Maschinenstundensatzermittlung

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[ geschlossen ] Maschinenstundensatzermittlung
Hallo Zusammen,
ich habe ein Problem bei der Ermittlung der Maschinenstundensätze.
In den Energiekosten sind ja Steuern, für das EEG und KWK sowie Stromsteuern enthalten.
Diese werden teilweise zurückerstattet. Aufgrund der gezahlten Rentenbeiträge.
Ist es nun sinnvoll diese Erstattung bei der Ermittlung der Energiekosten zu berücksichtigen oder sollte diese Erstattung nicht berückscihtigt werden ?
Ich tendiere ja eher zu keiner Berücksichtigung, da sie ja nicht 100% planbar sind.
Da die Maschinenstundensätze ja immer sehr politisch sind ist das eine heikle Frage.

Viele Grüße und vielen Dank aus Geilenkirchen
René
Hallo,

da kann ich nur zustimmen. Gerade, wenn es um Preiskalkulationen geht, wäre dies sehr riskant. Sehr unsichere Ertragspositionen, wie z.B. auch Zuschüsse ohne Gesetzesanspruch oder gar Spenden (neutrale Erträge) würde ich generell im Rahmen von preisrelevanten Kalkulationen rauslassen.

"... aufgrund der gezahlten Rentenbeiträge" Wie meinst Du das?

Gruß, CP1
soweit ich weiss wird doch wie folgt gerechnet:

1 Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG   50.000,00 €
2 Rentenversicherungsbeitrag Beitragssätze von 1998 (10,15 %) 105.000,00 €
3 ab Rentenversicherungsbeiträge 2006 (9,75%)                  -97.500,00 €
4 Entlastung in der Rentenversicherung (§10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG) 7.500,00 €
1-4 Zwischensumme                                  42.500,00 €
5 Höchstbetrag (95 % der Zwischensummer) 40.375,00 €

6 Vergütungsanspruch Stromsteuer 40.375,00 €

oder nicht ?? also hängt es von den Rentenversicherungsbeiträgen ab, wieviel Stromsteuer man erstattet bekommt.
Ähnlich ist es auch bei den EEG.

Viele Gruesse und danke für die Antwort

René
Hallo Rene,

habe diesen Thread interessiert verfolgt, weil ich den Zusammenhang zwischen Erstattung Stromsteuer und gezahlten Rentenbeiträgen bisher nicht kannte.

So wie ich es verstanden habe, ist Deine Berechnung der Erstattung korrekt.

Als einfache Hintergrundinformation habe ich das hier gefunden:
[color=#0000BF]Beim Spitzenausgleich nach § 10 StromStG findet ein Vergleich mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Stromsteuerbelastung statt. Soweit der Arbeitgeber durch die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge entlastet wurde, muss er die Stromsteuer in der Höhe der Entlastung tragen. Soweit er jedoch zusätzlich belastet wird, kann er den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG beantragen![/color]

Im Maschinenstundensatz würde ich derartige "Späße" auf keinen Fall berücksichtigen, da kann ich mich CP1 nur anschließen. Zum einen wegen der Unsicherheit, zum anderen käme wohl "die Brüh über die Brocken", wenn Du diesen Wert dann regelmäßig aktualisieren müßtest.
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