ich bin im rahmen meines studiums über eine frage gestolpert, die mir rätsel aufgibt.
Nach § 272 Abs. 1 Satz 4 und 5 sind eigene Anteile, die zu einziehung erworben wurden, vom gezeichneten kapital abzusetzen. wurden die eigenen anteile nicht zur einziehung erworben, sind sie "normal" im umlaufvermögen als eigene anteile - mit entsprechender bildung einer rücklage - auszuweisen.
nun bin ich auf einen artikel gestoßen, der sich u.a. mit dem ausweis eigener anteile im konzernabschluss befasst und in dem auch bezug auf § 272 Abs. 1 Satz 4 und 5 genommen wird. dort wird folgendes geschrieben:
Zitat |
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Die Form des sachgerechten Ausweises bestimmt sich danach, aus welchem Grund ein einzubeziehendes Unternehmen Anteile am Mutterunternehmen hält. Besteht die Absicht, die Anteile dauerhaft zu halten, dann stellen die am Mutterunternehmen gehaltenen Anteile aus Sicht des Unternehmenszusammenschlusses einen Korrekturposten zum Eigenkapital des Unternehmenszusammenschlusses dar. In diesem Fall ist die offene Absetzung vom Eigenkapital sachgerecht. Handelt es sich hingegen um Anteile, die allein aus spekulativen Gründen oder im Rahmen des Cash-Managements gehalten werden, dann ist ein Ausweis im Umlaufvermögen sachgerecht. |
meine frage: § 272 besagt, dass zur einziehung erworbene anteile (also kurzfristig zu haltende?) vom gez. kapital abzusetzen sind. in dem artikel - in dem unter querverweisen auch bezug auf § 272 genommen wird - wird gesagt, dass dauerhaft zu haltende anteile einen korrekturposten zum eigenkapital darstellen. sind diese beiden aussagen nicht gegenläufig?