Muster-Mietvertrag für Garagen und Stellplätze
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Erläuterungen zum Stellplatz- / Garagenmietvertrag:


§ 2 Mietzeit und Kündigung:

Die Parteien haben hier die Wahl zwischen unbefristetem und befristetem Mietvertrag. Üblicher ist der unbefristete Vertrag.

Die Kündigungsfrist entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist für Mieträume, die keine Wohnräume sind (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine kürzere Kündigungsfrist ist möglich, wenn die Miete nicht monatlich, sondern wöchentlich oder täglich zu zahlen wäre. Dies wäre hier aber vollkommen unüblich.

Die außerordentliche Kündigung kommt insbesondere bei Mietrückständen in Frage - hier gelten die gleichen Regeln wie bei Wohnungen (z. B. keine Mietzahlung für mehr als zwei Monate, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein anderer Grund wäre unerlaubte Untervermietung.

§ 3 Miete:

Viele Mietvertragsmuster enthalten die Formulierung "die Miete muss bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters sein." Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln jedoch für unwirksam erklärt (Urteil vom 5.10.2016, Az. VIII ZR 222/15). Die gesetzliche Regelung in § 556b BGB (Fälligkeit der Miete am dritten Werktag des Monats) ist demnach so auszulegen, dass die Miete innerhalb dieser Zeitspanne zu überweisen ist. Und: Geht es um Überweisungen, ist der Samstag kein Werktag. Denn: Die Banken arbeiten nicht.

§ 4 Benutzung der Mietsache:

Bei einer Einzelgarage kann der Vermieter selbstverständlich kulanter sein, was die Aufbewahrung von Reifen oder Putzzubehör anbelangt. Empfohlen wird auf jeden Fall, die Aufbewahrung von Kraftstoff in Kanistern oder anderen potentiellen Brandbeschleunigern zu verbieten.

Inwieweit ein abgemeldetes Fahrzeug (etwa ein Saisonfahrzeug oder ein auf die Restauration wartender Oldtimer) wirklich problematisch ist, muss jeder Vermieter selbst entscheiden. Üblich ist die hier verwendete Klausel. Nicht alles, was abgemeldet ist, ist Schrott. Hier kann nötigenfalls auch eine individuelle Regelung getroffen werden.

Auf Regelungen über Schneeräumpflichten wurde hier verzichtet. Viele Garagenmieter nutzen ihre Fahrzeuge nicht täglich und wohnen oft nicht einmal in unmittelbarer Umgebung. Es hat keinen Sinn, Vereinbarungen zu treffen, deren Einhaltung von vornherein unmöglich ist. Wenn unbedingt erforderlich, kann hier eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.

§ 5 Haftung:

Dem Mieter muss immer die Möglichkeit offen gelassen werden, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder eben ein geringerer. Wird dies nicht erwähnt, besteht die Möglichkeit der Unwirksamkeit der Klausel.

Oft finden sich hier fantasievolle Haftungsausschlüsse zugunsten des Vermieters - die unwirksam sind und die ganze Klausel unwirksam machen. So ist zum Beispiel ein Haftungsausschluss, der auch die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt, unwirksam.

§ 6 Mehrere Personen als Mieter:

Dies gibt nur die Rechtslage wieder, sorgt aber für Klarheit. Umgekehrt gilt dasselbe: Treten mehrere Personen als Vermieter auf (z. B. eine Erbengemeinschaft), sind sie auch alle Gläubiger. In solchen Fällen sind auch Erklärungen wie Mieterhöhung oder Kündigung unbedingt von allen zu unterschreiben. Auch ein einzelner Mieter kann nicht allein kündigen, dies müssen alle tun.

§ 8 Sonstiges:

Befinden sich Garage bzw. Stellplatz und Wohnung auf dem gleichen Grundstück, sind die Vertragspartner gleich und beginnen und enden die Mietverträge zum gleichen Zeitpunkt, besteht trotz dieser Klausel die Gefahr, dass die Gerichte beide Mietverträge als einheitlichen Vertrag ansehen. Es wäre also keine separate Kündigung oder Mieterhöhung für die Garage möglich. Um dieses Thema gibt es allerdings sehr selten Gerichtsprozesse.


Autor:  Ulf Matzen

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