abschlag, siehe Punkt 8).

(6) An diesen Stromzähler (siehe Punkt 5) angeschlossen ist ein einfacher Zwischenzähler für den Kuhstall. A rechnet einmal pro Jahr zum 31.12. mit dem Pächter den Strom ab.

(7) An diesen Stromzähler (siehe Punkt 5) angeschlossen ist ein weiterer einfacher Zwischenzähler für die Mietwohnung. A rechnet einmal pro Jahr zum 31.12. mit dem Mieter den Strom ab.

In 2022 sind nun folgende Geldströme vorhanden:

(8) A zahlt an seinen Energieversorger monatlich 500 Euro Stromkostenabschlag, in Summe also 6.000 Euro. Hier sind die Verbräuche von Wohnhaus, Stall und Mietwohnung enthalten.

(9) Der Pächter zahlt A quartalsweise die Pacht für Stall und Ackerland, hier sind noch keine Abschläge für die Stromkosten enthalten.

(10) Der Mieter zahlt A monatlich die Kaltmiete und entsprechende Nebenkostenvorauszahlungen (Müllabfuhr, Grundsteuer, u. a., und eben auch für Strom).

Nun kommt der 31.12.2022:

(11) A schreibt sich den Zählerstand (Zwischenzähler, siehe Punkt 6) vom Kuhstall auf, als Beispiel ein Verbrauch in 2022 von 3.000 kWh.

(12) A schreibt sich den Zählerstand (Zwischenzähler, siehe Punkt 7) von der Mietwohnung auf, als Beispiel ein Verbrauch in 2022 von 1.000 kWh.

(13) Den Gesamtverbrauch (Wohnhaus, Stall, Mietwohnung) meldet A seinem Energieversorger, als Beispiel 6.000 kWh, also 2.000 kWh für mein Wohnhaus (6.000 - 3.000 - 1.000 = 2.000).

Ca. Mitte Januar 2023:

(14) Der Energieversorger erstellt die Jahresrechnung für das Jahr 2022 in Höhe von 6.000 kWh. Nehmen wir an, die Rechnung beläuft sich auf 6.000 Euro, um nun einfacher rechnen zu können.

Im Anschluss in 2023 dann Folgendes:

(15) A erstellt eine Rechnung an den Pächter über die 3.000 kWh (siehe Punkt 11), also eine Rechnung über 3.000 Euro. Die Kosten für Strom reicht er 1:1 durch.

(16) A erstellt eine Nebenkostenabrechnung an den Mieter über sämtliche Nebenkosten, also auch über die 1.000 kWh Strom (siehe Punkt 12). Die Kosten für Strom reicht er 1:1 durch.

(17) A hat nun also Betriebseinnahmen von der Pacht für den Stall (siehe Punkt 9) und Kaltmiete der Mietwohnung (siehe Punkt 10)

Nun zu den offenen Punkten:

(18) A erstellt die Stromrechnung an den Pächter als Kleinunternehmer, sprich er gibt seine betriebliche Steuernummer mit an, richtig? Oder sind es gar keine Betriebseinnahmen, die in der EÜR berücksichtigen werden müssen?

(19) Da A die Stromkosten an den Pächter 1:1 durchreicht, welche Ausgaben aus 2022 rechnet A gegen seine gestellte Rechnung aus 2023? Der Verbrauch ist ja in 2022 noch nicht bewusst. Den Strom hat A ja bereits bezahlt, also irgendeine Ausgabe muss ja dagegen gerechnet werden.

(20) Die Nebenkostenabrechnung erstellt A als Kleinunternehmer bzw. mit Angabe in der EÜR, da die Mietwohnung zum Betriebsvermögen gehört. Sollte hier eine Nachzahlung des Mieters fällig werden, so hat A eine Betriebseinnahme in 2023, die in der EÜR angegeben werden muss. Bei einer Rückzahlung hat A entsprechende Betriebsausgaben in 2023.

(21) Lange Rede, kurzer Sinn, wenn die Stromrechnungen an Pächter und Mieter Betriebseinnahmen darstellen, welche Betriebsausgaben müssen dagegen gerechnet werden? Das sind ja immer zwei unterschiedliche Wirtschaftsjahre.

Oder denkt A einfach nur viel zu kompliziert?
Zu kompliziertes Denken.

Es dürfte das Zu- und Abflussprinzip gelten. Die Zahlungen der Pächter sind Einnahmen, die Zahlungen an den Energieversorger sind Ausgaben. A zieht von sämtlichen Einnahmen eines Jahres die Ausgaben dieses Jahres ab, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie geleistet werden.

Zahlungen der Pächter in 2022 ./. Zahlungen an Energieversorger in 2022
Zahlungen der Pächter in 2023 ./. Zahlungen an Energieversorger in 2023

Dass der Pächter mit den Zahlungen eines Jahres den Verbrauch des Vorjahres bezahlt, spielt steuerlich keine Rolle.
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