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Abgrenzung der Kostenbegriffe: Grund-, Anders-, Zusatzkosten

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In der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung unterscheidet man verschiedene Kosten-Begriffe: Grund-, Anders- und Zusatzkosten. Diese Einteilung steht in Abhängigkeit zum Aufwandsbegriff.  Im internen Rechnungswesen ist der Aufwand von den Kosten abzugrenzen. In der Kosten- und Leistungsrechnung ist einer der grundlegenden Unterschiede derjenige zwischen Aufwand und Kosten.

Unter „Aufwendungen“ wird der gesamte Wertverzehr in einem Unternehmen an Güter, Dienstleistungen und Rechten während einer Abrechnungsperiode verstanden, der aufgrund bewertungsrechtlicher Konventionen und gesetzlicher Bestimmungen (z.B. HGB, EStG) in der Buchführung verrechnet wird.

Aufwendungen sind erfolgswirksam, d.h. sie mindern das Eigenkapital und werden deshalb im Soll gebucht. Dagegen erfolgen Aufwandskorrekturbuchungen auf der Habenseite. 

Unter Kosten versteht man im Allgemeinen den bewerteten Güterverbrauch einer Abrechnungsperiode. Sie erfüllen damit Funktionen der Verrechnung, Abbildung und Lenkung. 

Kosten stellen eine Verringerung des betriebsnotwendigen Vermögens dar, während es sich bei Aufwand um eine Verringerung des Gesamtvermögens handelt. 

Aufwendungen lassen sich zusätzlich in Zweckaufwendungen und neutralen Aufwendungen unterteilen.

Zweckaufwendungen
Zweckaufwendungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck. Sie erfassen den Verzehr an Güter, Dienstleistungen und Rechten, der im Rahmen der geplanten betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung anfällt. Zweckaufwendungen haben Kostencharakter und werden in der Regel in die Kosten- und Leistungsrechnung direkt aus der Finanzbuchhaltung übernommen.

Neutrale Aufwendungen
Neutrale Aufwendungen stehen in keinem Zusammenhang mit der Produktion und dem Absatz oder fallen unregelmäßig in außergewöhnlicher Höhe an. Sie setzen sich aus betriebsfremden, außerordentlichen und periodenfremden Aufwendungen zusammen:

  • Betriebsfremder Aufwand steht in keiner Beziehung zum Zweck der betrieblichen Tätigkeit. Er wird nicht durch die Produktions-und Absatztätigkeit des Unternehmens verursacht. Beispiele hierfür sind Spenden für soziale Zwecke, Kursverluste eines nicht betriebsnotwendigen Wertpapiers.

  • Ein weiterer Aspekt zur Abgrenzung des neutralen Aufwandes von den Kosten ist die Ordentlichkeit des Wertverzehrs. Ist Aufwand zwar betrieblich verursacht, tritt aber nicht ordentlich auf, kann er nicht in die Kostenrechnung aufgenommen werden. Beispiele für solche außerordentlichen Vorgänge sind Verkäufe von Anlagen unter dem Buchwert oder Forderungsverluste durch Insolvenzen.

  • Periodenfremder Aufwand entsteht zwar bei der Leistungserstellung und -verwertung, wird jedoch einer früheren oder späteren Periode zugeordnet. Beispiele hierfür sind Sonderabschreibungen oder Prozesskosten für einen im Vorjahr abgeschlossenen Prozess.

Neutrale Aufwendungen werden in der Kostenleistungsrechnung nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe berücksichtigt, weil sie nicht betrieblich bedingt sind.

Folgende Abbildung verdeutlicht die damit verbundenen Abgrenzungen zwischen Aufwand und Kosten:

Aufwand - Kosten 
Abb. in Anlehnung an Plinke, Rese: Industrielle Kostenrechnung, 7. Aufl., Berlin 2006, S. 14.

 

Grundkosten werden auch als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet. Aufwandsgleiche Kosten sind Kosten, die den Aufwendungen der Finanzbuchhaltung entsprechen.

Anderskosten werden auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet, d.h. sie werden mit anderen Werten in die KLR übernommen, da die Aufwendungen der Geschäftsbuchhaltung nicht dem verursachungsgerechten Werteverzehr und den Anforderungen der KLR entsprechen. Hierzu zählen z.B. kalkulatorische Abschreibungen, kalk. Zinsen (Fremdkapital) oder kalk. Wagnisse.

Zusatzkosten werden auch als aufwandslose Kosten bezeichnet, d.h. sie werden in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst, müssen aber in der KLR zusätzlich berücksichtigt werden. Sie stellen den leistungsmäßigen Werteverzehr dar, der zum Zwecke der Kostenrechnung im Sinne des Opportunitätssprinzips zusätzlich verrechnet wird. Das bedeutet, dass knappe Ressourcen wegen entgangener Nutzungsmöglichkeiten durch Dritte auch dann in der KLR mit Kosten angesetzt werden, wenn real keine entstanden sind. Hierzu gehören kalk. Unternehmerlohn, kalk. Miete und kalk. Zinsen (Eigenkapital).


Quellen:
Plinke, Rese: Industrielle Kostenrechnung, 7. Aufl., Berlin 2006.


letzte Änderung Redaktion CP am 25.03.2013

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