Vorsteuerabzug - RE-Datum oder Eingangsdatum?

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Vorsteuerabzug - RE-Datum oder Eingangsdatum?
Hallo zusammen!

Wir buchen neuerdings alle Rechnungen nach dem RE-Datum, da wir so laut Chefbuchhalterin die Rechnungen in dem passenden Monat haben, wo wir auch die Vorsteuer ziehen dürfen.

Habe aber mal gelesen, das man die Vorsteuer erst ziehen darf, wenn eine RE vorliegt. Somit kann also eine RE zwar das Datum 31.06. tragen, aber erst am 01.07. eingehen. Demnach könnte man ja erst im Juli die Vorsteuer geltend machen.
Allerdings habe ich auch kein Gesetz gesehen, was zur Angabe des Eingangsdatums verpflichtet. Demnach könnte man hier sowieso schummeln und Vorsteuerabzug nach RE-Datum würde für mich tatsächlich mehr Sinn machen.

Was sagt ihr dazu? Oder macht sie das so, weil es das FA ohnehin nicht sooo interessiert?
Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 UStG.

Die Chefbuchhalterin möchte die Rechnung sehr wahrscheinlich im passenden Monat haben, damit die Aufwendungen auch in dem Monat ausgewiesen werden, in welchem sie entstanden sind.

Trotzdem ist die Vorsteuer erst abziehbar, wenn die Leistung erbracht wurde und eine entsprechende Rechnung nach §14 UStG vorliegt. Sollte es sich um eine Vorauszahlung handeln, ist die Vorsteuer bereits abziehbar, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.

Die Vorsteuer muss dann in den Monat gebucht werden, in welchem die Rechnung eingegangen ist.
Dafür gibt es ein Abgrenzungskonto.

Fazit: Der Eingang der Rechnung ist für den Vorsteuerabzug entscheidend, nicht das Rechnungsdatum und auch nicht das Leistungsdatum.

Eine Verpflichtung für den Nachweis des Eingangs habe ich jetzt auf die Schnelle auch nicht gefunden. Aber grundsätzlich stempeln wir jede Rechnung als Nachweis für uns selbst bezüglich der Zahlungsfristen etc.

Gruß
BiBu81
Bearbeitet: BiBu81 - 01.07.2011 07:47:08
Dazu habe ich eine Frage.

Heißt das wenn ich einen kunden hab der eine Rechnung aus Dezember im Januar zahlt ich die UST nicht korrigeren muss obwohl die Zahlung im neuen Jahr liegt weil die Rechnung ja schon im Dezember gebucht wurde?

und wenn ich eine Rechnung für eine Leistung die zb im Mai erbracht wurde erst im Juli zahle gilt die Vorsteuer für Juli

Ist es dann besser Rechnungen erst zu buchen wenn sie gezahlt sind um Korrekturen zu vermeiden?

Wann buche ich zb die UST wenn ich eine Leistung aus 2007 erst 2008 bezahlt bekomme
Bei  Rechnungserstellung oder Zahlungseingang
Hallo,

In dem Beitrag geht es um Eingangsrechnungen und Vorsteuer und in deiner Frage um Ausgangsrechnungen
und Umsatzsteuer.

Google mal nach Soll- und Istversteuerung, das sollte bestimmt deine Frage klären.
Du hast ja geschrieben du möchtest was lernen :-) Das ist besser als nur eine Antwort.

Gruß Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
ich stelle die frage neu

Wenn ich eine Eingangsrechnung habe wann buche ich die vorsteuer bei erhalt der leistung oder erst bei zahlung? wenn bei zahlung

Leistung im juni Zahlung erfolgt jedoch erst im Juli wie lautet die Buchung

und wie ist das bei ausgangsrechnungen  Der kunde erhält leistung im Mai und bezahlt erst im Juli

Buchungssätze beispiel bitte
Eingangsrechnungen (§15 UStG):

A. Die Vorsteuer ist erst dann abziehbar, wenn
1. die Leistung ausgeführt wurde
2. eine Rechnung vorliegt.

B. Bei Vorauszahlungen ist die Vorsteuer abziehbar, wenn
1. die Zahlung erfolgt ist
2. eine Rechnung vorliegt.

Bsp. zu A:
Du bekommst eine Rechnung von Lieferant X am 15.07.2011. Das Leistungsdatum ist der 05.07.2011
Du darfst die Vorsteuer in der USt.VA Juli erklären. Die Zahlung interessiert hier nicht.

Bsp. zu A:
Du bekommst eine Rechnung von Lieferant Y am 15.07.2011. Das Leistungsdatum ist der 01.06.2011
Du darfst auch hier die Vorsteuer erst im Juli abziehen. Der Aufwand sollte allerdings in den Juni gebucht werden, da er hier entstanden ist. --> Vorsteuer abgrenzen.

Bsp. zu B:
Du bekommst eine Rechnung über eine Vorauszahlung am 15.07.2011. Die Leistung hierzu wird erst im September erbracht.
Der Ausgleich der Rechnung erfolgt am 05.08.2011 per Banküberweisung.
In diesem Fall darfst du die Vorsteuer erst im August abziehen. Demnach würde ich die Rechnung auch erst im August einbuchen. Den Aufwand grenzt du dann in den September ab.

Ausgangsrechnungen (§13 UStG):
Die Umsatzsteuer entsteht mit Erbringung der Leistung. Bei Vorauszahlungen mit dem Zahlungseingang.

Bsp. Du Lieferst einem Kunden am 15.07.2011. Somit ist die Leistung erbracht und die Umsatzsteuer muss im Juli erklärt werden. Wann du die Rechnung schreibst interessiert das FA nicht. Ggfs. musst du eine fiktive Rechnung erstellen und die Steuer abführen.

Bei einer Vorauszahlung ensteht die Steuer, wenn die Zahlung eingegangen ist. Hier interessiert weder die Leistung noch die Rechnung.
Bearbeitet: BiBu81 - 28.07.2011 08:20:49
kannst du mir evtl mit buchungssätzen weiterhelfen?
Menü: FACHINFO -->

Schau hier!!

Dort ist soweit alles erklärt, was man über Buchhaltung wissen sollte.
Du hast mich völlig falsch verstanden grins

ich meinte den buchungssatz nur zur abgrenzung der VoSt. im neunen gibt es wohl irgendwas wie vorsteuer abziebar folge Jahr usw. nur diesen einen Buchungsatz oder die zwei brauch ich bezogen auf die beispiele von dir. vielen Dank dir
Mich würde mal die rechtliche Fundstelle für Eure Rechtsauffassungen interessieren. Nach 15 UStG kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen, wenn geleistet wurde und Rechnung vorliegt. Abgezogen wird in dem Zeitpunkt, wenn Steuer angemeldet wird. Wenn der Dezember am 10. Januar angemeldt wird, kann ich m. E. alle Vorsteuern abziehen, die sich auf Leistungen im Dezember beziehen und deren Rechnung mir bis zum Abzug = 10. Januar vorliegen. Bei Dauerfristverlängerung könnte sogar alle Vorsteuer in der Dezember UST-A angemeldet werden für Leistungen im Dezember und Rechnungseingang bis 10.02. des Folgejahres.
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