Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten

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[ geschlossen ] Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten
Hello again,

wann entsteht der im Thema genannte Posten in der Bilanz? Und was sagt er genau aus? Meiner Kenntnis nach ensteht er, wenn es zu einer Verlustübernahme durch einen/ die Kommandisten oder zu einer übermäßig großen Entnahme eines/ der Kommanditisten kommt. Hat dieser Posten im Falle einer Verlustübernahme nicht die selbe Bedeutung wie ein per Nachrangdarlehen gesicherter "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag"?

Mit freundlichen Grüßen

EK-LRM
Hallo,

du holst ja immer Probleme raus.  :D  

Leider übersteigt dies gerade meinen Wissensstand, kannst du einen Paragraphen nennen, in dem dieser Posten definiert wird?

So eine BIlanzierungshilfe wird ja wahrscheinlich im HGB definiert sein oder doch eher im GmbHG ?

Gruß Reaper
Guten Morgen!

Die GmbH & Co. KG ist ja auch ein spannendes Thema, da gebe ich mir bei den Fragen richtig Mühe! ;-)
In §264 c II HGB steht etwas dazu, aber leider nur wann der Posten gebildet werden kann. Oder ich verstehe das nicht, das kann natürlich auch sein.

Gruß

EK-LRM
Ich versuche mich mal daran:

Zitat
Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert auszuweisen. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil ..." zu bezeichnen.

Das bedeutet dieser Posten entsteht, wenn die Verluste die Einlage aufgebraucht haben, aber der Kommanditist nicht verpflichtet ist diesen Fehlbetrag auszugleichen, ansonsten wäre es eine Forderung und müsste als "Einzahlungsverpflichtungen ..." ausgewiesen werden.

Wenn der Kommanditist mehr entnimmt, als er eingelegt hat entsteht ebenfalls eine Forderung.
Zitat
Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, ...

Wie sich das im Insolvenzfall auswirkt, kann ich dir leider nicht sagen. Vielelicht hast du ja schon einen Paragraphen aus dem Insolvenzrecht?

Ich hoffe, ich konnte zumindest ein wenig helfen.

Gruß Reaper
Hallo,

Zitat
Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen.

Es besteht also keine Zahlungsverpflichtung (sonst würde es unter den Forderungen ausgewiesen werden müssen - in dem konkreten Fall wurde der o.g. Posten aber unter Punkt E.ausgewiesen) und das heisst auf gut Deutsch: negatives Eigenkapital, oder?

Gruß

EK-LRM
Naja negatives EK heist er in fast allen Fällen. Der Ausweis unter Punkt E ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, da dieser gemäß §268 ABs. 3 ausgewiesen werden muss.

Es klingt so als hätttes du eine konkrete Bilanz vor dir? Ist diese im Netz irgendwo veröffentlicht?
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