Elektroauto - Abschreibung & monatliche Belastung
Steuerliche Abschreibung und Belastungsberechnung des geldwerten Vorteils für das Elektroauto.
Der Gesetzgeber fordert laut EStG im § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (nennen wir es Nachteilsausgleich, da nun einmal ein Elektro-PKW deutlich teurer ist):
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro.
• 2017 gelten damit folgende Werte: 300 €/kw und maximal 8.000 €, die vom Bruttolistenpreis abgezogen werden dürfen.
• Wir nehmen zur Vereinfachung an, dass der Käufer die 1%-Regel nutzt, da er das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzt.
• Der geldwerte Vorteil besteht stets aus zwei Elementen: Der Nutzung des Fahrzeugs und den Fahrten zum Arbeitgeber.
• Die Nutzung des Fahrzeugs wird daher pauschal mit 1% angesetzt.
• Die Fahrtkosten werden mit 0,03% vom Bruttopreis * Entfernung berechnet.
• Spezielle Regelungen (z.B. den Ansatz von weniger Arbeitstagen) und die Verwendung von Fahrtenbüchern lassen wir zur Vereinfachung außen vor!
• Ein Hinweis für Umsatzsteuerfans: Das Finanzministerium verlangt, dass die volle Umsatzsteuer auf den vollen Bruttolistenpreis angesetzt wird. Die steuerliche Reduktion von maximal 8.000 Euro (für das Jahr 2017) darf bei der Berechnung der Vorsteuerhöhe nicht angesetzt werden. Zudem gilt der Zeitpunkt der Zulassung (bei Abschreibungen der Zeitpunkt des Kaufs).
Übersicht der Abzugsbeträge bei der 1%-Regelung bei Elektroautos
Jahr
|
Abzug pro kWh
|
maximaler Abzugsbetrag
|
Abzugsbetrag
(Leistung 25 kWh)
|
modifizierter Bruttolistenpreis 25.000 €
|
modifizierter Bruttolistenpreis 50.000 €
|
2013
|
500
|
10.000
|
12.500
|
15.000
|
40.000
|
2014
|
450
|
9.500
|
11.250
|
15.500
|
40.500
|
2015
|
400
|
9.000
|
10.000
|
16.000
|
41.000
|
2016
|
350
|
8.500
|
8.750
|
16.500
|
41.500
|
2017
|
300
|
8.000
|
7.500
|
17.500
|
42.500
|
2018
|
250
|
7.500
|
6.250
|
18.750
|
43.750
|
2019
|
200
|
6.000
|
5.000
|
20.000
|
45.000
|
2020
|
150
|
5.500
|
3.750
|
21.250
|
46.250
|
2021
|
100
|
5.000
|
2.500
|
22.500
|
47.500
|
2022
|
50
|
4.500
|
1.250
|
23.750
|
48.750
|
2023
|
0
|
0
|
0
|
25.000
|
50.000
|
Autor: |
P. Gallion |
Betriebssystem: |
MS-Windows |
Office-Version: |
ab Excel 2011 / Version 14.0 Macintosh |
|
18,00 EUR
inkl.
19 % MwSt. |
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