Als Abschreibung bezeichnet man Verfahren, mit denen die Wertminderung langlebiger Anlagegüter einer Unternehmung als Aufwand in der Finanzbuchhaltung (bilanzielle Abschreibungen) oder als Kosten in der Kostenrechnung (kalkulatorische Abschreibungen) in den einzelnen Rechnungsperioden erfasst und während der Nutzungsdauer der Anlagegüter auf die Rechnungsperioden verteilt wird.
Unterschiede zwischen bilanzieller und kalkulatorischer Abschreibung:
- Bemessungsgrundlage: Für die bilanzielle AfA (Absetzung für Abnutzung) sind als Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten heranzuziehen, während für die kalkulatorischen Abschreibungen die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen sind.
- Nutzungsdauer: Für die bilanzielle AfA sind die steuerlich gültigen AfA-Tabellen heranzuziehen, während für die kalkulatorischen Abschreibungen die tatsächliche Nutzungsdauer möglichst realistisch zu schätzen und zugrunde zu legen ist.
Abschreibungsmethoden:
- linear
- geometrisch degressiv
- arithmethisch degressiv
- arithmetisch progressiv
- nach Maßgabe der Leistung
Nach HGB sind alle genannten Formen der Abschreibung erlaubt. Steuerrechtlich sind zur Zeit (2021) lediglich die lineare AfA und beide Formen der degressiven AfA zulässig.
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letzte Änderung W.V.R. am 10.05.2021
Autor(en):
Dipl. Volkswirt Friedrich Schnepf
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