Bilanzierung BGA

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Bilanzierung BGA
Hallo werte Betriebswirtschaftler,

z.Z. bin ich Werkstudent bei einem global agierenden Industrieunternehmen in der Zentrale in Deutschland. Das Headquater ist in Amerika, somit sind auch alle Prozesse sehr amerikanisch angehaucht.

Wir haben u.a. eine Asset Capitalization Policy die vorsieht, BGA´s (amerik. "EQUIP") unter 3000,-€ sofort abzuschreiben in US-GAAP, und nach Handelsrecht über 8 Jahre abzuschreiben. So die Vorgabe aus Amerika.

Fakt ist jedoch, dass Büromöbel lt. AfA-Tabelle 13 Jahre abgeschrieben werden müssen.

Bspw. eine Gästegarderobe i.H.v. 1350,-€. US-GAAP -> Sofortabschreibung, HGB -> 13 Jahre

Kann mir jemand eine Begründung für eine solche Vorgehensweise nennen(Mein Chef meint, weils die Amis halt so sagen), oder warum ist eine Abschreibung von 8 Jahren zulässig, bzw. eine abweichende Nutzungsdauer gerechtfertigt?


Besten Dank!

Gruß

Hannes
Hallo,

das HGB schreibt die Nutzungsdauer meines Wissen nach bei BGA nicht vor. Dadurch kann hier eine kaufm. korrekte verwendet werden. UNd wen die AMis meinen das soll sein, dann ist das so.

Anders ist es in der Steuerbilanz, in der das Finanzamt die Abschreibung mit hlfe der AfA Tabellen fast vorgibt.

Gruß Reaper
Bearbeitet: Reaper-CP - 03.08.2012 08:58:36
Hi,

danke für deine Antwort, jedoch zweifle ich hier etwas. Gerade weil im HGB nichts vorgegeben ist, wird doch die AFA-Tabelle herangezogen. Eine Nutzungsdauer ist ja größtenteils nicht abhängig ob ich im HGB oder in der Steuerbilanz abschreibe.

Eines der wenigen Beispiele das mir hier einfällt  wäre der Geschäfts- oder Firmenwert:

HGB-> 5 Jahre; EStG -> 15 Jahre.

Da würde ich den Sinn der AfA-Tabelle in Frage stellen wenn diese nur steuerrechtlich gilt!

Hat sonst noch jemand eine Idee wieso 8 statt 13 Jahren gerechtfertigt sind?

Danke und Gruß

Hannes
Hallo,

die AfA-Tabellen sind Richtlinien, sie sollen dich nur untersützten.

Hier mal ein Artikel von unserem Bundesfinanzministerium:

Bundesfinanzministerium - AfA-Tabellen

Noch eine Ergänzung zu den Regeln im HGB:

§ 253 Abs. 1 HGB: Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.

§253 Abs. 3 HGB: Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

Somit schreibt das HGB nicht vor, dass die AfA-Tabellen genutzt werden müssen.

Der Geschäfts- und Firmenwert ist halt etwas besonders in den Gesetzen.

Gruß Reaper
Bearbeitet: Reaper-CP - 03.08.2012 08:55:54
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