Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen: Geändertes Ordnungsgeldverfahren wirksam

Für Unternehmen ergeben sich mit dem „Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs“ vom 04.10.2013 relevante Änderungen bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes, wenn im Falle einer nicht erfolgten Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses innerhalb der sechswöchigen Nachfrist weder ein Einspruch eingelegt noch das Versäumte nachgeholt wurde.

Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ist im vergangenen Dezember die Frist zur Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses 2012 nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen abgelaufen. Wer die Frist versäumt hat, muss damit rechnen, vom Bundesamt der Justiz über sein Versäumnis in Kenntnis gesetzt zu werden. Dann beginnt eine sechswöchige Frist, innerhalb derer das Versäumte nachgeholt oder Einspruch eingelegt werden kann. Zugleich wird ein Ordnungsgeld konkret beziffert angedroht. Es liegt zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR.
 
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs“ vom 04.10.2013 (BGBl. 2013, S. 3.746) ergeben sich folgende Neuregelungen in Bezug auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes:
 
Bei nur geringfügig überschrittener Sechswochenfrist wird nur ein geringerer Betrag festgesetzt. Das war in der Vergangenheit schon gelebte Praxis. Der geringere Betrag war regelmäßig ein Zehntel des ursprünglich angedrohten Ordnungsgeldes. Eine geringfügige Überschreitung liegt bei etwa einer Woche vor. Wird auch diese Schonfrist versäumt, aber der Offenlegung noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes nachgekommen, ist das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

  • auf 500 EUR bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch gemacht haben (§ 326 Abs. 2 HGB),
  • auf 1.000 EUR bei kleinen Kapitalgesellschaften und
  • auf 2.500 EUR, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.
 
Wenn der Offenlegung pflichtwidrig gar nicht nachgekommen wird, beginnt das Verfahren von neuem, ggf. mit erhöhten Ordnungsgeldandrohungen.

Die Bedeutung des Ordnungsgeldverfahrens ist hoch: In 2008 wurden 461.000 Verfahren mit 920 Mio. EUR Ordnungsgeld angedroht, und in 2010 waren es immerhin noch 144.000 Verfahren mit 587 Mio. EUR. Meist reagieren die Unternehmen noch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist, denn die festgesetzten Ordnungsgelder lagen mit 73 Mio. EUR in 2008 und mit 196 Mio. EUR in 2010 doch deutlich unter den angedrohten. Andererseits ist der Anstieg der festgesetzten Ordnungsgelder auf der Zeitachse vermutlich auf permanente Offenlegungsverweigerer zurückzuführen.
 
Die genannten Regelungen zu den herabgesetzten Ordnungsgeldern gelten bereits für den Jahres- und Konzernabschluss 2012. Ganz vermeiden lässt sich die Offenlegung des Jahresabschlusses bei Einbeziehung in den Konzernabschluss unter den Bedingungen der §§ 264 Abs. 3, Abs. 4 und 264b HGB.
 
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Erstellt von (Name) N.G. am 12.02.2014
Geändert: 02.12.2020 15:55:14
Autor:  Prof. Dr. Carsten Theile
Bild:  PantherMedia / Joerg Horstmann
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